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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 6. Berlin, Wien, 1914.

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durch den Bahnbau gestört wurde. An und in der Nähe der Bahnen finden sich viele Denkmäler mit z. T. merkwürdigen Inschriften, die für die Kenntnis der Geschichte und Kultur des Altertums und des Mittelalters von großer Bedeutung sind und die bisher beinahe unerreichbar waren. Die Kosten der. Bahn betrugen bisher durchschnittlich ungefähr 42.000 M. für das km. Die finanziellen Ergebnisse sind einstweilen sehr bescheidene.

Literatur: Auler (früher Pascha und kaiserl. ottomanischer Divisionsgeneral, jetzt kgl. preuß. Generalleutnant), Die Hedschas-Bahn. Ergänzungshefte 154 u. 161 zu Petermanns Mitteilungen. Gotha 1906, 1908.

v. der Leyen.


Heilstätten für Eisenbahnbedienstete. Besonders zu nennen sind die Lungenheilstätten von Arbeiterpensionskassen, die von einigen deutschen Staatseisenbahnen in Erfüllung der ihnen durch die Versicherungsgesetzgebung des Deutschen Reiches auferlegten Pflichten errichtet worden sind. In den H. soll durch geeignete Behandlung der vorzeitige Eintritt der Invalidität der Arbeiter infolge von Erkrankung an Tuberkulose möglichst verhindert werden. Es sind im Bereiche der preußisch hessischen Staatseisenbahnen die H. Moltkefels in Niederschreiberhau i. R. und Stadtwald bei Melsungen und im Bereiche der badischen Staatseisenbahnen das Friedrich-Hilda-Genesungsheim in Oberweiler in Wirksamkeit, während sich im Bereiche der Reichseisenbahnen in Elsaß-Lothringen eine H. im Bau befindet. Diese Anstalten gelten auf dem Gebiete der Tuberkulosebekämpfung als Musteranstalten. Sie werden stark besucht; auch von lungenkranken Beamten, die nicht den Arbeiterpensionskassen angehören, wird häufig um Aufnahme nachgesucht. In den H. Moltkefels und Stadtwald können gleichzeitig 220 Lungenkranke aufgenommen werden. Die Aufzunehmenden müssen sich noch im Anfangsstadium der Krankheit befinden. Nach der 13 Wochen dauernden Behandlung werden den Bediensteten bei Wiederaufnahme des Dienstes seitens der Eisenbahnverwaltung gewisse Diensterleichterungen gewährt. In den beiden preußischen H. wurden im Jahre 1911 rund 1500 Eisenbahner zur Heilbehandlung aufgenommen. (Bei den österr. Staatsbahnen werden mit verschiedenen Heilanstalten Verträge wegen Unterbringung von lungenkranken Bahnbediensteten getroffen.)

Hoff.


Heilverfahrensrenten s. Krankenfürsorge.


Heimatbahn (ligne proprietaire des wagons; ferrovia proprietaria), im Sinne der bestehenden Übereinkommen über die gegenseitige Wagenbenutzung (insbesondere des Vereinswagenübereinkommens), die Eisenbahn, in deren Wagenpark ein Wagen eingestellt ist. Daß er der Verwaltung der H. angehört, ist durch Anschrift ersichtlich gemacht. Die Bezeichnung der H. auf dem Wagen ist maßgebend für seinen Lauf, namentlich für die Wiederbeladung, Ablenkung und Rücksendung (s. Wagenbenutzung).


Heimfall der Eisenbahn ist der nach Konzessionsablauf ganz oder teilweise unentgeltlich erfolgende Übergang einer Privateisenbahn an die Staatsverwaltung (oder an eine andere öffentliche Körperschaft); das Heimfallsrecht ist somit das Recht der Staatsverwaltung (oder einer anderen öffentlichen Körperschaft), Privateisenbahnen nach Ablauf der Konzessionsdauer ohne Entgelt oder gegen ein nur einzelne Teile der Bahn umfassendes Entgelt in das Eigentum zu übernehmen.

Es scheidet demnach aus dem Begriffe des H. aus die vor Ablauf der Konzessionsdauer eintretende Einlösung (Rückkauf) der Eisenbahnen, zu deren Wesen es gehört, daß der Unternehmung der Wert der Eisenbahnen erstattet wird (s. Ankaufsrecht).

In uneigentlichem Sinne wird der Begriff H. auch vom Verfall der Konzession der Privateisenbahnen vor Ablauf der Konzessionsdauer bei Nichterfüllung ihrer konzessionsmäßigen Obliegenheiten gebraucht (s. Konzession der Eisenbahn).

A. Begründung des staatlichen Heimfallsrechts.

Der H. der Eisenbahnen ist eine Einrichtung, die dem Privatbahnsystem zugehört, gleichzeitig aber Vorläufer eines künftigen Staatsbahnsystems ist.

Das Heimfallsrecht hängt eng zusammen mit der zeitlichen Befristung der Eisenbahnkonzessionen. In der ersten Zeit des Eisenbahnwesens wurden Konzessionen mit unbeschränkter Dauer gegeben. Mit der Erkenntnis der Bedeutung der Eisenbahnen für Staat und Volkswirtschaft rang sich aber die Anschauung durch, daß Eisenbahnkonzessionen an Privatunternehmungen nur auf beschränkte Zeit zu erteilen seien. Damit war auch die Frage aufgeworfen, was nach Ablauf der Konzessionsdauer mit den Anlagen, Fahrbetriebsmitteln u. s. w. der Privatbahnen zu geschehen habe. Viele Gesetzgebungen ließen diese Frage offen; bei Konzessionsablauf einer Privateisenbahn muß dann, falls eine Verlängerung der Konzession nicht bewilligt wird, die Fortführung des Betriebs, sei es durch eine andere Privatunternehmung oder durch den Staat selbst, im Wege eines Übereinkommens zwischen der Staatsverwaltung und den früheren Konzessionären sichergestellt werden.

durch den Bahnbau gestört wurde. An und in der Nähe der Bahnen finden sich viele Denkmäler mit z. T. merkwürdigen Inschriften, die für die Kenntnis der Geschichte und Kultur des Altertums und des Mittelalters von großer Bedeutung sind und die bisher beinahe unerreichbar waren. Die Kosten der. Bahn betrugen bisher durchschnittlich ungefähr 42.000 M. für das km. Die finanziellen Ergebnisse sind einstweilen sehr bescheidene.

Literatur: Auler (früher Pascha und kaiserl. ottomanischer Divisionsgeneral, jetzt kgl. preuß. Generalleutnant), Die Hedschas-Bahn. Ergänzungshefte 154 u. 161 zu Petermanns Mitteilungen. Gotha 1906, 1908.

v. der Leyen.


Heilstätten für Eisenbahnbedienstete. Besonders zu nennen sind die Lungenheilstätten von Arbeiterpensionskassen, die von einigen deutschen Staatseisenbahnen in Erfüllung der ihnen durch die Versicherungsgesetzgebung des Deutschen Reiches auferlegten Pflichten errichtet worden sind. In den H. soll durch geeignete Behandlung der vorzeitige Eintritt der Invalidität der Arbeiter infolge von Erkrankung an Tuberkulose möglichst verhindert werden. Es sind im Bereiche der preußisch hessischen Staatseisenbahnen die H. Moltkefels in Niederschreiberhau i. R. und Stadtwald bei Melsungen und im Bereiche der badischen Staatseisenbahnen das Friedrich-Hilda-Genesungsheim in Oberweiler in Wirksamkeit, während sich im Bereiche der Reichseisenbahnen in Elsaß-Lothringen eine H. im Bau befindet. Diese Anstalten gelten auf dem Gebiete der Tuberkulosebekämpfung als Musteranstalten. Sie werden stark besucht; auch von lungenkranken Beamten, die nicht den Arbeiterpensionskassen angehören, wird häufig um Aufnahme nachgesucht. In den H. Moltkefels und Stadtwald können gleichzeitig 220 Lungenkranke aufgenommen werden. Die Aufzunehmenden müssen sich noch im Anfangsstadium der Krankheit befinden. Nach der 13 Wochen dauernden Behandlung werden den Bediensteten bei Wiederaufnahme des Dienstes seitens der Eisenbahnverwaltung gewisse Diensterleichterungen gewährt. In den beiden preußischen H. wurden im Jahre 1911 rund 1500 Eisenbahner zur Heilbehandlung aufgenommen. (Bei den österr. Staatsbahnen werden mit verschiedenen Heilanstalten Verträge wegen Unterbringung von lungenkranken Bahnbediensteten getroffen.)

Hoff.


Heilverfahrensrenten s. Krankenfürsorge.


