Die Grenzboten. Jg. 80, 1921, Viertes Vierteljahr.Polen nicht gehindert werden konnte, so lief die russische Grenze so nahe an der Daß es aber nicht nur verruchte preußische Gewaltmenschen sind, die sich Dieser Art also sind die wirklich großen Fragen, die zwischen Völkern ans- Polen nicht gehindert werden konnte, so lief die russische Grenze so nahe an der Daß es aber nicht nur verruchte preußische Gewaltmenschen sind, die sich Dieser Art also sind die wirklich großen Fragen, die zwischen Völkern ans- <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0277" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/339826"/> <fw type="header" place="top"/><lb/> <p xml:id="ID_1118" prev="#ID_1117"> Polen nicht gehindert werden konnte, so lief die russische Grenze so nahe an der<lb/> Landeshauptstadt Berlin vorbei, daß die Kosaken, wenn sie sich eines schönen<lb/> Sommermorgens bei Sonnenaufgang in Trüb setzten, zur Sonncnuntergangs-<lb/> zeit Berlin an allen vier Ecken anzünden konnten. Daß eine Großmacht die Her-'<lb/> beiführnng eines solchen Zustandes nicht stillschweigend dulden kann, ist selbst¬<lb/> verständlich. Gewiß, im Privatleben wird niemand glauben, daß er berechtigt<lb/> sei, seinem Nachbar dessen Eigentum wegzunehmen, weil eS sonst ein anderer,<lb/> nimmt, aber diese engen, privatrechtlichen Begriffe sind eben für das Privatrecht<lb/> ausgebildet worden und nicht für das Leben der Völker. Anderseits ist es be¬<lb/> greiflich, wenn Polen von seinem Standpunkte aus die Wegnahme der Provinz,<lb/> Posen für ein Unrecht ansah. Was also hier miteinander im Kampfe stand,<lb/> das waren nicht einfach zwei verschiedene, aber auf demselben Rechtsboden er¬<lb/> wachsene Standpunkte, sondern zwei inkommensurable Größen, auf der einen<lb/> Seite das formale Recht Polens, auf der andern Seite das Recht Preußens auf<lb/> Selbstcrhciltung.</p><lb/> <p xml:id="ID_1119"> Daß es aber nicht nur verruchte preußische Gewaltmenschen sind, die sich<lb/> solche Auffassungen von dem Unwerte formalen Rechtes zu eigen machen, sondern<lb/> daß auch westliche Demokratien auf demselben Standpunkte stehen und dabei den<lb/> Beifall eines großen Teiles der öffentlichen Meinung der Kulturwelt finden,<lb/> das zeigt das Verhalten Englands im Agadirstreit. Von einer Absicht, sich in<lb/> Agadir festzusetzen, mußte Deutschland bekanntlich Abstand nehmen, weil England<lb/> entschiedenen Widerspruch erhob und mit Krieg drohte. England sah damals<lb/> seine Lage ganz ähnlich an, wie Preußen die seinige vor der polnischen Teilung.<lb/> Es sah -- unserer Meinung nach mit Unrecht, aber tntsächlich war es nun ein¬<lb/> mal der Fall - - in uns einen gefährlichen Gegner, der nur auf den geeigneten<lb/> Augenblick wartete, ihm an den Hals zu springen. Da es auf überseeische Zu¬<lb/> fuhren angewiesen ist und ein großer Teil seiner Handelswege so nahe an der<lb/> Westspitze Afrikas vorbeiführt, daß ein seemächtiger Gegner mit einem Flotten¬<lb/> stützpunkt in Agadir diesen Handel aizfs empfindlichste zu stören vermag, so<lb/> hielt es sich in seinen Lebensinteressen für bedroht und erhob Einspruch, nach<lb/> formalen Recht sicherlich ohne jede Grundlage; denn wenn Deutschland und<lb/> Marokko einig waren, so hatte kein Dritter irgend einen Rechtsgrund, sich darein<lb/> .'ni mischen.</p><lb/> <p xml:id="ID_1120" next="#ID_1121"> Dieser Art also sind die wirklich großen Fragen, die zwischen Völkern ans-<lb/> lnuchen und unter Umständen zu Kriegen führen. Nach welchen Rechtssätzen aber<lb/> soll ein Schiedsgericht sie entscheiden? Es gibt einfach keine solchen Sätze, denn<lb/> der Widerstreit zwischen dein formalen Rechte und den Lebensbedürfnissen ist<lb/> von keinem höheren Gesichtspunkte ans auszugleichen und man wird denjenigen,<lb/> der auch nur glaubt, daß ein gefährlicher Gegner im Begriff sei, ihm an die<lb/> Gurgel zu springen, niemals davon überzeugen können, baß er sich dieser Ge¬<lb/> fahr aussetzen müsse, weil er kein juristisches Recht habe, etwas dagegen zu unter¬<lb/> nahmen, und man wird umgekehrt demjenigen, der berechtigt ist, etwas zu, tun/<lb/> "ur schwerlich den Gedanken beibringen können, daß er dies zu unterlassen<lb/> verpflichtet sei (nicht etwa nur aus Zwcckmäßigkcitsgründen unterlassen solle),<lb/> weit sich ein anderer dadurch bedroht fühle. Gesetzt den Fall, daß ein Schieds¬<lb/> gericht in den beiden besprochenen Fällen getagt hätte. Versuche jeder selbst,</p><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0277]
