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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 5. Berlin, Wien, 1914.

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Der ungarische Tarif enthält sieben Entfernungszonen.



Der Zonentarif der russischen Bahnen umfaßt von 301 Werst an Entfernungszonen zu 25, 30, 35, 40, 45, 50 und 70 Werst. Die Gebühr beträgt für 10 Pfd. des Übergewichts bis 300 Werst 0·0575 Kop. f. d. Werst, von 301-325 werden ebenso wie für 300 Werst 17·25 Kop., für weitere Zonen je 1·5 Kop. f. d. Zone gerechnet.

In Dänemark werden für je 5 kg Übergewicht erhoben:


bis25 km15 Öre
bis26- 50 km25 Öre
bis51-100 km35 Öre
bis101-169 km50 Öre
bis170-256 km60 Öre
bis257-400 km70 Öre
über400 km80 Öre

In Schweden beträgt die Gebühr für je 10 kg und je 5 Entfernungszonen 10 Öre.

Die englischen Eisenbahnen haben für den 1. Januar 1914 die Einführung eines neuen erhöhten Gepäcktarifs in Aussicht genommen. Es wird künftig erhoben werden:


auf Entfernungen bis 48 km4·7 Pf/kg
auf Entfernungen bis 80 km9·4 Pf/kg
auf Entfernungen bis 160 km14 Pf/kg
auf Entfernungen bis 240 km18·7 Pf/kg
auf Entfernungen bis 480 km37·4 Pf/kg
auf Entfernungen über 480 km56·2 Pf/kg

Für Geschäftsreisende, Reisende, die unterwegs Vorträge halten, Auswanderer, Seeleute, Fischer und noch einige andere Klassen von Reisenden bestehen Sondertarife.

Allen Gepäcktarifen gemeinsam ist, daß sie Mindesterhebungsbeträge vorsehen (in Deutschland je nach der Entfernung 0·20 M., 0·50 M. oder 1 M., österreichische Staatsbahnen 0·20 K, ungarische Staatsbahnen die Fracht für 50 kg, schweizerische Bundesbahnen 0·25 Fr., belgische Staatsbahnen 0·50 Fr., italienische Staatsbahnen 0·70 Fr. u. s. w.).

Bei Gewährung von Freigewicht ist die Anwendung des Gepäcktarifs gewöhnlich davon abhängig gemacht, daß der Aufgeber eine Fahrkarte nach der Bestimmungsstation des G. besitzt. Das Erfordernis des Besitzes einer Fahrkarte ist namentlich dann nicht zu umgehen, wenn, wie z. B. in Deutschland, der Gepäcktarif so niedrig ist, daß sonst die Versuchung allzugroß wäre, Gegenstände, die kein Reisegepäck sind, als solches zu befördern. Wo eine Fahrkarte nach der Bestimmungsstation des G. nicht aufliegt, genügt es, in Deutschland und Österreich-Ungarn eine Fahrkarte nach der zur Lösung neuer Fahrkarten geeigneten weitestgelegenen Station zu lösen. Nach dem niederländischen und schweizerischen Transportreglement kann im allgemeinen Vorweisung der Fahrkarte verlangt werden. Nach der Instruktion zu letzterem Reglement wird jedoch diese Vorweisung nur in den Ausnahmsfällen verlangt, wenn Freigepäck gewährt wird oder wenn zwischen Versand- und Bestimmungsstation verschiedene Routen bestehen.




Der ungarische Tarif enthält sieben Entfernungszonen.



Der Zonentarif der russischen Bahnen umfaßt von 301 Werst an Entfernungszonen zu 25, 30, 35, 40, 45, 50 und 70 Werst. Die Gebühr beträgt für 10 Pfd. des Übergewichts bis 300 Werst 0·0575 Kop. f. d. Werst, von 301–325 werden ebenso wie für 300 Werst 17·25 Kop., für weitere Zonen je 1·5 Kop. f. d. Zone gerechnet.

In Dänemark werden für je 5 kg Übergewicht erhoben:


bis25 km15 Öre
bis26– 50 km25 Öre
bis51–100 km35 Öre
bis101–169 km50 Öre
bis170–256 km60 Öre
bis257–400 km70 Öre
über400 km80 Öre

In Schweden beträgt die Gebühr für je 10 kg und je 5 Entfernungszonen 10 Öre.

Die englischen Eisenbahnen haben für den 1. Januar 1914 die Einführung eines neuen erhöhten Gepäcktarifs in Aussicht genommen. Es wird künftig erhoben werden:


auf Entfernungen bis 48 km4·7 Pf/kg
auf Entfernungen bis 80 km9·4 Pf/kg
auf Entfernungen bis 160 km14 Pf/kg
auf Entfernungen bis 240 km18·7 Pf/kg
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Für Geschäftsreisende, Reisende, die unterwegs Vorträge halten, Auswanderer, Seeleute, Fischer und noch einige andere Klassen von Reisenden bestehen Sondertarife.

