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Die Grenzboten. Jg. 64, 1905, Drittes Vierteljahr.

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Die handelspolitischen Beziehungen zwischen Deutschland u. d, vereinigten Staaten

gelte, weil durch einen Bundesratsbeschluß 1885 diesen im Reiche die Rechte
der meistbegünstigten Nation zugesprochen worden sind. Jedoch auch das ist
hinfällig. Abgesehen davon, daß es auch bei diesem Vorkommnis sehr merk¬
würdig ist, daß Deutschland den Vereinigten Staaten ohne weitere Gegen¬
leistung die unbedingte Meistbegünstigung zum Geschenk machte, hat der Be¬
schluß keine rechtliche Bedeutung, da die Vereinigten Staaten nicht darum
gefragt worden sind und ihr Einverständnis nicht erklärt haben; im Gegenteil
hat 1894 der Staatssekretär Gresham ausgeführt, die oben wiedergegebnen Be¬
stimmungen stellten den Handelsvertrag zwischen den Vereinigten Staaten und
Preußen, nicht dem gesamten Deutschen Reich, auf die Grundlage der Meiste
begünstigung. Schatzsekretär Olney bestätigte die Auffassung, daß der alte
Handelsvertrag mit Preußen keine Wirkung für andre Teile des Deutschen
Reichs haben könne. Da nun Preußen keine selbständige Handelspolitik mehr
treiben kann, so ist der Vertrag zwar historisch sehr interessant, hat uns Geld
genug gekostet lind uns die Hände gebunden, aber praktische Bedeutung für die
Reichspolitik kann er nur noch haben oder wieder erlangen, wenn er formell
mit Anerkennung der Vereinigten Staaten auf das Deutsche Reich ausgedehnt,
und das Verhältnis der Reziprozität auch tatsächlich an Stelle der unbedingten
Meistbegünstigung gesetzt wird.

Das siud zunächst einmal die rechtlichen Grundlagen, wie sie Dr. Glicr
darstellt. Wie steht es nun weiter mit den praktischen Aussichten und den
Forderungen der demnächst beginnenden Vertragsverhandlungen? Begonnen
werden müssen solche Verhandlungen, denn das Abkommen mit den Vereinigten
Staaten sicherte diesen die Tarife der Handelsverträge von 1891 bis 1894
zu, die im nächsten Jahre verschwinden.

Handelsvertragsverhandlungen zwischen zwei Staaten können nur gepflogen
werden, soweit sie sich im Rahmen der autonomen Zollgesetzgebung der ver¬
handelnden Staaten halten. Das deutsche Zolltarifgesetz sagt, daß "die Zölle
nach Maßgabe des neuen Tarifs erhoben werden, soweit nicht für die Einfuhr
aus bestimmten Ländern andre Vorschriften (nämlich Vertragtarife) gelten."
Die Befugnis, Vertragtarife abzuschließen, ist -- abgesehen von der nachzu¬
holenden Genehmigung des Reichstags und des Bundesrath -- materiell nicht
beschränkt bis auf die Höhe der Getreidezölle. Anders in der Dingleybill der
Vereinigten Staaten, deren Eingang lautet: "Nach Annahme dieses Gesetzes
sollen, soweit in demselben nicht anders bestimmt ist, von allen aus fremden
Ländern eingeführten, in den folgenden Gruppen erwähnten Artikeln die daneben
angegebnen Zollsätze erhoben und entrichtet werden." Diese Fassung ist aller¬
dings sehr ungenau und unrichtig, denn auch die Artikel, die nicht in den be¬
sonders aufgeführten Gruppen genannt sind, unterliegen Zöllen (vgl. Abschnitt 6
und 22 des Dingleygesetzes). Aber darauf kommt es nicht an, sondern auf die
Feststellung, daß die Vereinigten Staaten Zollbegünstigung nur in den von dem
Gesetze selbst gezognen Grenze" bewilligen können, und diese sind sehr eng.
Das Dingleygesetz kennt nur drei Gruppen von Vertrügen über Zölle. Allge¬
meine Tarifvertrüge für fünf Jahre mit einer Zollermüßigung von höchstens
20 Prozent, Versetzung gewisser Waren (Naturerzeugnisse der fremden Länder,


