Die Grenzboten. Jg. 64, 1905, Drittes Vierteljahr.Der preußische Lisenbahnfiskus drücklich für die preußischen Gemeinden ausbedungen; Preußens ungleichmäßige Übrigens hat die preußische Eisenbahnverwaltung bei dem spätern Erwerb In dem die hier vorliegende Frage am günstigsten behandelnden Staats¬ Dagegen geht das den übrigen Staaten von Preußen gemachte Zuge¬ "Auf die Gemeindebesteuerung der in diesen thüringischen Staaten liegenden Eine weitere Besteuerung der betreffenden Eisenbahnstrecken durch die Ge¬ Als Eisenbahnabgabe ist eine Aversionalvergütung vereinbart und jährlich Anderweite Staatssteuern dürfen aber für die Preußen gehörigen Eisen¬ Der preußische Lisenbahnfiskus drücklich für die preußischen Gemeinden ausbedungen; Preußens ungleichmäßige Übrigens hat die preußische Eisenbahnverwaltung bei dem spätern Erwerb In dem die hier vorliegende Frage am günstigsten behandelnden Staats¬ Dagegen geht das den übrigen Staaten von Preußen gemachte Zuge¬ „Auf die Gemeindebesteuerung der in diesen thüringischen Staaten liegenden Eine weitere Besteuerung der betreffenden Eisenbahnstrecken durch die Ge¬ Als Eisenbahnabgabe ist eine Aversionalvergütung vereinbart und jährlich Anderweite Staatssteuern dürfen aber für die Preußen gehörigen Eisen¬ <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0469" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/297988"/> <fw type="header" place="top"> Der preußische Lisenbahnfiskus</fw><lb/> <p xml:id="ID_2289" prev="#ID_2288"> drücklich für die preußischen Gemeinden ausbedungen; Preußens ungleichmäßige<lb/> Behandlung der kleinen Staaten und ihrer Gemeinden wird auch dadurch be¬<lb/> sonders bezeichnet, daß in demselben Staatsverträge dem Herzogtum Sachsen-<lb/> Altenburg dem Königreich Sachsen gegenüber für die in dessen Gebiet liegende<lb/> Eisenbahnstrecke (Artikel 11) nicht nur nach den dort jeweilig geltenden gesetz¬<lb/> lichen Bestimmungen die Heranziehung zu den Staatssteuern und Abgaben,<lb/> samt den Grundsteuern, sondern daß auch die Heranziehung zu den Kommunal¬<lb/> abgaben vorbehalten ist. Der sächsische Eisenbahnfiskus muß also die Steuern<lb/> zahlen, während sich der preußische Eisenbahnfiskus bei ganz gleichen Verhält¬<lb/> nissen davon durch Staatsverträge befreit hat.</p><lb/> <p xml:id="ID_2290"> Übrigens hat die preußische Eisenbahnverwaltung bei dem spätern Erwerb<lb/> von Privateisenbahnen in Thüringen den beteiligten Staaten und ihren Ge¬<lb/> meinden gegenüber in der vorliegenden Frage etwas eingelenkt. Durch Gesetz<lb/> vom 16. Juli 1895 sind die Privateisenbahnen Weimar-Gera, Saal-Eisen¬<lb/> bahn, Werra-Eisenbahn, Eisfeld-Unterneubrunn und Hildburghausen-Friedrichs¬<lb/> hall für den preußischen Staat erworben. Dieserhalb sind im Jahre 1895<lb/> mit Sachsen-Weimar, Sachsen-Koburg-Gotha, Sachsen-Meiningen, Sachsen-<lb/> Altenburg, Schwarzburg - Rudolstadt und Reuß jüngere Linie Staatsverträge<lb/> abgeschlossen und in der Gesetzsammlung von Preußen 1895 veröffentlicht worden.</p><lb/> <p xml:id="ID_2291"> In dem die hier vorliegende Frage am günstigsten behandelnden Staats¬<lb/> verträge mit Sachsen-Altenburg heißt es: „Zu den staatlichen Steuern und<lb/> Abgaben, einschließlich der Grundsteuern, sowie zu den Kommunalabgaben<lb/> (das bedeutet also: aller kommunalen Verbände) werden die preußischen Bahnen<lb/> innerhalb des altenburgischen Gebiets nach den jeweilig im Herzogtum Sachsen-<lb/> Altenburg geltenden gesetzlichen Bestimmungen herangezogen werden." Die<lb/> Sachsen-Altenburgische Regierung hat es hier also allein verstanden, sich für<lb/> den Staat selber wie für ihre Gemeinden völlig freie Hand zu bewahren.</p><lb/> <p xml:id="ID_2292"> Dagegen geht das den übrigen Staaten von Preußen gemachte Zuge¬<lb/> ständnis nur dahin:</p><lb/> <p xml:id="ID_2293"> „Auf die Gemeindebesteuerung der in diesen thüringischen Staaten liegenden<lb/> Bahnstrecken, insbesondre auf die Berechnung des gemeindesteuerpflichtigen<lb/> Reineinkommens und dessen Verteilung unter die beteiligten Gemeinden finden<lb/> die Bestimmungen des preußischen Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juli 1893<lb/> oder die künftig etwa an dessen Stelle tretenden spätern Gesetze in der gleichen<lb/> Weise Anwendung, als wenn die Bahnen auf königlich preußischem Gebiete<lb/> gelegen wären.</p><lb/> <p xml:id="ID_2294"> Eine weitere Besteuerung der betreffenden Eisenbahnstrecken durch die Ge¬<lb/> meinden oder andre korporative Verbände ist unzulässig. (Damit ist zum Bei¬<lb/> spiel den Kreisen jede Besteuerung der Eisenbahnen unterbunden.)</p><lb/> <p xml:id="ID_2295"> Als Eisenbahnabgabe ist eine Aversionalvergütung vereinbart und jährlich<lb/> zu zahlen; daneben werden Grund- und Gebäudesteuer nach der Gesetzgebung des<lb/> betreffenden thüringischen Staates gezahlt.</p><lb/> <p xml:id="ID_2296"> Anderweite Staatssteuern dürfen aber für die Preußen gehörigen Eisen¬<lb/> bahnen nicht gehoben werden." (Damit ist insbesondre Staatssteuer vom Ein¬<lb/> kommen unzulässig.)</p><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0469]
Der preußische Lisenbahnfiskus
drücklich für die preußischen Gemeinden ausbedungen; Preußens ungleichmäßige
Behandlung der kleinen Staaten und ihrer Gemeinden wird auch dadurch be¬
sonders bezeichnet, daß in demselben Staatsverträge dem Herzogtum Sachsen-
Altenburg dem Königreich Sachsen gegenüber für die in dessen Gebiet liegende
Eisenbahnstrecke (Artikel 11) nicht nur nach den dort jeweilig geltenden gesetz¬
lichen Bestimmungen die Heranziehung zu den Staatssteuern und Abgaben,
samt den Grundsteuern, sondern daß auch die Heranziehung zu den Kommunal¬
abgaben vorbehalten ist. Der sächsische Eisenbahnfiskus muß also die Steuern
zahlen, während sich der preußische Eisenbahnfiskus bei ganz gleichen Verhält¬
nissen davon durch Staatsverträge befreit hat.
