ner Messer oder Rohr (Schilf) bedienen, welches bei lebenden verboten ist *).
Eltern und Kinder, Geschwister und Gatten sind zu wechselseitiger Trauer verbunden.
Die Trauerzeit der Kinder um die Eltern dauert zwölf Monate, und so lange müssen sie ein Licht von Wachs oder Oehl, nicht von Unschlitt, in der Synagoge oder in dem Zimmer, wo ihr Vater oder ihre Mutter gestorben ist, brennen lassen. Dies Licht zünden sie an, sobald sie von der Beerdigung heim kommen, und setzen es zum Haupt des Ster- bebettes, weil die Seele dort sich einfindet, um den Verlust ihres Körpers zu beweinen. Während des Trauerjahrs dürfen sie keine neue Kleidungsstücke anziehen, mit Ausschluß von Schuhen und Strüm- pfen; sollen sich nicht barbieren lassen, was man aber nicht so strenge beobachtet; und müssen nach- her alle Jahre an dem Todestage ihrer Eltern in Gegenwart von zehn Juden das Kaddisch beten, und bis zur späten Nacht fasten. Das Zeichen der Trauer über den Tod der Großeltern besteht dar- in, daß man am nächstfolgenden Sabbath keine weiße Kleider anlegt. Eben so kurz ist die Trauer um die Geschwister der Eltern. Zu Hause sitzt man blos eine Stunde lang auf der Erde; vernimmt
*) M. s. R. Maimonides Erklärung des Traktats Schabbath und Sebast. Schmidt. Tract. de circum- cisione p. 232 et 264; imgl. Buxlorff Synag. Jud. cap. 2.
ner Meſſer oder Rohr (Schilf) bedienen, welches bei lebenden verboten iſt *).
Eltern und Kinder, Geſchwiſter und Gatten ſind zu wechſelſeitiger Trauer verbunden.
Die Trauerzeit der Kinder um die Eltern dauert zwoͤlf Monate, und ſo lange muͤſſen ſie ein Licht von Wachs oder Oehl, nicht von Unſchlitt, in der Synagoge oder in dem Zimmer, wo ihr Vater oder ihre Mutter geſtorben iſt, brennen laſſen. Dies Licht zuͤnden ſie an, ſobald ſie von der Beerdigung heim kommen, und ſetzen es zum Haupt des Ster- bebettes, weil die Seele dort ſich einfindet, um den Verluſt ihres Koͤrpers zu beweinen. Waͤhrend des Trauerjahrs duͤrfen ſie keine neue Kleidungsſtuͤcke anziehen, mit Ausſchluß von Schuhen und Struͤm- pfen; ſollen ſich nicht barbieren laſſen, was man aber nicht ſo ſtrenge beobachtet; und muͤſſen nach- her alle Jahre an dem Todestage ihrer Eltern in Gegenwart von zehn Juden das Kaddiſch beten, und bis zur ſpaͤten Nacht faſten. Das Zeichen der Trauer uͤber den Tod der Großeltern beſteht dar- in, daß man am naͤchſtfolgenden Sabbath keine weiße Kleider anlegt. Eben ſo kurz iſt die Trauer um die Geſchwiſter der Eltern. Zu Hauſe ſitzt man blos eine Stunde lang auf der Erde; vernimmt
*) M. ſ. R. Maimonides Erklaͤrung des Traktats Schabbath und Sebast. Schmidt. Tract. de circum- cisione p. 232 et 264; imgl. Buxlorff Synag. Jud. cap. 2.
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ner Meſſer oder Rohr (Schilf) bedienen, welches
bei lebenden verboten iſt *).
Eltern und Kinder, Geſchwiſter und Gatten
ſind zu wechſelſeitiger Trauer verbunden.
Die Trauerzeit der Kinder um die Eltern dauert
zwoͤlf Monate, und ſo lange muͤſſen ſie ein Licht
von Wachs oder Oehl, nicht von Unſchlitt, in der
Synagoge oder in dem Zimmer, wo ihr Vater oder
ihre Mutter geſtorben iſt, brennen laſſen. Dies
Licht zuͤnden ſie an, ſobald ſie von der Beerdigung
heim kommen, und ſetzen es zum Haupt des Ster-
bebettes, weil die Seele dort ſich einfindet, um den
Verluſt ihres Koͤrpers zu beweinen. Waͤhrend des
Trauerjahrs duͤrfen ſie keine neue Kleidungsſtuͤcke
anziehen, mit Ausſchluß von Schuhen und Struͤm-
pfen; ſollen ſich nicht barbieren laſſen, was man
aber nicht ſo ſtrenge beobachtet; und muͤſſen nach-
her alle Jahre an dem Todestage ihrer Eltern in
Gegenwart von zehn Juden das Kaddiſch beten,
und bis zur ſpaͤten Nacht faſten. Das Zeichen der
Trauer uͤber den Tod der Großeltern beſteht dar-
in, daß man am naͤchſtfolgenden Sabbath keine
weiße Kleider anlegt. Eben ſo kurz iſt die Trauer
um die Geſchwiſter der Eltern. Zu Hauſe ſitzt man
blos eine Stunde lang auf der Erde; vernimmt
*) M. ſ. R. Maimonides Erklaͤrung des Traktats
Schabbath und Sebast. Schmidt. Tract. de circum-
cisione p. 232 et 264; imgl. Buxlorff Synag. Jud.
cap. 2.
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Hundt-Radowsky, Hartwig: Die Judenschule, oder gründliche Anleitung, in kurzer Zeit ein vollkommener schwarzer oder weißer Jude zu werden. Bd. 2. Jerusalem [i. e. Aarau], 1822, S. 439. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hundtradowsky_judenschule02_1822/439>, abgerufen am 23.11.2024.
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