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Die Grenzboten. Jg. 64, 1905, Drittes Vierteljahr.

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lvichern und die Gefängnisreform

Ausgehend von dem Worte Christi: Ich bin gefangen gewesen, und ihr
seid zu mir gekommen, umschreibt er in dieser Rede den ganzen Horizont dessen,
was Pflicht der Kirche und der Gemeinde an den Gefangnen ist. Das Ge¬
denken der Gebundnen im Gemeindegottesdienst, das Aufsuchen der Gefangnen,
der Trost der Familien, die Fürsorge für die Entlassener und ihre Wieder¬
aufnahme in die Gemeinde, die Gründung von Schutzvereinen und Zufluchts¬
stätten, ja auch die Übernahme der Polizeiaufsicht und ihre Ausführung in
anderm als polizeilichem Geiste, dies alles wird ausgeführt und in wuchtigen
Worten ans Herz der Kirche gelegt. Man muß diese Rede lesen, so wird man
ihren mächtigen Eindruck ahnen. Sie ist auch insofern des Lesens würdig, als
sie mit ihrer Forderung auch heute noch zu Recht besteht. Wohl ist die Teil¬
nahme der Kirche und der Gemeinde an der Gefangnen- und Entlassenenpflege
seit Wieherns Auftreten bedeutend gewachsen; wie weit sind wir aber noch
immer davon entfernt, daß die Pflicht der Kirche an den Gefangnen, so wie
es Wiehern forderte, allenthalben wirklich als eine heilige Pflicht erkannt und
diese Erkenntnis praktisch betätigt werde? Wieherns merkwürdige Begrenzung
des Strafzwecks auf die Aufgabe der Gerechtigkeit und Vergeltung wird ver¬
ständlich, wenn man sich seine ständige Voraussetzung vorhält, einmal, daß
der Strafvollzug nach sittlichen Grundsätzen aufgebaut sei, und weiter, daß
der aus der Strafe zurückkehrende Mensch, der die Gewalt der strafenden Ge¬
rechtigkeit erfahren hat, nun auch die Kraft der Liebe an sich erführe, einer
rettenden Liebe, die, wie sie ihn schon während seiner Gefangenschaft besucht,
ermahnt und getröstet hat, ihn nun auch wieder bei sich aufnimmt und ihm
zur Wiederherstellung seiner bürgerlichen und kirchlichen Existenz ihre Hilfe leiht.

Ein drittes Gebiet, aus dem sich Wiehern unvergängliche Verdienste er¬
worben hat, das der Pflege der verwahrlosten und gefährdeten Jugend, tritt
in diesem Bande seiner Schriften allerdings weniger zutage, es darf aber in
dieser Würdigung Wieherns nicht übergangen werden. Das Problem der jugend¬
lichen Verbrecher, das uns jetzt so schweres Kopfzerbrechen verursacht, war zu
seiner Zeit noch nicht so brennend, wie es jetzt geworden ist. Doch hat er
sich über die unglückliche Lage der jugendlichen Gefangnen, die er bei seinen
Gefängnisreisen in der Mitte einer ergrauten Verbrechergesellschaft vorfand, mit
großer Sorge geäußert. Daß die strafrechtliche Behandlung der "Jugendlichen"
eine wesentlich erzieherische Aufgabe stelle, konnte für ihn nicht weiter zweifelhaft
sein, wenn ihn auch seine Auffassung von der Strafe als eines Aktes der Ge¬
rechtigkeit wohl abgehalten haben wird, wie es heute geschieht, die Forderung auf¬
zustellen, daß die Strafe dieser Jugendlichen durch staatliche Erziehung zu ersetzen
sei. Doch fängt zu seinen Zeiten und sicher nicht ohne seine Einwirkung eine neue
Entwicklung der Gesetzgebung an, deren vorläufiger Endpunkt das neue Für¬
sorgeerziehungsgesetz ist. Und hier war es König Friedrich Wilhelm der Vierte
wieder, der der neuen Zeit die Bahn frei machte, indem er in der Kabinetts¬
order vom 2. Dezember 1846 bestimmte, daß wo geeignete Erziehungsanstalten
für verwahrloste Jugendliche bestünden, einzelne jugendliche Verbrecher mit jedes¬
maliger Genehmigung des Justizministers unterzubringen seien und demnächst,
je nachdem der Versuch ohne Erfolg geblieben oder Besserung erreicht worden