Polen nicht gehindert werden konnte, so lief die russische Grenze so nahe an der
Landeshauptstadt Berlin vorbei, daß die Kosaken, wenn sie sich eines schönen
Sommermorgens bei Sonnenaufgang in Trüb setzten, zur Sonncnuntergangs-
zeit Berlin an allen vier Ecken anzünden konnten. Daß eine Großmacht die Her-'
beiführnng eines solchen Zustandes nicht stillschweigend dulden kann, ist selbst¬
verständlich. Gewiß, im Privatleben wird niemand glauben, daß er berechtigt
sei, seinem Nachbar dessen Eigentum wegzunehmen, weil eS sonst ein anderer,
nimmt, aber diese engen, privatrechtlichen Begriffe sind eben für das Privatrecht
ausgebildet worden und nicht für das Leben der Völker. Anderseits ist es be¬
greiflich, wenn Polen von seinem Standpunkte aus die Wegnahme der Provinz,
Posen für ein Unrecht ansah. Was also hier miteinander im Kampfe stand,
das waren nicht einfach zwei verschiedene, aber auf demselben Rechtsboden er¬
wachsene Standpunkte, sondern zwei inkommensurable Größen, auf der einen
Seite das formale Recht Polens, auf der andern Seite das Recht Preußens auf
Selbstcrhciltung.
Daß es aber nicht nur verruchte preußische Gewaltmenschen sind, die sich
solche Auffassungen von dem Unwerte formalen Rechtes zu eigen machen, sondern
daß auch westliche Demokratien auf demselben Standpunkte stehen und dabei den
Beifall eines großen Teiles der öffentlichen Meinung der Kulturwelt finden,
das zeigt das Verhalten Englands im Agadirstreit. Von einer Absicht, sich in
Agadir festzusetzen, mußte Deutschland bekanntlich Abstand nehmen, weil England
entschiedenen Widerspruch erhob und mit Krieg drohte. England sah damals
seine Lage ganz ähnlich an, wie Preußen die seinige vor der polnischen Teilung.
Es sah -- unserer Meinung nach mit Unrecht, aber tntsächlich war es nun ein¬
mal der Fall - - in uns einen gefährlichen Gegner, der nur auf den geeigneten
Augenblick wartete, ihm an den Hals zu springen. Da es auf überseeische Zu¬
fuhren angewiesen ist und ein großer Teil seiner Handelswege so nahe an der
Westspitze Afrikas vorbeiführt, daß ein seemächtiger Gegner mit einem Flotten¬
stützpunkt in Agadir diesen Handel aizfs empfindlichste zu stören vermag, so
hielt es sich in seinen Lebensinteressen für bedroht und erhob Einspruch, nach
formalen Recht sicherlich ohne jede Grundlage; denn wenn Deutschland und
Marokko einig waren, so hatte kein Dritter irgend einen Rechtsgrund, sich darein
.'ni mischen.
Dieser Art also sind die wirklich großen Fragen, die zwischen Völkern ans-
lnuchen und unter Umständen zu Kriegen führen. Nach welchen Rechtssätzen aber
soll ein Schiedsgericht sie entscheiden? Es gibt einfach keine solchen Sätze, denn
der Widerstreit zwischen dein formalen Rechte und den Lebensbedürfnissen ist
von keinem höheren Gesichtspunkte ans auszugleichen und man wird denjenigen,
der auch nur glaubt, daß ein gefährlicher Gegner im Begriff sei, ihm an die
Gurgel zu springen, niemals davon überzeugen können, baß er sich dieser Ge¬
fahr aussetzen müsse, weil er kein juristisches Recht habe, etwas dagegen zu unter¬
nahmen, und man wird umgekehrt demjenigen, der berechtigt ist, etwas zu, tun/
"ur schwerlich den Gedanken beibringen können, daß er dies zu unterlassen
verpflichtet sei (nicht etwa nur aus Zwcckmäßigkcitsgründen unterlassen solle),
weit sich ein anderer dadurch bedroht fühle. Gesetzt den Fall, daß ein Schieds¬
gericht in den beiden besprochenen Fällen getagt hätte. Versuche jeder selbst,
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