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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808.

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Anhang.
V.
Auszug
aus dem königlichen Decret

Welches eine Erläuterung des 13ten Artikels der
Contitution enthält, welcher die Leibeigenschaft
aufhebt. 1)

Wir Hieronymus Napoleon, von Gottes Gnaden
und durch die Constitutionen König von Westphalen,
französischer Prinz
, etc. etc.

Haben, nach Ansicht des 13ten Artikels der Constitution
vom 15ten November 1807, zufolge dessen alle Leibeigen-
schaft, von welcher Natur sie sey und wie sie genannt
werden möge, aufgehoben ist, weil alle Einwohner des Kö-
nigreichs Westphalen die nämlichen Rechte genießen sollen,

Auf den Bericht Unsers Ministers der Justiz und des
Innern, und nach Anhörung Unsers Staatsrathes,

Verordnet und verordnen, wie folgt:
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

Art. 9. Die bisherigen Herren behalten das Obereigen-
thum (dominium directum) und alle diejenigen Rechte,
welche nicht, als von der Leibeigenschaft abhängig, auf-
gehoben sind, sondern in Abgaben und Verbindlichkeiten
bestehen, die mit der Constitution verträglich und als Preis
der Ueberlassung des nutzbaren Eigenthums (dominium
utile
) zu betrachten sind, namentlich: die Zinsen, Ren-
ten, Zehnten, Geld- und Natural-Abgaben, ja selbst die

1) Gesetzbülletin, B. l, S. 225.
Anhang.
V.
Auszug
aus dem koͤniglichen Decret

Welches eine Erlaͤuterung des 13ten Artikels der
Contitution enthaͤlt, welcher die Leibeigenſchaft
aufhebt. 1)

Wir Hieronymus Napoleon, von Gottes Gnaden
und durch die Conſtitutionen Koͤnig von Weſtphalen,
franzoͤſiſcher Prinz
, ꝛc. ꝛc.

Haben, nach Anſicht des 13ten Artikels der Conſtitution
vom 15ten November 1807, zufolge deſſen alle Leibeigen-
ſchaft, von welcher Natur ſie ſey und wie ſie genannt
werden moͤge, aufgehoben iſt, weil alle Einwohner des Koͤ-
nigreichs Weſtphalen die naͤmlichen Rechte genießen ſollen,

Auf den Bericht Unſers Miniſters der Juſtiz und des
Innern, und nach Anhoͤrung Unſers Staatsrathes,

Verordnet und verordnen, wie folgt:
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

Art. 9. Die bisherigen Herren behalten das Obereigen-
thum (dominium directum) und alle diejenigen Rechte,
welche nicht, als von der Leibeigenſchaft abhaͤngig, auf-
gehoben ſind, ſondern in Abgaben und Verbindlichkeiten
beſtehen, die mit der Conſtitution vertraͤglich und als Preis
der Ueberlaſſung des nutzbaren Eigenthums (dominium
utile
) zu betrachten ſind, namentlich: die Zinſen, Ren-
ten, Zehnten, Geld- und Natural-Abgaben, ja ſelbſt die

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[1010/1022] Anhang. V. Auszug aus dem koͤniglichen Decret Vom 23ſten Januar 1808, Welches eine Erlaͤuterung des 13ten Artikels der Contitution enthaͤlt, welcher die Leibeigenſchaft aufhebt. 1) Wir Hieronymus Napoleon, von Gottes Gnaden und durch die Conſtitutionen Koͤnig von Weſtphalen, franzoͤſiſcher Prinz, ꝛc. ꝛc. Haben, nach Anſicht des 13ten Artikels der Conſtitution vom 15ten November 1807, zufolge deſſen alle Leibeigen- ſchaft, von welcher Natur ſie ſey und wie ſie genannt werden moͤge, aufgehoben iſt, weil alle Einwohner des Koͤ- nigreichs Weſtphalen die naͤmlichen Rechte genießen ſollen, Auf den Bericht Unſers Miniſters der Juſtiz und des Innern, und nach Anhoͤrung Unſers Staatsrathes, Verordnet und verordnen, wie folgt: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Art. 9. Die bisherigen Herren behalten das Obereigen- thum (dominium directum) und alle diejenigen Rechte, welche nicht, als von der Leibeigenſchaft abhaͤngig, auf- gehoben ſind, ſondern in Abgaben und Verbindlichkeiten beſtehen, die mit der Conſtitution vertraͤglich und als Preis der Ueberlaſſung des nutzbaren Eigenthums (dominium utile) zu betrachten ſind, namentlich: die Zinſen, Ren- ten, Zehnten, Geld- und Natural-Abgaben, ja ſelbſt die 1) Geſetzbuͤlletin, B. l, S. 225.

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Zitationshilfe: Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 1010. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/1022>, abgerufen am 23.11.2024.