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Die Grenzboten. Jg. 64, 1905, Drittes Vierteljahr.

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Wiehern und die Gefängnisreform

Staat, wenn er bestraft, zerstört und vernichtet, und jeder, der auf Bestrafung
irgendeines Mitmenschen dringt, ist von dem Gedanken beseelt, daß Strafe eine
absolute Notwendigkeit ist, und daß das alte tMouis doch noch lange nicht
das schlechteste Recht gewesen ist."

Es mag sein, daß jemand im Augenblicke, wo ihm ein Unrecht angetan
worden ist, von solchen Gedanken beherrscht wird. Immerhin gibt es zahlreiche
Fülle, wo sich jemand gezwungen sieht, auf die Bestrafung eines Mitmenschen
zu drängen, ohne dabei auch nur im geringsten unter dem Rachegefühl zu stehn
oder nach dem jus tAliouis zu dürsten. Und zugegeben, daß das Verlangen,
Vergeltung zu üben, der erste und nächste Gedanke eines in seinen Rechten ge¬
kränkten Menschen sei, so ist es sicher nicht der letzte und höchste Gedanke, und
keinesfalls können wir wünschen, daß ihn sich der Staat zu eigen mache. Das
Ms wliouis ist in menschlicher Hand wirklich ein sehr schlechtes Recht, es lockt
in das dickste Unrecht hinein. Schopenhauer sagt: Vergeltung des Bösen ohne
weitere Absicht ist weder moralisch noch sonst durch einen vernünftigen Grund
zu rechtfertigen, und das ^jus wliouis, als selbständiges letztes Prinzip des
Strafrechts auf sich gestellt, ist siunleer. Schopenhauer hielt sich bekanntlich
an den Abschreckuugsgedanken, wie dieser denn die letzte Zuflucht aller derer
zu sein pflegt, die den Vergeltnngsgedanken verwerfen, aber auch den Erziehungs¬
gedanken aus irgendwelchen Gründen ablehnen zu müssen glauben. Wie dünn
das Bäumchen ist, an das sich die Hand, der alles entschwindet, zuletzt noch
klammert, das ist in den Grenzboten des öftern, so zum Beispiel von Jentsch,
gezeigt worden.

Wiehern würde, wie ich glaube, die Fragestellung: Können die staatlichen
Freiheitsstrafen erziehen? abgelehnt haben. So lebendig gerade in ihm der
Erziehungsgedanke gewirkt hat, die Aufgabe des Strafvollzugs beschränkte er
dennoch auf die einfache Vorschrift, den Richterspruch gerecht auszuführen. Die
Strafanstalt war ihm keine Erziehungsanstalt, sondern eine Strafanstalt, aller¬
dings aber forderte er, daß die lebensvollen Beziehungen des Volks und der
Kirche zu ihren gefangnen Gliedern nicht zerstört, und daß die vom Richter¬
spruch nicht betroffnen Güter des Gefangnen, auch seine ethischen Interessen,
respektiert würden. Wenn Reuß in seinem Aufsatze sagt, es sei eine Sache der
Natürlichkeit, daß man den Strafvollzug immer vernünftiger, sachlicher, zweck¬
mäßiger ausgestalte, so ist das auch unsre Meinung. Die Bedeutung dieses
Satzes bleibt aber freilich solange ungewiß, als wir nicht sicher wissen, welchem
Zwecke gemäß der Strafvollzug ausgestaltet werden soll. Vom Standpunkte
der Vergeltungslehre wird man vieles für unzweckmäßig halten, was uns am
Herzen liegt, und wir wiederum werden manches für zwecklos, ja zweckwidrig
ansehen, was dem ^us wliouis auf den Leib angemessen ist. Vernünftig aber
nennen wir den Strafvollzug, wenn er sich mit dem, was er erstrebt, an den
Menschen als vernunftbegabtes und vernünftigen Vorstellungen zugängliches
Wesen wendet, mit andern Worten, wenn er erziehend gerichtet ist. So sehr
man in der Theorie dagegen ankämpfen mag, in der Wirklichkeit tritt kein
rechter und ganzer Mensch vor einen gefangnen Mitmenschen, ohne das Ver¬
langen zu haben, ihm ein gutes, verständiges, ermahnendes oder ermutigendes


Wiehern und die Gefängnisreform

Staat, wenn er bestraft, zerstört und vernichtet, und jeder, der auf Bestrafung
irgendeines Mitmenschen dringt, ist von dem Gedanken beseelt, daß Strafe eine
absolute Notwendigkeit ist, und daß das alte tMouis doch noch lange nicht
das schlechteste Recht gewesen ist."

