rung erwähnt werden, ohne daß es gleichwohl in diesem Falle nöthig wäre, die Anzahl der Zeugen zu vermehren.
977. Wenn der Testator zu unterschreiben nicht versteht, oder dazu außer Stande war, als er seine Verfügungen niederschreiben ließ, so soll zu der Aufschrift noch ein Zeuge, außer der im vorhergehenden Artikel bestimmten Zahl, zu- gezogen werden, welcher nebst den übrigen Zeugen die Auf- schrift unterschreibt, und in Ansehung dessen der Ursache, warum er zugezogen worden, Erwähnung geschehen muß.
978. Diejenigen, welche zu lesen nicht verstehen oder dazu außer Stande sind, können ihre Verfügungen in die Form eines geheimen Testamentes nicht einkleiden.
979. Kann der Testator nicht reden, aber schreiben, so darf er zwar ein geheimes Testament errichten, doch ist dabey zu beobachten, daß dasselbe ganz von seiner Hand geschrieben, datirt und unterschrieben sey; daß er es dem Notar und den übrigen Zeugen überreiche, und in ihrer Gegenwart oben über die Aufschrift hinschreibe, daß das. vorgezeigte Papier sein Testament sey: worauf sodann der Notar die Aufschrift macht, und darin erwähnt, daß der Testator in Gegenwart des Notars und der Zeugen jene Worte niedergeschrieben habe. Außerdem müssen alle im 976sten Artikel enthaltenen Vorschriften gewahrt werden.
980. Die Zeugen, welche bey einem Testamente gegen- wärtig zu seyn aufgefordert werden, müssen männlichen Geschlechtes, volljährig, Unterthanen des Königs, und im Genusse der bürgerlichen Rechte seyn.
Zweyter Abschnitt.
Von den besonderen Regeln über die Form gewisser Testamente.
981. Die Testamente der Militär- und anderer bey den Armeen angestellten Personen, können, in welchem Lande
III. Buch. 1. Titel. 5. Cap.
rung erwaͤhnt werden, ohne daß es gleichwohl in dieſem Falle noͤthig waͤre, die Anzahl der Zeugen zu vermehren.
977. Wenn der Teſtator zu unterſchreiben nicht verſteht, oder dazu außer Stande war, als er ſeine Verfuͤgungen niederſchreiben ließ, ſo ſoll zu der Aufſchrift noch ein Zeuge, außer der im vorhergehenden Artikel beſtimmten Zahl, zu- gezogen werden, welcher nebſt den uͤbrigen Zeugen die Auf- ſchrift unterſchreibt, und in Anſehung deſſen der Urſache, warum er zugezogen worden, Erwaͤhnung geſchehen muß.
978. Diejenigen, welche zu leſen nicht verſtehen oder dazu außer Stande ſind, koͤnnen ihre Verfuͤgungen in die Form eines geheimen Teſtamentes nicht einkleiden.
979. Kann der Teſtator nicht reden, aber ſchreiben, ſo darf er zwar ein geheimes Teſtament errichten, doch iſt dabey zu beobachten, daß daſſelbe ganz von ſeiner Hand geſchrieben, datirt und unterſchrieben ſey; daß er es dem Notar und den uͤbrigen Zeugen uͤberreiche, und in ihrer Gegenwart oben uͤber die Aufſchrift hinſchreibe, daß daſ. vorgezeigte Papier ſein Teſtament ſey: worauf ſodann der Notar die Aufſchrift macht, und darin erwaͤhnt, daß der Teſtator in Gegenwart des Notars und der Zeugen jene Worte niedergeſchrieben habe. Außerdem muͤſſen alle im 976ſten Artikel enthaltenen Vorſchriften gewahrt werden.
980. Die Zeugen, welche bey einem Teſtamente gegen- waͤrtig zu ſeyn aufgefordert werden, muͤſſen maͤnnlichen Geſchlechtes, volljaͤhrig, Unterthanen des Koͤnigs, und im Genuſſe der buͤrgerlichen Rechte ſeyn.
Zweyter Abſchnitt.
Von den beſonderen Regeln uͤber die Form gewiſſer Teſtamente.
981. Die Teſtamente der Militaͤr- und anderer bey den Armeen angeſtellten Perſonen, koͤnnen, in welchem Lande
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III. Buch. 1. Titel. 5. Cap.
rung erwaͤhnt werden, ohne daß es gleichwohl in dieſem
Falle noͤthig waͤre, die Anzahl der Zeugen zu vermehren.
977. Wenn der Teſtator zu unterſchreiben nicht verſteht,
oder dazu außer Stande war, als er ſeine Verfuͤgungen
niederſchreiben ließ, ſo ſoll zu der Aufſchrift noch ein Zeuge,
außer der im vorhergehenden Artikel beſtimmten Zahl, zu-
gezogen werden, welcher nebſt den uͤbrigen Zeugen die Auf-
ſchrift unterſchreibt, und in Anſehung deſſen der Urſache,
warum er zugezogen worden, Erwaͤhnung geſchehen muß.
978. Diejenigen, welche zu leſen nicht verſtehen oder
dazu außer Stande ſind, koͤnnen ihre Verfuͤgungen in die
Form eines geheimen Teſtamentes nicht einkleiden.
979. Kann der Teſtator nicht reden, aber ſchreiben,
ſo darf er zwar ein geheimes Teſtament errichten, doch
iſt dabey zu beobachten, daß daſſelbe ganz von ſeiner
Hand geſchrieben, datirt und unterſchrieben ſey; daß er es
dem Notar und den uͤbrigen Zeugen uͤberreiche, und in ihrer
Gegenwart oben uͤber die Aufſchrift hinſchreibe, daß daſ.
vorgezeigte Papier ſein Teſtament ſey: worauf ſodann der
Notar die Aufſchrift macht, und darin erwaͤhnt, daß der
Teſtator in Gegenwart des Notars und der Zeugen jene
Worte niedergeſchrieben habe. Außerdem muͤſſen alle im
976ſten Artikel enthaltenen Vorſchriften gewahrt werden.
980. Die Zeugen, welche bey einem Teſtamente gegen-
waͤrtig zu ſeyn aufgefordert werden, muͤſſen maͤnnlichen
Geſchlechtes, volljaͤhrig, Unterthanen des Koͤnigs, und im
Genuſſe der buͤrgerlichen Rechte ſeyn.
Zweyter Abſchnitt.
Von den beſonderen Regeln uͤber die Form gewiſſer
Teſtamente.
981. Die Teſtamente der Militaͤr- und anderer bey den
Armeen angeſtellten Perſonen, koͤnnen, in welchem Lande
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 414. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/426>, abgerufen am 23.11.2024.
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