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Die Grenzboten. Jg. 64, 1905, Drittes Vierteljahr.

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Die handelspolitischen Beziehungen zwischen Deutschland n. d. vereinigten Staaten

aber nicht der Vereinigten Staaten) auf die Freiliste, oder Bindung gewisser
Waren in der Freiliste. Diese drei Arten der Gruppe Tarifverträge scheiden
für die künftigen deutsch-amerikanischen Verhandlungen aus, da sie nur inner¬
halb zweier Jahre nach Erlaß des Dingleygesetzes abgeschlossen werden konnten.
Ob die Möglichkeit vorhanden ist, diesen Abschnitt 4 des Dingleygesetzes durch
ein neues Gesetz aufzuheben, kann nur von dem Präsidenten der Union beurteilt
werden. Die zweite Gruppe der Verträge hat den Charakter der Abwehr,
wenigstens in der sehr geschickten äußern Fassung des letzten Absatzes von
Artikel 3 des Dingleygesetzes, und bezieht sich nur auf Staaten, die unmittel¬
bar oder mittelbar Kaffee, Tee, Tonkabohnen oder Vanillebohnen nach den
Vereinigten Staaten ausführen. Handelsverträge kann man Abmachungen auf
Grund dieser Bestimmungen kaum nennen, da sie sagen, daß der Präsident der
Vereinigten Staaten die genannten Waren mit Zollen in gewisser Hohe belegen
kann, wenn in diesen Ländern von amerikanischen Waren nach seiner Ansicht un¬
verhältnismäßige Zölle erhoben werden. Es handelt sich also im Grunde um
Kampfzölle. Da die Bestimmungen außerdem offenbar auf Südamerika zuge¬
schnitten sind, so kommen sie ebenfalls für uns nicht in Frage; es bleibt nur
der Rest des Artikels 3 des Dingleygesetzes, worin bestimmt wird, daß den
Staaten, die Weinstein, rohen Weinstein, rohe Weinhefe, Branntwein, stille
Weine, Champagner, Wermut, Gemälde- und Bildhauerarbeiten herstellen und
nach den Vereinigten Staaten ausführen, eine Zollermäßigung im bestimmten
Betrage zugestanden wird, wenn der Ausfuhr der Vereinigten Staaten in diesen
Ländern gegenseitige und gleichwertige Zugeständnisse gemacht werden. Sie
ist offenbar auch ebenso auf deutsche Verhältnisse zugeschnitten, wie man bei der
zweiten Gruppe der Verträge auf die südamerikanischen Staaten geachtet hat.

Nach Lage der heute giltigen Gesetze können wir mir diese letzte Be¬
stimmung nutzbar machen, wie das schon durch das Abkommen für 1900 ge¬
schehen ist. Nur dürfen unsre Gegenleistungen nicht wieder bis ins Ungemessene
gehn. Unsre Ausfuhr betrug 1902 an:



Weinstein......... 12 ax") 2000 Mark -- ä?
Weinhefe......... -- " -- " "
Branntwein u. a. spirituösen . . 7131,, 4S5000 " 4024,,
Wein..........S8372 " S 302000 " 61028 "
Gemälden, Zeichnungen .... 372 " 930000 " SS4 "
Bildhauerarbeiten . , .... 42 " 21000 " 394 "
Zusammen 65 929 6-5 6710000 Mark 66000 ä-i

Unsre Gesamtausfuhr nach den Vereinigten Staaten betrug 1902 13 Mil¬
lionen 62 im Werte von 449 Millionen Mark; wenn uns für 660000 6-: im
Werte von etwa 7 Millionen Mark die Zölle ermäßigt werden, so ist das keine
Gegenleistung für die Gewährung sämtlicher Vertragzölle an die Vereinigten
Staaten, denen zu derselben Zeit allein für 11430611 62 Getreide im Werte
von 140817624 Mark die ermäßigten Zölle gegeben wurden. Schon diese
beiden Zahlen beweisen die Ungeheuerlichkeit der bestehenden Unterschiede. Wenn



Menge Wert Menge 1904
al- Doppelzentner 100 Kilogramm.
Die handelspolitischen Beziehungen zwischen Deutschland n. d. vereinigten Staaten

aber nicht der Vereinigten Staaten) auf die Freiliste, oder Bindung gewisser
Waren in der Freiliste. Diese drei Arten der Gruppe Tarifverträge scheiden
für die künftigen deutsch-amerikanischen Verhandlungen aus, da sie nur inner¬
halb zweier Jahre nach Erlaß des Dingleygesetzes abgeschlossen werden konnten.
Ob die Möglichkeit vorhanden ist, diesen Abschnitt 4 des Dingleygesetzes durch
ein neues Gesetz aufzuheben, kann nur von dem Präsidenten der Union beurteilt
werden. Die zweite Gruppe der Verträge hat den Charakter der Abwehr,
wenigstens in der sehr geschickten äußern Fassung des letzten Absatzes von
Artikel 3 des Dingleygesetzes, und bezieht sich nur auf Staaten, die unmittel¬
bar oder mittelbar Kaffee, Tee, Tonkabohnen oder Vanillebohnen nach den
Vereinigten Staaten ausführen. Handelsverträge kann man Abmachungen auf
Grund dieser Bestimmungen kaum nennen, da sie sagen, daß der Präsident der
Vereinigten Staaten die genannten Waren mit Zollen in gewisser Hohe belegen
kann, wenn in diesen Ländern von amerikanischen Waren nach seiner Ansicht un¬
verhältnismäßige Zölle erhoben werden. Es handelt sich also im Grunde um
Kampfzölle. Da die Bestimmungen außerdem offenbar auf Südamerika zuge¬
schnitten sind, so kommen sie ebenfalls für uns nicht in Frage; es bleibt nur
der Rest des Artikels 3 des Dingleygesetzes, worin bestimmt wird, daß den
Staaten, die Weinstein, rohen Weinstein, rohe Weinhefe, Branntwein, stille
Weine, Champagner, Wermut, Gemälde- und Bildhauerarbeiten herstellen und
nach den Vereinigten Staaten ausführen, eine Zollermäßigung im bestimmten
Betrage zugestanden wird, wenn der Ausfuhr der Vereinigten Staaten in diesen
Ländern gegenseitige und gleichwertige Zugeständnisse gemacht werden. Sie
ist offenbar auch ebenso auf deutsche Verhältnisse zugeschnitten, wie man bei der
zweiten Gruppe der Verträge auf die südamerikanischen Staaten geachtet hat.

Nach Lage der heute giltigen Gesetze können wir mir diese letzte Be¬
stimmung nutzbar machen, wie das schon durch das Abkommen für 1900 ge¬
schehen ist. Nur dürfen unsre Gegenleistungen nicht wieder bis ins Ungemessene
gehn. Unsre Ausfuhr betrug 1902 an:



Weinstein......... 12 ax") 2000 Mark — ä?
Weinhefe......... — „ — „ „
Branntwein u. a. spirituösen . . 7131,, 4S5000 „ 4024,,
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Zusammen 65 929 6-5 6710000 Mark 66000 ä-i

Unsre Gesamtausfuhr nach den Vereinigten Staaten betrug 1902 13 Mil¬
lionen 62 im Werte von 449 Millionen Mark; wenn uns für 660000 6-: im
Werte von etwa 7 Millionen Mark die Zölle ermäßigt werden, so ist das keine
Gegenleistung für die Gewährung sämtlicher Vertragzölle an die Vereinigten
Staaten, denen zu derselben Zeit allein für 11430611 62 Getreide im Werte
von 140817624 Mark die ermäßigten Zölle gegeben wurden. Schon diese
beiden Zahlen beweisen die Ungeheuerlichkeit der bestehenden Unterschiede. Wenn



