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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 2. Berlin, Wien, 1912.

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der Pläne in der Regel Tabellen treten. In solchen Fällen verweist die B. auf das Baubuch.

Umfangreiche und eingehende B. dienen meist nur zur Abrechnung mit den Unternehmern und Lieferanten; dem Verwaltungs- oder Aufsichtsrat oder den staatlichen Zentralstellen werden die B. in Form von Auszügen vorgelegt. Diese Stellen sind jedoch berechtigt, sich von der Richtigkeit der ihnen erstatteten Vorlagen durch Einsichtnahme in die gesamte B. und deren Unterlagen zu überzeugen.

Bei Staatsbahnbauten erfolgt die endgültige Genehmigung der B. durch die zuständigen Ministerien nach vorheriger Prüfung durch die obersten Rechnungsstellen (in Preußen Oberrechnungskammer, in Österreich Oberster Rechnungshof); bei Privatbahnbauten, die keine staatliche Beihilfe genießen und in deren Genehmigungsurkunden nicht anderes bestimmt ist, durch den Verwaltungsrat oder die Generalversammlung.

Die äußere Anordnung der B. richtet sich nach den in vielen Ländern einheitlich (sowohl für Staats- als auch Privatbahnen) aufgestellten Rechnungsschemen, im Deutschen Reiche nach dem Normalbuchungsformular für die Eisenbahnen Deutschlands.

v. Enderes.


Baurecht in Eisenbahnsachen, der Inbegriff der beim Eisenbahnbaue zu beachtenden materiellrechtlichen und formellen Vorschriften.

A. Materielles Eisenbahnbaurecht.

Seine Normen sind im wesentlichen, wie sich aus der geschichtlichen Entwicklung der Eisenbahnen erklärt, auf Privateisenbahnen zugeschnitten. Auf Staatsbahnen finden sie, soweit hierdurch Rechte Dritter begründet oder geschützt werden, Anwendung; die Vorschriften der Eisenbahngesetze über die Stellung und die Tätigkeit der Staatsbehörden beim Eisenbahnbaue sind hingegen bei den Staatsbahnen nicht als die Staatsverwaltung zwingende Rechtsnormen, wohl aber, mit den durch die Organisationsvorschriften für die Staatseisenbahnverwaltung gegebenen Änderungen und Ergänzungen, als Verwaltungsnormen in Geltung.

Die Normen des B. setzen fest, welche baulichen Anforderungen im Interesse der Sicherheit und Ordnung des Verkehres an die Eisenbahnen zu stellen sind, inwieweit und in welcher Weise beim Bau einer Eisenbahn öffentlichen Bedürfnissen und privaten Rechten Rechnung zu tragen ist, insbesondere, auf welche Weise eine Ausgleichung der bei dem Eisenbahnbau sich ergebenden Kollisionen von Rechten und Interessen stattzufinden habe.

Der Charakter des B. wird dadurch bestimmt, daß es sich beim Eisenbahnbau um die Befriedigung öffentlicher Verkehrszwecke handelt, die mit den wichtigsten staatlichen und volkswirtschaftlichen Interessen in engstem Zusammenhange stehen. Es muß daher der Staatsverwaltung auf die Festsetzung des Bauplanes im allgemeinen und in seinen Einzelheiten ein entscheidender Einfluß gesichert sein; darum steht dem B. des Eisenbahnunternehmers die Baupflicht zur Seite; darum wird aber auch das B. des Eisenbahnbauunternehmers mit der Kraft ausgestattet, Widerstände einzelner durch die Enteignung zu überwinden; selbst eine voraussehbare oder eingetretene Schädigung privater Rechtskreise hat nicht das Verbot des Baues zur Folge, sondern zieht nur die Auflage von Vorkehrungen zur Vermeidung oder tunlichsten Herabminderung nachteiliger Einflüsse auf die Umgebung und die Verpflichtung zur Schadenvergütung nach sich.