Grenzboten III 1905 87
lvichern und die Gefängnisreform

Ausgehend von dem Worte Christi: Ich bin gefangen gewesen, und ihr
seid zu mir gekommen, umschreibt er in dieser Rede den ganzen Horizont dessen,
was Pflicht der Kirche und der Gemeinde an den Gefangnen ist. Das Ge¬
denken der Gebundnen im Gemeindegottesdienst, das Aufsuchen der Gefangnen,
der Trost der Familien, die Fürsorge für die Entlassener und ihre Wieder¬
aufnahme in die Gemeinde, die Gründung von Schutzvereinen und Zufluchts¬
stätten, ja auch die Übernahme der Polizeiaufsicht und ihre Ausführung in
anderm als polizeilichem Geiste, dies alles wird ausgeführt und in wuchtigen
Worten ans Herz der Kirche gelegt. Man muß diese Rede lesen, so wird man
ihren mächtigen Eindruck ahnen. Sie ist auch insofern des Lesens würdig, als
sie mit ihrer Forderung auch heute noch zu Recht besteht. Wohl ist die Teil¬
nahme der Kirche und der Gemeinde an der Gefangnen- und Entlassenenpflege
seit Wieherns Auftreten bedeutend gewachsen; wie weit sind wir aber noch
immer davon entfernt, daß die Pflicht der Kirche an den Gefangnen, so wie
es Wiehern forderte, allenthalben wirklich als eine heilige Pflicht erkannt und
diese Erkenntnis praktisch betätigt werde? Wieherns merkwürdige Begrenzung
des Strafzwecks auf die Aufgabe der Gerechtigkeit und Vergeltung wird ver¬
ständlich, wenn man sich seine ständige Voraussetzung vorhält, einmal, daß
der Strafvollzug nach sittlichen Grundsätzen aufgebaut sei, und weiter, daß
der aus der Strafe zurückkehrende Mensch, der die Gewalt der strafenden Ge¬
rechtigkeit erfahren hat, nun auch die Kraft der Liebe an sich erführe, einer
rettenden Liebe, die, wie sie ihn schon während seiner Gefangenschaft besucht,
ermahnt und getröstet hat, ihn nun auch wieder bei sich aufnimmt und ihm
zur Wiederherstellung seiner bürgerlichen und kirchlichen Existenz ihre Hilfe leiht.

Ein drittes Gebiet, aus dem sich Wiehern unvergängliche Verdienste er¬
worben hat, das der Pflege der verwahrlosten und gefährdeten Jugend, tritt
in diesem Bande seiner Schriften allerdings weniger zutage, es darf aber in
dieser Würdigung Wieherns nicht übergangen werden. Das Problem der jugend¬
lichen Verbrecher, das uns jetzt so schweres Kopfzerbrechen verursacht, war zu
seiner Zeit noch nicht so brennend, wie es jetzt geworden ist. Doch hat er
sich über die unglückliche Lage der jugendlichen Gefangnen, die er bei seinen
Gefängnisreisen in der Mitte einer ergrauten Verbrechergesellschaft vorfand, mit
großer Sorge geäußert. Daß die strafrechtliche Behandlung der „Jugendlichen"
eine wesentlich erzieherische Aufgabe stelle, konnte für ihn nicht weiter zweifelhaft
sein, wenn ihn auch seine Auffassung von der Strafe als eines Aktes der Ge¬
rechtigkeit wohl abgehalten haben wird, wie es heute geschieht, die Forderung auf¬
zustellen, daß die Strafe dieser Jugendlichen durch staatliche Erziehung zu ersetzen
sei. Doch fängt zu seinen Zeiten und sicher nicht ohne seine Einwirkung eine neue
Entwicklung der Gesetzgebung an, deren vorläufiger Endpunkt das neue Für¬
sorgeerziehungsgesetz ist. Und hier war es König Friedrich Wilhelm der Vierte
wieder, der der neuen Zeit die Bahn frei machte, indem er in der Kabinetts¬
order vom 2. Dezember 1846 bestimmte, daß wo geeignete Erziehungsanstalten
für verwahrloste Jugendliche bestünden, einzelne jugendliche Verbrecher mit jedes¬
maliger Genehmigung des Justizministers unterzubringen seien und demnächst,
je nachdem der Versuch ohne Erfolg geblieben oder Besserung erreicht worden


Grenzboten III 1905 87
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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 64, 1905, Drittes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341881_297518/697>, abgerufen am 27.09.2024.