Menge Wert Menge 1904
al- Doppelzentner 100 Kilogramm.
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[0080] Die handelspolitischen Beziehungen zwischen Deutschland n. d. vereinigten Staaten aber nicht der Vereinigten Staaten) auf die Freiliste, oder Bindung gewisser Waren in der Freiliste. Diese drei Arten der Gruppe Tarifverträge scheiden für die künftigen deutsch-amerikanischen Verhandlungen aus, da sie nur inner¬ halb zweier Jahre nach Erlaß des Dingleygesetzes abgeschlossen werden konnten. Ob die Möglichkeit vorhanden ist, diesen Abschnitt 4 des Dingleygesetzes durch ein neues Gesetz aufzuheben, kann nur von dem Präsidenten der Union beurteilt werden. Die zweite Gruppe der Verträge hat den Charakter der Abwehr, wenigstens in der sehr geschickten äußern Fassung des letzten Absatzes von Artikel 3 des Dingleygesetzes, und bezieht sich nur auf Staaten, die unmittel¬ bar oder mittelbar Kaffee, Tee, Tonkabohnen oder Vanillebohnen nach den Vereinigten Staaten ausführen. Handelsverträge kann man Abmachungen auf Grund dieser Bestimmungen kaum nennen, da sie sagen, daß der Präsident der Vereinigten Staaten die genannten Waren mit Zollen in gewisser Hohe belegen kann, wenn in diesen Ländern von amerikanischen Waren nach seiner Ansicht un¬ verhältnismäßige Zölle erhoben werden. Es handelt sich also im Grunde um Kampfzölle. Da die Bestimmungen außerdem offenbar auf Südamerika zuge¬ schnitten sind, so kommen sie ebenfalls für uns nicht in Frage; es bleibt nur der Rest des Artikels 3 des Dingleygesetzes, worin bestimmt wird, daß den Staaten, die Weinstein, rohen Weinstein, rohe Weinhefe, Branntwein, stille Weine, Champagner, Wermut, Gemälde- und Bildhauerarbeiten herstellen und nach den Vereinigten Staaten ausführen, eine Zollermäßigung im bestimmten Betrage zugestanden wird, wenn der Ausfuhr der Vereinigten Staaten in diesen Ländern gegenseitige und gleichwertige Zugeständnisse gemacht werden. Sie ist offenbar auch ebenso auf deutsche Verhältnisse zugeschnitten, wie man bei der zweiten Gruppe der Verträge auf die südamerikanischen Staaten geachtet hat. Nach Lage der heute giltigen Gesetze können wir mir diese letzte Be¬ stimmung nutzbar machen, wie das schon durch das Abkommen für 1900 ge¬ schehen ist. Nur dürfen unsre Gegenleistungen nicht wieder bis ins Ungemessene gehn. Unsre Ausfuhr betrug 1902 an: Weinstein......... 12 ax") 2000 Mark — ä? Weinhefe......... — „ — „ „ Branntwein u. a. spirituösen . . 7131,, 4S5000 „ 4024,, Wein..........S8372 „ S 302000 „ 61028 „ Gemälden, Zeichnungen .... 372 „ 930000 „ SS4 „ Bildhauerarbeiten . , .... 42 „ 21000 „ 394 „ Zusammen 65 929 6-5 6710000 Mark 66000 ä-i Unsre Gesamtausfuhr nach den Vereinigten Staaten betrug 1902 13 Mil¬ lionen 62 im Werte von 449 Millionen Mark; wenn uns für 660000 6-: im Werte von etwa 7 Millionen Mark die Zölle ermäßigt werden, so ist das keine Gegenleistung für die Gewährung sämtlicher Vertragzölle an die Vereinigten Staaten, denen zu derselben Zeit allein für 11430611 62 Getreide im Werte von 140817624 Mark die ermäßigten Zölle gegeben wurden. Schon diese beiden Zahlen beweisen die Ungeheuerlichkeit der bestehenden Unterschiede. Wenn Menge Wert Menge 1904 al- Doppelzentner 100 Kilogramm.

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 64, 1905, Drittes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341881_297518/80>, abgerufen am 27.09.2024.