Diese Urkunde muß von dem Friedensrichter des Ortes, wo der Ascendent seinen letzten bekannten Wohnsitz hatte, aus- gefertigt werden, und die Erklärung von vier Zeugen, welche eben dieser Friedensrichter von Amts wegen vorgefordert hat, enthalten.
156. Die Beamten des Personenstandes, welche zur Abschließung einer von Söhnen, ehe sie das fünf und zwan- zigste, oder von Töchtern, ehe sie das ein und zwanzigste Jahr ihres Alters zurückgelegt haben, eingegangenen Ehe geschritten sind, ohne in der Heiraths-Urkunde die Einwilli- gung der Eltern, der Großeltern oder der Familie, in dem Falle, worin die eine oder die andere erforderlich ist, aus- drücklich erwähnt zu haben, sollen auf den Antrag der Interessenten oder des königlichen Procurators bey dem Gerichte der ersten Instanz des Ortes, wo die Ehe abgeschlos- sen wurde, zu der im 192sten Artikel verordneten Geld- buße, und überdies zu einer Gefängnißstrafe verurtheilt werden, deren Dauer nicht unter sechs Monaten seyn darf.
157. Wenn das ehrerbietige Ansuchen in den vorge- schriebenen Fällen unterlassen wurde, soll der Beamte des Personenstandes, welcher die Heirath abgeschlossen hat, zu der nämlichen Geldbuße und zu einer Gefängnißstrafe, die nicht unter einem Monate seyn darf, verurtheilt werden.
158. Die in den Artikeln 148, 149, 151, 152, 153, 154 und 155 enthaltenen Verfügungen in Rücksicht des ehrerbietigen Ansuchens, welches in den daselbst bemerkten Fällen an die Eltern gerichtet werden muß, sind auch auf natürliche, gesetzlich anerkannte, Kinder anwendbar.
159. Ein natürliches Kind, das nicht anerkannt ist, so wie dasjenige, welches nach erfolgter Anerkennung seine Eltern verloren hat, oder dessen Eltern ihren Willen zu erklären nicht im Stande sind, kann, vor Zurücklegung des ein und zwanzigsten Jahres, nur mit der Einwilligung
I. Buch. 5. Titel. 1. Cap.
Dieſe Urkunde muß von dem Friedensrichter des Ortes, wo der Aſcendent ſeinen letzten bekannten Wohnſitz hatte, aus- gefertigt werden, und die Erklaͤrung von vier Zeugen, welche eben dieſer Friedensrichter von Amts wegen vorgefordert hat, enthalten.
156. Die Beamten des Perſonenſtandes, welche zur Abſchließung einer von Soͤhnen, ehe ſie das fuͤnf und zwan- zigſte, oder von Toͤchtern, ehe ſie das ein und zwanzigſte Jahr ihres Alters zuruͤckgelegt haben, eingegangenen Ehe geſchritten ſind, ohne in der Heiraths-Urkunde die Einwilli- gung der Eltern, der Großeltern oder der Familie, in dem Falle, worin die eine oder die andere erforderlich iſt, aus- druͤcklich erwaͤhnt zu haben, ſollen auf den Antrag der Intereſſenten oder des koͤniglichen Procurators bey dem Gerichte der erſten Inſtanz des Ortes, wo die Ehe abgeſchloſ- ſen wurde, zu der im 192ſten Artikel verordneten Geld- buße, und uͤberdies zu einer Gefaͤngnißſtrafe verurtheilt werden, deren Dauer nicht unter ſechs Monaten ſeyn darf.
157. Wenn das ehrerbietige Anſuchen in den vorge- ſchriebenen Faͤllen unterlaſſen wurde, ſoll der Beamte des Perſonenſtandes, welcher die Heirath abgeſchloſſen hat, zu der naͤmlichen Geldbuße und zu einer Gefaͤngnißſtrafe, die nicht unter einem Monate ſeyn darf, verurtheilt werden.
158. Die in den Artikeln 148, 149, 151, 152, 153, 154 und 155 enthaltenen Verfuͤgungen in Ruͤckſicht des ehrerbietigen Anſuchens, welches in den daſelbſt bemerkten Faͤllen an die Eltern gerichtet werden muß, ſind auch auf natuͤrliche, geſetzlich anerkannte, Kinder anwendbar.
159. Ein natuͤrliches Kind, das nicht anerkannt iſt, ſo wie dasjenige, welches nach erfolgter Anerkennung ſeine Eltern verloren hat, oder deſſen Eltern ihren Willen zu erklaͤren nicht im Stande ſind, kann, vor Zuruͤcklegung des ein und zwanzigſten Jahres, nur mit der Einwilligung
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I. Buch. 5. Titel. 1. Cap.
Dieſe Urkunde muß von dem Friedensrichter des Ortes, wo
der Aſcendent ſeinen letzten bekannten Wohnſitz hatte, aus-
gefertigt werden, und die Erklaͤrung von vier Zeugen, welche
eben dieſer Friedensrichter von Amts wegen vorgefordert hat,
enthalten.
156. Die Beamten des Perſonenſtandes, welche zur
Abſchließung einer von Soͤhnen, ehe ſie das fuͤnf und zwan-
zigſte, oder von Toͤchtern, ehe ſie das ein und zwanzigſte
Jahr ihres Alters zuruͤckgelegt haben, eingegangenen Ehe
geſchritten ſind, ohne in der Heiraths-Urkunde die Einwilli-
gung der Eltern, der Großeltern oder der Familie, in dem
Falle, worin die eine oder die andere erforderlich iſt, aus-
druͤcklich erwaͤhnt zu haben, ſollen auf den Antrag der
Intereſſenten oder des koͤniglichen Procurators bey dem
Gerichte der erſten Inſtanz des Ortes, wo die Ehe abgeſchloſ-
ſen wurde, zu der im 192ſten Artikel verordneten Geld-
buße, und uͤberdies zu einer Gefaͤngnißſtrafe verurtheilt
werden, deren Dauer nicht unter ſechs Monaten ſeyn darf.
157. Wenn das ehrerbietige Anſuchen in den vorge-
ſchriebenen Faͤllen unterlaſſen wurde, ſoll der Beamte des
Perſonenſtandes, welcher die Heirath abgeſchloſſen hat, zu der
naͤmlichen Geldbuße und zu einer Gefaͤngnißſtrafe, die nicht
unter einem Monate ſeyn darf, verurtheilt werden.
158. Die in den Artikeln 148, 149, 151, 152, 153,
154 und 155 enthaltenen Verfuͤgungen in Ruͤckſicht des
ehrerbietigen Anſuchens, welches in den daſelbſt bemerkten
Faͤllen an die Eltern gerichtet werden muß, ſind auch auf
natuͤrliche, geſetzlich anerkannte, Kinder anwendbar.
159. Ein natuͤrliches Kind, das nicht anerkannt iſt,
ſo wie dasjenige, welches nach erfolgter Anerkennung ſeine
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 74. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/86>, abgerufen am 23.11.2024.
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