Übrigens hat die preußische Eisenbahnverwaltung bei dem spätern Erwerb
von Privateisenbahnen in Thüringen den beteiligten Staaten und ihren Ge¬
meinden gegenüber in der vorliegenden Frage etwas eingelenkt. Durch Gesetz
vom 16. Juli 1895 sind die Privateisenbahnen Weimar-Gera, Saal-Eisen¬
bahn, Werra-Eisenbahn, Eisfeld-Unterneubrunn und Hildburghausen-Friedrichs¬
hall für den preußischen Staat erworben. Dieserhalb sind im Jahre 1895
mit Sachsen-Weimar, Sachsen-Koburg-Gotha, Sachsen-Meiningen, Sachsen-
Altenburg, Schwarzburg - Rudolstadt und Reuß jüngere Linie Staatsverträge
abgeschlossen und in der Gesetzsammlung von Preußen 1895 veröffentlicht worden.
In dem die hier vorliegende Frage am günstigsten behandelnden Staats¬
verträge mit Sachsen-Altenburg heißt es: „Zu den staatlichen Steuern und
Abgaben, einschließlich der Grundsteuern, sowie zu den Kommunalabgaben
(das bedeutet also: aller kommunalen Verbände) werden die preußischen Bahnen
innerhalb des altenburgischen Gebiets nach den jeweilig im Herzogtum Sachsen-
Altenburg geltenden gesetzlichen Bestimmungen herangezogen werden." Die
Sachsen-Altenburgische Regierung hat es hier also allein verstanden, sich für
den Staat selber wie für ihre Gemeinden völlig freie Hand zu bewahren.
Dagegen geht das den übrigen Staaten von Preußen gemachte Zuge¬
ständnis nur dahin:
„Auf die Gemeindebesteuerung der in diesen thüringischen Staaten liegenden
Bahnstrecken, insbesondre auf die Berechnung des gemeindesteuerpflichtigen
Reineinkommens und dessen Verteilung unter die beteiligten Gemeinden finden
die Bestimmungen des preußischen Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juli 1893
oder die künftig etwa an dessen Stelle tretenden spätern Gesetze in der gleichen
Weise Anwendung, als wenn die Bahnen auf königlich preußischem Gebiete
gelegen wären.
Eine weitere Besteuerung der betreffenden Eisenbahnstrecken durch die Ge¬
meinden oder andre korporative Verbände ist unzulässig. (Damit ist zum Bei¬
spiel den Kreisen jede Besteuerung der Eisenbahnen unterbunden.)
Als Eisenbahnabgabe ist eine Aversionalvergütung vereinbart und jährlich
zu zahlen; daneben werden Grund- und Gebäudesteuer nach der Gesetzgebung des
betreffenden thüringischen Staates gezahlt.
Anderweite Staatssteuern dürfen aber für die Preußen gehörigen Eisen¬
bahnen nicht gehoben werden." (Damit ist insbesondre Staatssteuer vom Ein¬
kommen unzulässig.)
Informationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen … Staats- und Universitätsbibliothek (SuUB) Bremen: Bereitstellung der Texttranskription.
Kay-Michael Würzner: Bearbeitung der digitalen Edition.
Weitere Informationen:Verfahren der Texterfassung: OCR mit Nachkorrektur. Bogensignaturen: gekennzeichnet;Druckfehler: ignoriert;fremdsprachliches Material: nicht gekennzeichnet;Geminations-/Abkürzungsstriche: wie Vorlage;Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet;i/j in Fraktur: wie Vorlage;I/J in Fraktur: wie Vorlage;Kolumnentitel: gekennzeichnet;Kustoden: gekennzeichnet;langes s (ſ): als s transkribiert;Normalisierungen: stillschweigend;rundes r (ꝛ): als r/et transkribiert;Seitenumbrüche markiert: ja;Silbentrennung: wie Vorlage;u/v bzw. U/V: wie Vorlage;Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert;Vollständigkeit: vollständig erfasst;Zeichensetzung: wie Vorlage;Zeilenumbrüche markiert: ja; Nachkorrektur erfolgte automatisch.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |