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Der allerneuesten Europäischen Welt- und Staats-Geschichte II. Theil. Nr. LXXI, 37. Woche, Erfurt (Thüringen), 7. September 1744.

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Gliedern ohnzertrennlich zu bestehen habende Band zu entzweyen,
folglich die gantze Reichs-Verfassung aus dem Grund-Angel zu he-
ben, und umzustürtzen gesuchet werden will:

So wolten Jhro Kayserl. Maj. sich ein vor allemahl die hier-
nächstige Reichs-Constitutions-mäßige Ahndung dargegen annoch
ausdrücklich zwar vorbehalten; könten aber immittelst von tragen-
den Kayserl. Amts wegen, keinen weitern Anstand nehmen, sowohl
die unterm 23. Sept. vorigen Jahres zur Dictatur gediehene ohn-
ehrbiethige, die Majestät und allerhöchste Würde eines Röm. Kay-
sers, und des gesamten Reichs Hoheit auf das äusserst verletzende so-
genannte Protestations-Urkunde, als die unterm 2. und 6. Jul. ge-
genwärtigen Jahrs dictirte, nicht weniger unstatthaffte, Gesetz-wi-
drige, ohngeziemende, dem Kayser und den Reich nachtheilige Scripta
aus Kayserl. Machts-Vollkommenheit für gantz und gar ungültig,
inadmissible, null und nichtig, wie es hiemit auf das kräfftigste ge-
schiehet, zu erklären, auch alles, was hierunter so Gesetz-widrig hat
unternommen werden wollen, Autoritate Caesarea zu cassiren und
zu vernichten.

Jhro Kayserl. Maj. versehen sich diesemnach zu deren Chur-
fürsten, Fürsten und Ständen, für die Ehre ihres Oberhaupts, und
dessen gesamten Reichs sowohl, als für die Aufrechthaltung dessen
Grund-Verfassung bewährter teutsch-patriotischer Gesinnung aller-
gnädigst, daß, gleichwie Jhro Majestät keinem Stand des Reichs
seine etwa anzubringen habende Beschwerde ad Comitia in gebühren-
der Maß und Ausdrückung zu bringen, jemahlen verhindern wolten
noch würden; also hingegen Churfürsten, Fürsten und Stände,
Jhrer erleuchteten Einsicht nach, solche ohngeziemende Schrifften,
worinnen Allerhöchst-Dieselbe, in der durch einmüthige Churfür-
sten Wahl Jhro zugekommene Kayser-Würde nicht erkandt, die
Gültigkeit des Reichs-Tags angefochten, das Band zwischen Haupt
und Gliedern zu trennen, folglich das Systema Imperii umzustürtzen
gesucht wird, eben so mißbilligen, als an deren unternommener
Dictatur, wessentwegen Jhro Kayserliche Majestät an Jhro
Churfürstliche Gnaden zu Mayntz, als Ertz-Cantzlern, das be-
hörige allergnädigst ergehen zu lassen, sich vorbehalten, keinen Antheil
nehmen, sondern vielmehr nebst Jhro Kayserl. Maj. welche jederzeit

Gliedern ohnzertrennlich zu bestehen habende Band zu entzweyen,
folglich die gantze Reichs-Verfassung aus dem Grund-Angel zu he-
ben, und umzustürtzen gesuchet werden will:

So wolten Jhro Kayserl. Maj. sich ein vor allemahl die hier-
nächstige Reichs-Conſtitutions-mäßige Ahndung dargegen annoch
ausdrücklich zwar vorbehalten; könten aber immittelst von tragen-
den Kayserl. Amts wegen, keinen weitern Anstand nehmen, sowohl
die unterm 23. Sept. vorigen Jahres zur Dictatur gediehene ohn-
ehrbiethige, die Majestät und allerhöchste Würde eines Röm. Kay-
sers, und des gesamten Reichs Hoheit auf das äusserst verletzende so-
genannte Proteſtations-Urkunde, als die unterm 2. und 6. Jul. ge-
genwärtigen Jahrs dictirte, nicht weniger unstatthaffte, Gesetz-wi-
drige, ohngeziemende, dem Kayser und den Reich nachtheilige Scripta
aus Kayserl. Machts-Vollkommenheit für gantz und gar ungültig,
inadmiſſible, null und nichtig, wie es hiemit auf das kräfftigste ge-
schiehet, zu erklären, auch alles, was hierunter so Gesetz-widrig hat
unternommen werden wollen, Autoritate Cæſarea zu caſſiren und
zu vernichten.