Allen Gepäcktarifen gemeinsam ist, daß sie Mindesterhebungsbeträge vorsehen (in Deutschland je nach der Entfernung 0·20 M., 0·50 M. oder 1 M., österreichische Staatsbahnen 0·20 K, ungarische Staatsbahnen die Fracht für 50 kg, schweizerische Bundesbahnen 0·25 Fr., belgische Staatsbahnen 0·50 Fr., italienische Staatsbahnen 0·70 Fr. u. s. w.).

Bei Gewährung von Freigewicht ist die Anwendung des Gepäcktarifs gewöhnlich davon abhängig gemacht, daß der Aufgeber eine Fahrkarte nach der Bestimmungsstation des G. besitzt. Das Erfordernis des Besitzes einer Fahrkarte ist namentlich dann nicht zu umgehen, wenn, wie z. B. in Deutschland, der Gepäcktarif so niedrig ist, daß sonst die Versuchung allzugroß wäre, Gegenstände, die kein Reisegepäck sind, als solches zu befördern. Wo eine Fahrkarte nach der Bestimmungsstation des G. nicht aufliegt, genügt es, in Deutschland und Österreich-Ungarn eine Fahrkarte nach der zur Lösung neuer Fahrkarten geeigneten weitestgelegenen Station zu lösen. Nach dem niederländischen und schweizerischen Transportreglement kann im allgemeinen Vorweisung der Fahrkarte verlangt werden. Nach der Instruktion zu letzterem Reglement wird jedoch diese Vorweisung nur in den Ausnahmsfällen verlangt, wenn Freigepäck gewährt wird oder wenn zwischen Versand- und Bestimmungsstation verschiedene Routen bestehen.


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[297/0306] Der ungarische Tarif enthält sieben Entfernungszonen. Der Zonentarif der russischen Bahnen umfaßt von 301 Werst an Entfernungszonen zu 25, 30, 35, 40, 45, 50 und 70 Werst. Die Gebühr beträgt für 10 Pfd. des Übergewichts bis 300 Werst 0·0575 Kop. f. d. Werst, von 301–325 werden ebenso wie für 300 Werst 17·25 Kop., für weitere Zonen je 1·5 Kop. f. d. Zone gerechnet. In Dänemark werden für je 5 kg Übergewicht erhoben: bis 25 km 15 Öre bis 26– 50 km 25 Öre bis 51–100 km 35 Öre bis 101–169 km 50 Öre bis 170–256 km 60 Öre bis 257–400 km 70 Öre über 400 km 80 Öre In Schweden beträgt die Gebühr für je 10 kg und je 5 Entfernungszonen 10 Öre. Die englischen Eisenbahnen haben für den 1. Januar 1914 die Einführung eines neuen erhöhten Gepäcktarifs in Aussicht genommen. Es wird künftig erhoben werden: auf Entfernungen bis 48 km 4·7 Pf/kg auf Entfernungen bis 80 km 9·4 Pf/kg auf Entfernungen bis 160 km 14 Pf/kg auf Entfernungen bis 240 km 18·7 Pf/kg auf Entfernungen bis 480 km 37·4 Pf/kg auf Entfernungen über 480 km 56·2 Pf/kg Für Geschäftsreisende, Reisende, die unterwegs Vorträge halten, Auswanderer, Seeleute, Fischer und noch einige andere Klassen von Reisenden bestehen Sondertarife. Allen Gepäcktarifen gemeinsam ist, daß sie Mindesterhebungsbeträge vorsehen (in Deutschland je nach der Entfernung 0·20 M., 0·50 M. oder 1 M., österreichische Staatsbahnen 0·20 K, ungarische Staatsbahnen die Fracht für 50 kg, schweizerische Bundesbahnen 0·25 Fr., belgische Staatsbahnen 0·50 Fr., italienische Staatsbahnen 0·70 Fr. u. s. w.). Bei Gewährung von Freigewicht ist die Anwendung des Gepäcktarifs gewöhnlich davon abhängig gemacht, daß der Aufgeber eine Fahrkarte nach der Bestimmungsstation des G. besitzt. Das Erfordernis des Besitzes einer Fahrkarte ist namentlich dann nicht zu umgehen, wenn, wie z. B. in Deutschland, der Gepäcktarif so niedrig ist, daß sonst die Versuchung allzugroß wäre, Gegenstände, die kein Reisegepäck sind, als solches zu befördern. Wo eine Fahrkarte nach der Bestimmungsstation des G. nicht aufliegt, genügt es, in Deutschland und Österreich-Ungarn eine Fahrkarte nach der zur Lösung neuer Fahrkarten geeigneten weitestgelegenen Station zu lösen. Nach dem niederländischen und schweizerischen Transportreglement kann im allgemeinen Vorweisung der Fahrkarte verlangt werden. Nach der Instruktion zu letzterem Reglement wird jedoch diese Vorweisung nur in den Ausnahmsfällen verlangt, wenn Freigepäck gewährt wird oder wenn zwischen Versand- und Bestimmungsstation verschiedene Routen bestehen.

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 5. Berlin, Wien, 1914, S. 297. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen05_1914/306>, abgerufen am 23.11.2024.