Die überragende Bedeutung der Eisenbahn läßt es berechtigt erscheinen, bei der dem Ermessen der entscheidenden Behörden vorbehaltenen Abwägung widerstreitender öffentlicher Rücksichten andere sonst berechtigte Interessen in den Hintergrund zu stellen, während anderseits wiederum die vom Bau der Eisenbahn mitberührten öffentlichen Interessen hierbei kräftiger zur Geltung gelangen können. Behufs Erzielung der Einheitlichkeit der Eisenbahnanlage und des Eisenbahnbetriebs löst sich die Verhandlung über Eisenbahnentwürfe regelrecht nicht in eine Reihe von Einzelverhandlungen über die verschiedenen Rechtsgebieten (Wasser-, Straßen-, Berg-, Bau-, Eisenbahnrecht) zugehörigen Fragen auf; es werden vielmehr alle einschlägigen Fragen in einem einheitlichen Verfahren vereinigt, gemeinsam erörtert und in einer über den vorliegenden Entwurf als Ganzes zumeist unmittelbar von der höchsten Instanz (Preußen: Minister der öffentl. Arbeiten; § 4, Eis.-Ges. - Österreich: Eisenbahnministerium; § 19 der Bauverordnung. - Schweiz: Bundesrat; Art. 14, Eis.-Ges. - Frankreich: Minister der öffentl. Arbeiten; Art. 3, 9, 14 des Cahier des charges) ergehenden Gesamtentscheidung zur Lösung gebracht.

In dieser Gesamtverhandlung und Gesamtentscheidung wird der staatliche Einfluß auf den Eisenbahnbau in allen Richtungen zusammengefaßt, und die Zuständigkeit anderer Behörden, denen sonst die Wahrnehmung bestimmter öffentlicher oder polizeilicher Interessen anvertraut ist, geht auf die entscheidende Zentralstelle über. Die Tätigkeit der Behörden,

der Pläne in der Regel Tabellen treten. In solchen Fällen verweist die B. auf das Baubuch.

Umfangreiche und eingehende B. dienen meist nur zur Abrechnung mit den Unternehmern und Lieferanten; dem Verwaltungs- oder Aufsichtsrat oder den staatlichen Zentralstellen werden die B. in Form von Auszügen vorgelegt. Diese Stellen sind jedoch berechtigt, sich von der Richtigkeit der ihnen erstatteten Vorlagen durch Einsichtnahme in die gesamte B. und deren Unterlagen zu überzeugen.

Bei Staatsbahnbauten erfolgt die endgültige Genehmigung der B. durch die zuständigen Ministerien nach vorheriger Prüfung durch die obersten Rechnungsstellen (in Preußen Oberrechnungskammer, in Österreich Oberster Rechnungshof); bei Privatbahnbauten, die keine staatliche Beihilfe genießen und in deren Genehmigungsurkunden nicht anderes bestimmt ist, durch den Verwaltungsrat oder die Generalversammlung.

Die äußere Anordnung der B. richtet sich nach den in vielen Ländern einheitlich (sowohl für Staats- als auch Privatbahnen) aufgestellten Rechnungsschemen, im Deutschen Reiche nach dem Normalbuchungsformular für die Eisenbahnen Deutschlands.

v. Enderes.


Baurecht in Eisenbahnsachen, der Inbegriff der beim Eisenbahnbaue zu beachtenden materiellrechtlichen und formellen Vorschriften.

A. Materielles Eisenbahnbaurecht.

Seine Normen sind im wesentlichen, wie sich aus der geschichtlichen Entwicklung der Eisenbahnen erklärt, auf Privateisenbahnen zugeschnitten. Auf Staatsbahnen finden sie, soweit hierdurch Rechte Dritter begründet oder geschützt werden, Anwendung; die Vorschriften der Eisenbahngesetze über die Stellung und die Tätigkeit der Staatsbehörden beim Eisenbahnbaue sind hingegen bei den Staatsbahnen nicht als die Staatsverwaltung zwingende Rechtsnormen, wohl aber, mit den durch die Organisationsvorschriften für die Staatseisenbahnverwaltung gegebenen Änderungen und Ergänzungen, als Verwaltungsnormen in Geltung.

Die Normen des B. setzen fest, welche baulichen Anforderungen im Interesse der Sicherheit und Ordnung des Verkehres an die Eisenbahnen zu stellen sind, inwieweit und in welcher Weise beim Bau einer Eisenbahn öffentlichen Bedürfnissen und privaten Rechten Rechnung zu tragen ist, insbesondere, auf welche Weise eine Ausgleichung der bei dem Eisenbahnbau sich ergebenden Kollisionen von Rechten und Interessen stattzufinden habe.