Jhro Kayserl. Maj. versehen sich diesemnach zu deren Chur-
fürsten, Fürsten und Ständen, für die Ehre ihres Oberhaupts, und
dessen gesamten Reichs sowohl, als für die Aufrechthaltung dessen
Grund-Verfassung bewährter teutsch-patriotischer Gesinnung aller-
gnädigst, daß, gleichwie Jhro Majestät keinem Stand des Reichs
seine etwa anzubringen habende Beschwerde ad Comitia in gebühren-
der Maß und Ausdrückung zu bringen, jemahlen verhindern wolten
noch würden; also hingegen Churfürsten, Fürsten und Stände,
Jhrer erleuchteten Einsicht nach, solche ohngeziemende Schrifften,
worinnen Allerhöchst-Dieselbe, in der durch einmüthige Churfür-
sten Wahl Jhro zugekommene Kayser-Würde nicht erkandt, die
Gültigkeit des Reichs-Tags angefochten, das Band zwischen Haupt
und Gliedern zu trennen, folglich das Syſtema Imperii umzustürtzen
gesucht wird, eben so mißbilligen, als an deren unternommener
Dictatur, wessentwegen Jhro Kayserliche Majestät an Jhro
Churfürstliche Gnaden zu Mayntz, als Ertz-Cantzlern, das be-
hörige allergnädigst ergehen zu lassen, sich vorbehalten, keinen Antheil
nehmen, sondern vielmehr nebst Jhro Kayserl. Maj. welche jederzeit

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[563/0003] Gliedern ohnzertrennlich zu bestehen habende Band zu entzweyen, folglich die gantze Reichs-Verfassung aus dem Grund-Angel zu he- ben, und umzustürtzen gesuchet werden will: So wolten Jhro Kayserl. Maj. sich ein vor allemahl die hier- nächstige Reichs-Conſtitutions-mäßige Ahndung dargegen annoch ausdrücklich zwar vorbehalten; könten aber immittelst von tragen- den Kayserl. Amts wegen, keinen weitern Anstand nehmen, sowohl die unterm 23. Sept. vorigen Jahres zur Dictatur gediehene ohn- ehrbiethige, die Majestät und allerhöchste Würde eines Röm. Kay- sers, und des gesamten Reichs Hoheit auf das äusserst verletzende so- genannte Proteſtations-Urkunde, als die unterm 2. und 6. Jul. ge- genwärtigen Jahrs dictirte, nicht weniger unstatthaffte, Gesetz-wi- drige, ohngeziemende, dem Kayser und den Reich nachtheilige Scripta aus Kayserl. Machts-Vollkommenheit für gantz und gar ungültig, inadmiſſible, null und nichtig, wie es hiemit auf das kräfftigste ge- schiehet, zu erklären, auch alles, was hierunter so Gesetz-widrig hat unternommen werden wollen, Autoritate Cæſarea zu caſſiren und zu vernichten. Jhro Kayserl. Maj. versehen sich diesemnach zu deren Chur- fürsten, Fürsten und Ständen, für die Ehre ihres Oberhaupts, und dessen gesamten Reichs sowohl, als für die Aufrechthaltung dessen Grund-Verfassung bewährter teutsch-patriotischer Gesinnung aller- gnädigst, daß, gleichwie Jhro Majestät keinem Stand des Reichs seine etwa anzubringen habende Beschwerde ad Comitia in gebühren- der Maß und Ausdrückung zu bringen, jemahlen verhindern wolten noch würden; also hingegen Churfürsten, Fürsten und Stände, Jhrer erleuchteten Einsicht nach, solche ohngeziemende Schrifften, worinnen Allerhöchst-Dieselbe, in der durch einmüthige Churfür- sten Wahl Jhro zugekommene Kayser-Würde nicht erkandt, die Gültigkeit des Reichs-Tags angefochten, das Band zwischen Haupt und Gliedern zu trennen, folglich das Syſtema Imperii umzustürtzen gesucht wird, eben so mißbilligen, als an deren unternommener Dictatur, wessentwegen Jhro Kayserliche Majestät an Jhro Churfürstliche Gnaden zu Mayntz, als Ertz-Cantzlern, das be- hörige allergnädigst ergehen zu lassen, sich vorbehalten, keinen Antheil nehmen, sondern vielmehr nebst Jhro Kayserl. Maj. welche jederzeit

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Zitationshilfe: Der allerneuesten Europäischen Welt- und Staats-Geschichte II. Theil. Nr. LXXI, 37. Woche, Erfurt (Thüringen), 7. September 1744, S. 563. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_weltgeschichte0271_1744/3>, abgerufen am 23.11.2024.