Hundt-Radowsky, Hartwig: Die Judenschule, oder gründliche Anleitung, in kurzer Zeit ein vollkommener schwarzer oder weißer Jude zu werden. Bd. 2. Jerusalem [i. e. Aarau], 1822.räther genannt. Selbst wegen eines offenbaren Verbrechens, welches eine Strafe nach sich ziehen kann, und wodurch ein Jude beschädigt ist, darf er den andern nicht vor einem christlichen Gericht be- langen, wofern er nicht als Verräther bestraft seyn will, sondern muß die Züchtigung seines Widersachers den Rabbinern überlassen. Blos in bürgerlichen Streitigkeiten ist es den Jsraeliten erlaubt, wider Glaubensgenossen bei einem christlichen Richter zu klagen, wenn vorher von Seiten der Gemeindevor- steher und anderer Juden eine gütliche Vermittelung ohne Erfolg versucht ist. Wer zur Unzeit mit einer Frau vertrauten 36 *
raͤther genannt. Selbſt wegen eines offenbaren Verbrechens, welches eine Strafe nach ſich ziehen kann, und wodurch ein Jude beſchaͤdigt iſt, darf er den andern nicht vor einem chriſtlichen Gericht be- langen, wofern er nicht als Verraͤther beſtraft ſeyn will, ſondern muß die Zuͤchtigung ſeines Widerſachers den Rabbinern uͤberlaſſen. Blos in buͤrgerlichen Streitigkeiten iſt es den Jſraeliten erlaubt, wider Glaubensgenoſſen bei einem chriſtlichen Richter zu klagen, wenn vorher von Seiten der Gemeindevor- ſteher und anderer Juden eine guͤtliche Vermittelung ohne Erfolg verſucht iſt. Wer zur Unzeit mit einer Frau vertrauten 36 *
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raͤther genannt. Selbſt wegen eines offenbaren
Verbrechens, welches eine Strafe nach ſich ziehen
kann, und wodurch ein Jude beſchaͤdigt iſt, darf er
den andern nicht vor einem chriſtlichen Gericht be-
langen, wofern er nicht als Verraͤther beſtraft ſeyn
will, ſondern muß die Zuͤchtigung ſeines Widerſachers
den Rabbinern uͤberlaſſen. Blos in buͤrgerlichen
Streitigkeiten iſt es den Jſraeliten erlaubt, wider
Glaubensgenoſſen bei einem chriſtlichen Richter zu
klagen, wenn vorher von Seiten der Gemeindevor-
ſteher und anderer Juden eine guͤtliche Vermittelung
ohne Erfolg verſucht iſt.
Wer zur Unzeit mit einer Frau vertrauten
Umgang hatte, muß vierzig Tage nach einander
faſten, ſich taͤglich zwei bis dreimal mit einem leder-
nen Riemen vierzig Hiebe weniger eins auf das
bloße Sitzfleiſch geben laſſen, und darf nur an den
Sabbathen Fleiſch und warme Speiſen eſſen, und
Wein oder Bier trinken. Hat Jemand ſeine Frau
oder Braut zu unrechter Zeit ohne etwas Weiteres
gekuͤßt oder umarmt, ſo buͤßt er zwar mit vierzig-
taͤgigem Faſten, aber die Seſſionstheile bleiben mit
Peitſchenhieben verſchont.
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