Der Charakter des B. wird dadurch bestimmt, daß es sich beim Eisenbahnbau um die Befriedigung öffentlicher Verkehrszwecke handelt, die mit den wichtigsten staatlichen und volkswirtschaftlichen Interessen in engstem Zusammenhange stehen. Es muß daher der Staatsverwaltung auf die Festsetzung des Bauplanes im allgemeinen und in seinen Einzelheiten ein entscheidender Einfluß gesichert sein; darum steht dem B. des Eisenbahnunternehmers die Baupflicht zur Seite; darum wird aber auch das B. des Eisenbahnbauunternehmers mit der Kraft ausgestattet, Widerstände einzelner durch die Enteignung zu überwinden; selbst eine voraussehbare oder eingetretene Schädigung privater Rechtskreise hat nicht das Verbot des Baues zur Folge, sondern zieht nur die Auflage von Vorkehrungen zur Vermeidung oder tunlichsten Herabminderung nachteiliger Einflüsse auf die Umgebung und die Verpflichtung zur Schadenvergütung nach sich.

Die überragende Bedeutung der Eisenbahn läßt es berechtigt erscheinen, bei der dem Ermessen der entscheidenden Behörden vorbehaltenen Abwägung widerstreitender öffentlicher Rücksichten andere sonst berechtigte Interessen in den Hintergrund zu stellen, während anderseits wiederum die vom Bau der Eisenbahn mitberührten öffentlichen Interessen hierbei kräftiger zur Geltung gelangen können. Behufs Erzielung der Einheitlichkeit der Eisenbahnanlage und des Eisenbahnbetriebs löst sich die Verhandlung über Eisenbahnentwürfe regelrecht nicht in eine Reihe von Einzelverhandlungen über die verschiedenen Rechtsgebieten (Wasser-, Straßen-, Berg-, Bau-, Eisenbahnrecht) zugehörigen Fragen auf; es werden vielmehr alle einschlägigen Fragen in einem einheitlichen Verfahren vereinigt, gemeinsam erörtert und in einer über den vorliegenden Entwurf als Ganzes zumeist unmittelbar von der höchsten Instanz (Preußen: Minister der öffentl. Arbeiten; § 4, Eis.-Ges. – Österreich: Eisenbahnministerium; § 19 der Bauverordnung. – Schweiz: Bundesrat; Art. 14, Eis.-Ges. – Frankreich: Minister der öffentl. Arbeiten; Art. 3, 9, 14 des Cahier des charges) ergehenden Gesamtentscheidung zur Lösung gebracht.

In dieser Gesamtverhandlung und Gesamtentscheidung wird der staatliche Einfluß auf den Eisenbahnbau in allen Richtungen zusammengefaßt, und die Zuständigkeit anderer Behörden, denen sonst die Wahrnehmung bestimmter öffentlicher oder polizeilicher Interessen anvertraut ist, geht auf die entscheidende Zentralstelle über. Die Tätigkeit der Behörden,