Heimatbahn (ligne propriétaire des wagons; ferrovia proprietaria), im Sinne der bestehenden Übereinkommen über die gegenseitige Wagenbenutzung (insbesondere des Vereinswagenübereinkommens), die Eisenbahn, in deren Wagenpark ein Wagen eingestellt ist. Daß er der Verwaltung der H. angehört, ist durch Anschrift ersichtlich gemacht. Die Bezeichnung der H. auf dem Wagen ist maßgebend für seinen Lauf, namentlich für die Wiederbeladung, Ablenkung und Rücksendung (s. Wagenbenutzung).


Heimfall der Eisenbahn ist der nach Konzessionsablauf ganz oder teilweise unentgeltlich erfolgende Übergang einer Privateisenbahn an die Staatsverwaltung (oder an eine andere öffentliche Körperschaft); das Heimfallsrecht ist somit das Recht der Staatsverwaltung (oder einer anderen öffentlichen Körperschaft), Privateisenbahnen nach Ablauf der Konzessionsdauer ohne Entgelt oder gegen ein nur einzelne Teile der Bahn umfassendes Entgelt in das Eigentum zu übernehmen.

Es scheidet demnach aus dem Begriffe des H. aus die vor Ablauf der Konzessionsdauer eintretende Einlösung (Rückkauf) der Eisenbahnen, zu deren Wesen es gehört, daß der Unternehmung der Wert der Eisenbahnen erstattet wird (s. Ankaufsrecht).

In uneigentlichem Sinne wird der Begriff H. auch vom Verfall der Konzession der Privateisenbahnen vor Ablauf der Konzessionsdauer bei Nichterfüllung ihrer konzessionsmäßigen Obliegenheiten gebraucht (s. Konzession der Eisenbahn).

A. Begründung des staatlichen Heimfallsrechts.

Der H. der Eisenbahnen ist eine Einrichtung, die dem Privatbahnsystem zugehört, gleichzeitig aber Vorläufer eines künftigen Staatsbahnsystems ist.

Das Heimfallsrecht hängt eng zusammen mit der zeitlichen Befristung der Eisenbahnkonzessionen. In der ersten Zeit des Eisenbahnwesens wurden Konzessionen mit unbeschränkter Dauer gegeben. Mit der Erkenntnis der Bedeutung der Eisenbahnen für Staat und Volkswirtschaft rang sich aber die Anschauung durch, daß Eisenbahnkonzessionen an Privatunternehmungen nur auf beschränkte Zeit zu erteilen seien. Damit war auch die Frage aufgeworfen, was nach Ablauf der Konzessionsdauer mit den Anlagen, Fahrbetriebsmitteln u. s. w. der Privatbahnen zu geschehen habe. Viele Gesetzgebungen ließen diese Frage offen; bei Konzessionsablauf einer Privateisenbahn muß dann, falls eine Verlängerung der Konzession nicht bewilligt wird, die Fortführung des Betriebs, sei es durch eine andere Privatunternehmung oder durch den Staat selbst, im Wege eines Übereinkommens zwischen der Staatsverwaltung und den früheren Konzessionären sichergestellt werden.