Die handelspolitischen Beziehungen zwischen Deutschland u. d, vereinigten Staaten

gelte, weil durch einen Bundesratsbeschluß 1885 diesen im Reiche die Rechte
der meistbegünstigten Nation zugesprochen worden sind. Jedoch auch das ist
hinfällig. Abgesehen davon, daß es auch bei diesem Vorkommnis sehr merk¬
würdig ist, daß Deutschland den Vereinigten Staaten ohne weitere Gegen¬
leistung die unbedingte Meistbegünstigung zum Geschenk machte, hat der Be¬
schluß keine rechtliche Bedeutung, da die Vereinigten Staaten nicht darum
gefragt worden sind und ihr Einverständnis nicht erklärt haben; im Gegenteil
hat 1894 der Staatssekretär Gresham ausgeführt, die oben wiedergegebnen Be¬
stimmungen stellten den Handelsvertrag zwischen den Vereinigten Staaten und
Preußen, nicht dem gesamten Deutschen Reich, auf die Grundlage der Meiste
begünstigung. Schatzsekretär Olney bestätigte die Auffassung, daß der alte
Handelsvertrag mit Preußen keine Wirkung für andre Teile des Deutschen
Reichs haben könne. Da nun Preußen keine selbständige Handelspolitik mehr
treiben kann, so ist der Vertrag zwar historisch sehr interessant, hat uns Geld
genug gekostet lind uns die Hände gebunden, aber praktische Bedeutung für die
Reichspolitik kann er nur noch haben oder wieder erlangen, wenn er formell
mit Anerkennung der Vereinigten Staaten auf das Deutsche Reich ausgedehnt,
und das Verhältnis der Reziprozität auch tatsächlich an Stelle der unbedingten
Meistbegünstigung gesetzt wird.

Das siud zunächst einmal die rechtlichen Grundlagen, wie sie Dr. Glicr
darstellt. Wie steht es nun weiter mit den praktischen Aussichten und den
Forderungen der demnächst beginnenden Vertragsverhandlungen? Begonnen
werden müssen solche Verhandlungen, denn das Abkommen mit den Vereinigten
Staaten sicherte diesen die Tarife der Handelsverträge von 1891 bis 1894
zu, die im nächsten Jahre verschwinden.

Handelsvertragsverhandlungen zwischen zwei Staaten können nur gepflogen
werden, soweit sie sich im Rahmen der autonomen Zollgesetzgebung der ver¬
handelnden Staaten halten. Das deutsche Zolltarifgesetz sagt, daß „die Zölle
nach Maßgabe des neuen Tarifs erhoben werden, soweit nicht für die Einfuhr
aus bestimmten Ländern andre Vorschriften (nämlich Vertragtarife) gelten."
Die Befugnis, Vertragtarife abzuschließen, ist — abgesehen von der nachzu¬
holenden Genehmigung des Reichstags und des Bundesrath — materiell nicht
beschränkt bis auf die Höhe der Getreidezölle. Anders in der Dingleybill der
Vereinigten Staaten, deren Eingang lautet: „Nach Annahme dieses Gesetzes
sollen, soweit in demselben nicht anders bestimmt ist, von allen aus fremden
Ländern eingeführten, in den folgenden Gruppen erwähnten Artikeln die daneben
angegebnen Zollsätze erhoben und entrichtet werden." Diese Fassung ist aller¬
dings sehr ungenau und unrichtig, denn auch die Artikel, die nicht in den be¬
sonders aufgeführten Gruppen genannt sind, unterliegen Zöllen (vgl. Abschnitt 6
und 22 des Dingleygesetzes). Aber darauf kommt es nicht an, sondern auf die
Feststellung, daß die Vereinigten Staaten Zollbegünstigung nur in den von dem
Gesetze selbst gezognen Grenze» bewilligen können, und diese sind sehr eng.
Das Dingleygesetz kennt nur drei Gruppen von Vertrügen über Zölle. Allge¬
meine Tarifvertrüge für fünf Jahre mit einer Zollermüßigung von höchstens
20 Prozent, Versetzung gewisser Waren (Naturerzeugnisse der fremden Länder,


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 64, 1905, Drittes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341881_297518/79>, abgerufen am 27.09.2024.