Es mag sein, daß jemand im Augenblicke, wo ihm ein Unrecht angetan
worden ist, von solchen Gedanken beherrscht wird. Immerhin gibt es zahlreiche
Fülle, wo sich jemand gezwungen sieht, auf die Bestrafung eines Mitmenschen
zu drängen, ohne dabei auch nur im geringsten unter dem Rachegefühl zu stehn
oder nach dem jus tAliouis zu dürsten. Und zugegeben, daß das Verlangen,
Vergeltung zu üben, der erste und nächste Gedanke eines in seinen Rechten ge¬
kränkten Menschen sei, so ist es sicher nicht der letzte und höchste Gedanke, und
keinesfalls können wir wünschen, daß ihn sich der Staat zu eigen mache. Das
Ms wliouis ist in menschlicher Hand wirklich ein sehr schlechtes Recht, es lockt
in das dickste Unrecht hinein. Schopenhauer sagt: Vergeltung des Bösen ohne
weitere Absicht ist weder moralisch noch sonst durch einen vernünftigen Grund
zu rechtfertigen, und das ^jus wliouis, als selbständiges letztes Prinzip des
Strafrechts auf sich gestellt, ist siunleer. Schopenhauer hielt sich bekanntlich
an den Abschreckuugsgedanken, wie dieser denn die letzte Zuflucht aller derer
zu sein pflegt, die den Vergeltnngsgedanken verwerfen, aber auch den Erziehungs¬
gedanken aus irgendwelchen Gründen ablehnen zu müssen glauben. Wie dünn
das Bäumchen ist, an das sich die Hand, der alles entschwindet, zuletzt noch
klammert, das ist in den Grenzboten des öftern, so zum Beispiel von Jentsch,
gezeigt worden.

Wiehern würde, wie ich glaube, die Fragestellung: Können die staatlichen
Freiheitsstrafen erziehen? abgelehnt haben. So lebendig gerade in ihm der
Erziehungsgedanke gewirkt hat, die Aufgabe des Strafvollzugs beschränkte er
dennoch auf die einfache Vorschrift, den Richterspruch gerecht auszuführen. Die
Strafanstalt war ihm keine Erziehungsanstalt, sondern eine Strafanstalt, aller¬
dings aber forderte er, daß die lebensvollen Beziehungen des Volks und der
Kirche zu ihren gefangnen Gliedern nicht zerstört, und daß die vom Richter¬
spruch nicht betroffnen Güter des Gefangnen, auch seine ethischen Interessen,
respektiert würden. Wenn Reuß in seinem Aufsatze sagt, es sei eine Sache der
Natürlichkeit, daß man den Strafvollzug immer vernünftiger, sachlicher, zweck¬
mäßiger ausgestalte, so ist das auch unsre Meinung. Die Bedeutung dieses
Satzes bleibt aber freilich solange ungewiß, als wir nicht sicher wissen, welchem
Zwecke gemäß der Strafvollzug ausgestaltet werden soll. Vom Standpunkte
der Vergeltungslehre wird man vieles für unzweckmäßig halten, was uns am
Herzen liegt, und wir wiederum werden manches für zwecklos, ja zweckwidrig
ansehen, was dem ^us wliouis auf den Leib angemessen ist. Vernünftig aber
nennen wir den Strafvollzug, wenn er sich mit dem, was er erstrebt, an den
Menschen als vernunftbegabtes und vernünftigen Vorstellungen zugängliches
Wesen wendet, mit andern Worten, wenn er erziehend gerichtet ist. So sehr
man in der Theorie dagegen ankämpfen mag, in der Wirklichkeit tritt kein
rechter und ganzer Mensch vor einen gefangnen Mitmenschen, ohne das Ver¬
langen zu haben, ihm ein gutes, verständiges, ermahnendes oder ermutigendes


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 64, 1905, Drittes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341881_297518/699>, abgerufen am 27.09.2024.