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[131/0142] durch den Bahnbau gestört wurde. An und in der Nähe der Bahnen finden sich viele Denkmäler mit z. T. merkwürdigen Inschriften, die für die Kenntnis der Geschichte und Kultur des Altertums und des Mittelalters von großer Bedeutung sind und die bisher beinahe unerreichbar waren. Die Kosten der. Bahn betrugen bisher durchschnittlich ungefähr 42.000 M. für das km. Die finanziellen Ergebnisse sind einstweilen sehr bescheidene. Literatur: Auler (früher Pascha und kaiserl. ottomanischer Divisionsgeneral, jetzt kgl. preuß. Generalleutnant), Die Hedschas-Bahn. Ergänzungshefte 154 u. 161 zu Petermanns Mitteilungen. Gotha 1906, 1908. v. der Leyen. Heilstätten für Eisenbahnbedienstete. Besonders zu nennen sind die Lungenheilstätten von Arbeiterpensionskassen, die von einigen deutschen Staatseisenbahnen in Erfüllung der ihnen durch die Versicherungsgesetzgebung des Deutschen Reiches auferlegten Pflichten errichtet worden sind. In den H. soll durch geeignete Behandlung der vorzeitige Eintritt der Invalidität der Arbeiter infolge von Erkrankung an Tuberkulose möglichst verhindert werden. Es sind im Bereiche der preußisch hessischen Staatseisenbahnen die H. Moltkefels in Niederschreiberhau i. R. und Stadtwald bei Melsungen und im Bereiche der badischen Staatseisenbahnen das Friedrich-Hilda-Genesungsheim in Oberweiler in Wirksamkeit, während sich im Bereiche der Reichseisenbahnen in Elsaß-Lothringen eine H. im Bau befindet. Diese Anstalten gelten auf dem Gebiete der Tuberkulosebekämpfung als Musteranstalten. Sie werden stark besucht; auch von lungenkranken Beamten, die nicht den Arbeiterpensionskassen angehören, wird häufig um Aufnahme nachgesucht. In den H. Moltkefels und Stadtwald können gleichzeitig 220 Lungenkranke aufgenommen werden. Die Aufzunehmenden müssen sich noch im Anfangsstadium der Krankheit befinden. Nach der 13 Wochen dauernden Behandlung werden den Bediensteten bei Wiederaufnahme des Dienstes seitens der Eisenbahnverwaltung gewisse Diensterleichterungen gewährt. In den beiden preußischen H. wurden im Jahre 1911 rund 1500 Eisenbahner zur Heilbehandlung aufgenommen. (Bei den österr. Staatsbahnen werden mit verschiedenen Heilanstalten Verträge wegen Unterbringung von lungenkranken Bahnbediensteten getroffen.) Hoff. Heilverfahrensrenten s. Krankenfürsorge. Heimatbahn (ligne propriétaire des wagons; ferrovia proprietaria), im Sinne der bestehenden Übereinkommen über die gegenseitige Wagenbenutzung (insbesondere des Vereinswagenübereinkommens), die Eisenbahn, in deren Wagenpark ein Wagen eingestellt ist. Daß er der Verwaltung der H. angehört, ist durch Anschrift ersichtlich gemacht. Die Bezeichnung der H. auf dem Wagen ist maßgebend für seinen Lauf, namentlich für die Wiederbeladung, Ablenkung und Rücksendung (s. Wagenbenutzung). Heimfall der Eisenbahn ist der nach Konzessionsablauf ganz oder teilweise unentgeltlich erfolgende Übergang einer Privateisenbahn an die Staatsverwaltung (oder an eine andere öffentliche Körperschaft); das Heimfallsrecht ist somit das Recht der Staatsverwaltung (oder einer anderen öffentlichen Körperschaft), Privateisenbahnen nach Ablauf der Konzessionsdauer ohne Entgelt oder gegen ein nur einzelne Teile der Bahn umfassendes Entgelt in das Eigentum zu übernehmen. Es scheidet demnach aus dem Begriffe des H. aus die vor Ablauf der Konzessionsdauer eintretende Einlösung (Rückkauf) der Eisenbahnen, zu deren Wesen es gehört, daß der Unternehmung der Wert der Eisenbahnen erstattet wird (s. Ankaufsrecht). In uneigentlichem Sinne wird der Begriff H. auch vom Verfall der Konzession der Privateisenbahnen vor Ablauf der Konzessionsdauer bei Nichterfüllung ihrer konzessionsmäßigen Obliegenheiten gebraucht (s. Konzession der Eisenbahn). A. Begründung des staatlichen Heimfallsrechts. Der H. der Eisenbahnen ist eine Einrichtung, die dem Privatbahnsystem zugehört, gleichzeitig aber Vorläufer eines künftigen Staatsbahnsystems ist. Das Heimfallsrecht hängt eng zusammen mit der zeitlichen Befristung der Eisenbahnkonzessionen. In der ersten Zeit des Eisenbahnwesens wurden Konzessionen mit unbeschränkter Dauer gegeben. Mit der Erkenntnis der Bedeutung der Eisenbahnen für Staat und Volkswirtschaft rang sich aber die Anschauung durch, daß Eisenbahnkonzessionen an Privatunternehmungen nur auf beschränkte Zeit zu erteilen seien. Damit war auch die Frage aufgeworfen, was nach Ablauf der Konzessionsdauer mit den Anlagen, Fahrbetriebsmitteln u. s. w. der Privatbahnen zu geschehen habe. Viele Gesetzgebungen ließen diese Frage offen; bei Konzessionsablauf einer Privateisenbahn muß dann, falls eine Verlängerung der Konzession nicht bewilligt wird, die Fortführung des Betriebs, sei es durch eine andere Privatunternehmung oder durch den Staat selbst, im Wege eines Übereinkommens zwischen der Staatsverwaltung und den früheren Konzessionären sichergestellt werden.

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 6. Berlin, Wien, 1914, S. 131. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen06_1914/142>, abgerufen am 23.11.2024.