Die Arbeiterinnenschutzgesetzgebung beschränkte sich vor der Novelle von 1891 auf das Verbot der Beschäftigung von Arbeiterinnen drei Wochen nach ihrer Niederkunft, auf die Ermächtigung des Bundesrates, für gewisse, mit besonderen Gefahren für Gesundheit oder Sittlichkeit verbundene Fabri- kationszweige die Verwendung von Arbeiterinnen gänzlich oder während der Nachtzeit zu untersagen, oder von besonderen Bedingungen abhängig zu machen, und schließlich auf die Bestimmung, daß Arbeiterinnen in Bergwerken, Salinen und unter- irdisch betriebenen Brüchen nicht "unter Tage" be- schäftigt werden dürfen. Die Novelle nun er- weiterte diese Schutzbedingungen auf das Verbot der Nachtarbeit, den obligatorischen Schluß der Arbeitszeit an den Vorabenden der Sonn- und Festtage um spätestens 5 1/2 Uhr nachmittags, den elfstündigen, am Sonnabend zehnstündigen Maximalarbeitstag, die obligatorische einstündige Mittagspause, die sich für Arbeiterinnen, die ein Hauswesen zu besorgen haben, auf Antrag um eine weitere halbe Stunde verlängert, endlich auf die Verlängerung des Verbots der Beschäftigung von Wöchnerinnen von drei auf vier und, wenn das Zeugnis eines approbierten Arztes es für not- wendig erklärt, auf sechs Wochen nach ihrer Niederkunft. Die Gewerbeordnungsnovelle vom 28. Dezember 1908 setzte den Zehnstundentag an
Die Arbeiterinnenschutzgesetzgebung beschränkte sich vor der Novelle von 1891 auf das Verbot der Beschäftigung von Arbeiterinnen drei Wochen nach ihrer Niederkunft, auf die Ermächtigung des Bundesrates, für gewisse, mit besonderen Gefahren für Gesundheit oder Sittlichkeit verbundene Fabri- kationszweige die Verwendung von Arbeiterinnen gänzlich oder während der Nachtzeit zu untersagen, oder von besonderen Bedingungen abhängig zu machen, und schließlich auf die Bestimmung, daß Arbeiterinnen in Bergwerken, Salinen und unter- irdisch betriebenen Brüchen nicht „unter Tage“ be- schäftigt werden dürfen. Die Novelle nun er- weiterte diese Schutzbedingungen auf das Verbot der Nachtarbeit, den obligatorischen Schluß der Arbeitszeit an den Vorabenden der Sonn- und Festtage um spätestens 5 ½ Uhr nachmittags, den elfstündigen, am Sonnabend zehnstündigen Maximalarbeitstag, die obligatorische einstündige Mittagspause, die sich für Arbeiterinnen, die ein Hauswesen zu besorgen haben, auf Antrag um eine weitere halbe Stunde verlängert, endlich auf die Verlängerung des Verbots der Beschäftigung von Wöchnerinnen von drei auf vier und, wenn das Zeugnis eines approbierten Arztes es für not- wendig erklärt, auf sechs Wochen nach ihrer Niederkunft. Die Gewerbeordnungsnovelle vom 28. Dezember 1908 setzte den Zehnstundentag an
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Die Arbeiterinnenschutzgesetzgebung beschränkte
sich vor der Novelle von 1891 auf das Verbot der
Beschäftigung von Arbeiterinnen drei Wochen nach
ihrer Niederkunft, auf die Ermächtigung des
Bundesrates, für gewisse, mit besonderen Gefahren
für Gesundheit oder Sittlichkeit verbundene Fabri-
kationszweige die Verwendung von Arbeiterinnen
gänzlich oder während der Nachtzeit zu untersagen,
oder von besonderen Bedingungen abhängig zu
machen, und schließlich auf die Bestimmung, daß
Arbeiterinnen in Bergwerken, Salinen und unter-
irdisch betriebenen Brüchen nicht „unter Tage“ be-
schäftigt werden dürfen. Die Novelle nun er-
weiterte diese Schutzbedingungen auf das Verbot
der Nachtarbeit, den obligatorischen Schluß der
Arbeitszeit an den Vorabenden der Sonn- und
Festtage um spätestens 5 ½ Uhr nachmittags, den
elfstündigen, am Sonnabend zehnstündigen
Maximalarbeitstag, die obligatorische einstündige
Mittagspause, die sich für Arbeiterinnen, die ein
Hauswesen zu besorgen haben, auf Antrag um
eine weitere halbe Stunde verlängert, endlich auf
die Verlängerung des Verbots der Beschäftigung
von Wöchnerinnen von drei auf vier und, wenn das
Zeugnis eines approbierten Arztes es für not-
wendig erklärt, auf sechs Wochen nach ihrer
Niederkunft. Die Gewerbeordnungsnovelle vom
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Ichenhaeuser, Eliza: Frauenziele. Berlin, 1913, S. 50. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/ichenhaeuser_frauenziele_1913/54>, abgerufen am 23.11.2024.
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