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[23/0031] der Pläne in der Regel Tabellen treten. In solchen Fällen verweist die B. auf das Baubuch. Umfangreiche und eingehende B. dienen meist nur zur Abrechnung mit den Unternehmern und Lieferanten; dem Verwaltungs- oder Aufsichtsrat oder den staatlichen Zentralstellen werden die B. in Form von Auszügen vorgelegt. Diese Stellen sind jedoch berechtigt, sich von der Richtigkeit der ihnen erstatteten Vorlagen durch Einsichtnahme in die gesamte B. und deren Unterlagen zu überzeugen. Bei Staatsbahnbauten erfolgt die endgültige Genehmigung der B. durch die zuständigen Ministerien nach vorheriger Prüfung durch die obersten Rechnungsstellen (in Preußen Oberrechnungskammer, in Österreich Oberster Rechnungshof); bei Privatbahnbauten, die keine staatliche Beihilfe genießen und in deren Genehmigungsurkunden nicht anderes bestimmt ist, durch den Verwaltungsrat oder die Generalversammlung. Die äußere Anordnung der B. richtet sich nach den in vielen Ländern einheitlich (sowohl für Staats- als auch Privatbahnen) aufgestellten Rechnungsschemen, im Deutschen Reiche nach dem Normalbuchungsformular für die Eisenbahnen Deutschlands. v. Enderes. Baurecht in Eisenbahnsachen, der Inbegriff der beim Eisenbahnbaue zu beachtenden materiellrechtlichen und formellen Vorschriften. A. Materielles Eisenbahnbaurecht. Seine Normen sind im wesentlichen, wie sich aus der geschichtlichen Entwicklung der Eisenbahnen erklärt, auf Privateisenbahnen zugeschnitten. Auf Staatsbahnen finden sie, soweit hierdurch Rechte Dritter begründet oder geschützt werden, Anwendung; die Vorschriften der Eisenbahngesetze über die Stellung und die Tätigkeit der Staatsbehörden beim Eisenbahnbaue sind hingegen bei den Staatsbahnen nicht als die Staatsverwaltung zwingende Rechtsnormen, wohl aber, mit den durch die Organisationsvorschriften für die Staatseisenbahnverwaltung gegebenen Änderungen und Ergänzungen, als Verwaltungsnormen in Geltung. Die Normen des B. setzen fest, welche baulichen Anforderungen im Interesse der Sicherheit und Ordnung des Verkehres an die Eisenbahnen zu stellen sind, inwieweit und in welcher Weise beim Bau einer Eisenbahn öffentlichen Bedürfnissen und privaten Rechten Rechnung zu tragen ist, insbesondere, auf welche Weise eine Ausgleichung der bei dem Eisenbahnbau sich ergebenden Kollisionen von Rechten und Interessen stattzufinden habe. Der Charakter des B. wird dadurch bestimmt, daß es sich beim Eisenbahnbau um die Befriedigung öffentlicher Verkehrszwecke handelt, die mit den wichtigsten staatlichen und volkswirtschaftlichen Interessen in engstem Zusammenhange stehen. Es muß daher der Staatsverwaltung auf die Festsetzung des Bauplanes im allgemeinen und in seinen Einzelheiten ein entscheidender Einfluß gesichert sein; darum steht dem B. des Eisenbahnunternehmers die Baupflicht zur Seite; darum wird aber auch das B. des Eisenbahnbauunternehmers mit der Kraft ausgestattet, Widerstände einzelner durch die Enteignung zu überwinden; selbst eine voraussehbare oder eingetretene Schädigung privater Rechtskreise hat nicht das Verbot des Baues zur Folge, sondern zieht nur die Auflage von Vorkehrungen zur Vermeidung oder tunlichsten Herabminderung nachteiliger Einflüsse auf die Umgebung und die Verpflichtung zur Schadenvergütung nach sich. Die überragende Bedeutung der Eisenbahn läßt es berechtigt erscheinen, bei der dem Ermessen der entscheidenden Behörden vorbehaltenen Abwägung widerstreitender öffentlicher Rücksichten andere sonst berechtigte Interessen in den Hintergrund zu stellen, während anderseits wiederum die vom Bau der Eisenbahn mitberührten öffentlichen Interessen hierbei kräftiger zur Geltung gelangen können. Behufs Erzielung der Einheitlichkeit der Eisenbahnanlage und des Eisenbahnbetriebs löst sich die Verhandlung über Eisenbahnentwürfe regelrecht nicht in eine Reihe von Einzelverhandlungen über die verschiedenen Rechtsgebieten (Wasser-, Straßen-, Berg-, Bau-, Eisenbahnrecht) zugehörigen Fragen auf; es werden vielmehr alle einschlägigen Fragen in einem einheitlichen Verfahren vereinigt, gemeinsam erörtert und in einer über den vorliegenden Entwurf als Ganzes zumeist unmittelbar von der höchsten Instanz (Preußen: Minister der öffentl. Arbeiten; § 4, Eis.-Ges. – Österreich: Eisenbahnministerium; § 19 der Bauverordnung. – Schweiz: Bundesrat; Art. 14, Eis.-Ges. – Frankreich: Minister der öffentl. Arbeiten; Art. 3, 9, 14 des Cahier des charges) ergehenden Gesamtentscheidung zur Lösung gebracht. In dieser Gesamtverhandlung und Gesamtentscheidung wird der staatliche Einfluß auf den Eisenbahnbau in allen Richtungen zusammengefaßt, und die Zuständigkeit anderer Behörden, denen sonst die Wahrnehmung bestimmter öffentlicher oder polizeilicher Interessen anvertraut ist, geht auf die entscheidende Zentralstelle über. Die Tätigkeit der Behörden,

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Die Abbildungen im Text stammen von zeno.org – Contumax GmbH & Co. KG.




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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 2. Berlin, Wien, 1912, S. 23. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen02_1912/31>, abgerufen am 23.11.2024.