Moser, Friedrich Carl von: Politische Wahrheiten. Bd. 1. Zürich, 1796.die Herrn nicht, ihre Canzleyen in Selbst-Per- Diss hat sich seit der Regierung der gewalti- *) Man sehe hievon die viele Rangordnungen dieser Zeit
von den Chur- und Fürstlich-Sächsischen Häusern, von Würtemberg, Braunschweig etc. in dem I. Band mei- nes Deutschen Hofrechts. die Herrn nicht, ihre Canzleyen in Selbst-Per- Diſs hat sich seit der Regierung der gewalti- *) Man sehe hievon die viele Rangordnungen dieser Zeit
von den Chur- und Fürstlich-Sächsischen Häusern, von Würtemberg, Braunschweig etc. in dem I. Band mei- nes Deutschen Hofrechts. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0113" n="107"/> die Herrn nicht, ihre Canzleyen in Selbst-Per-<lb/> son zu besuchen; der Canzler war in ihren<lb/> Rang-Ordnungen noch immer der erste Mann an<lb/> Hof; die Generals folgten erst auf die würkli-<lb/> che Geheime Räthe, die Obristen nach den<lb/> Hofräthen u. s. w. <note place="foot" n="*)">Man sehe hievon die viele Rangordnungen dieser Zeit<lb/> von den Chur- und Fürstlich-Sächsischen Häusern, von<lb/> Würtemberg, Braunschweig etc. in dem I. Band mei-<lb/> nes <hi rendition="#i">Deutschen Hofrechts</hi>.</note>, und das Militair trug<lb/> vom Feldmarschal an bis zum Fähndrich, so<lb/> gut wie der Hofmann und Bürger, Allonge-<lb/> Perrücken.</p><lb/> <p>Diſs hat sich seit der Regierung der gewalti-<lb/> gen Despoten, Friedrich Wilhelms I. Königs<lb/> in Preussen und seines noch gröſsern Nachfol-<lb/> gers, Friedrichs II. so vollständig geändert,<lb/> daſs man Grund und Boden von Alt-Deutsch-<lb/> land in seiner Urverfassung und Regierungs-<lb/> Art meistens nur noch aus Tradition, und aus<lb/> Büchern kennt. Der <hi rendition="#i"><hi rendition="#g">Soldaten-Geist</hi></hi> ist von<lb/><hi rendition="#i"><hi rendition="#g">Berlin</hi></hi> aus in alle Deutsche Lande ausgegan-<lb/> gen und hat sich, wo und so viel er konnte,<lb/> aller Köpfe und Cabinete bemächtigt. Seit die-<lb/> ser Epoque ist der Soldaten-Stand der eigent-<lb/> liche Stand der Ehre; seit dieser Zeit halten<lb/></p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [107/0113]
die Herrn nicht, ihre Canzleyen in Selbst-Per-
son zu besuchen; der Canzler war in ihren
Rang-Ordnungen noch immer der erste Mann an
Hof; die Generals folgten erst auf die würkli-
che Geheime Räthe, die Obristen nach den
Hofräthen u. s. w. *), und das Militair trug
vom Feldmarschal an bis zum Fähndrich, so
gut wie der Hofmann und Bürger, Allonge-
Perrücken.
Diſs hat sich seit der Regierung der gewalti-
gen Despoten, Friedrich Wilhelms I. Königs
in Preussen und seines noch gröſsern Nachfol-
gers, Friedrichs II. so vollständig geändert,
daſs man Grund und Boden von Alt-Deutsch-
land in seiner Urverfassung und Regierungs-
Art meistens nur noch aus Tradition, und aus
Büchern kennt. Der Soldaten-Geist ist von
Berlin aus in alle Deutsche Lande ausgegan-
gen und hat sich, wo und so viel er konnte,
aller Köpfe und Cabinete bemächtigt. Seit die-
ser Epoque ist der Soldaten-Stand der eigent-
liche Stand der Ehre; seit dieser Zeit halten
*) Man sehe hievon die viele Rangordnungen dieser Zeit
von den Chur- und Fürstlich-Sächsischen Häusern, von
Würtemberg, Braunschweig etc. in dem I. Band mei-
nes Deutschen Hofrechts.
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