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Die Grenzboten. Jg. 64, 1905, Drittes Vierteljahr.

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Der preußische Gisenbcchnfiskus

sichert worden war, also doch auch den preußischen Gemeinden gegenüber, so
hätte doch die Konsequenz verlangt, daß auch diesen preußischen Gemeinden
gegenüber die Steuerfreiheit der Thüringischen Eisenbahn festgehalten wäre.
Das ist aber nicht geschehen; im Gegenteil spricht Paragraph 10 des Gesetzes
vom 28. März 1882 den preußischen Gemeinden auch wegen der Thüringischen
Eisenbahn das Recht der Besteuerung des preußischen Eisenbahnfiskus aus¬
drücklich zu.

Welchen Einfluß diese ungleichmäßige Behandlung der an der Thüringischen
Eisenbahn liegenden Gemeinden hat, je nachdem sie zu Preußen oder zu den
thüringischen Staaten gehören, dafür ist der beste Beweis, daß die Stadt
Erfurt von dem preußischen Eisenbahnfiskus jährlich eine Kommunalsteuer von
etwa 100000 Mark erhält, während die Städte Eisenach, Gotha, Weimar,
Apolda usw. nichts an Kommunalsteuern von dem preußischen Eisenbahnfiskus
wegen der frühern Thüringischen Privateisenbahn erheben dürfen.

Daß ein solches Verhältnis von einem ganz bedenklich ungünstigen Ein¬
fluß auf den Gemeindehaushalt dieser Städte ist, liegt klar auf der Hand.
Sie haben das dem Drucke, der von dem Großstaate gegen die Kleinstaaten
ausgeübt worden ist, zu danken und können ja eigentlich und besonders nur
ihren Regierungen vorwerfen, daß sie einem solchen Drucke nachgegeben haben;
jedenfalls leiden sie unter diesen Verhältnissen ohne eignes Verschulden; müßten
sie sich auch dabei für alle Zeit beruhigen, die Härte, eine große Härte ist
vorhanden und bleibt bestehn, wenn nicht nachträglich diesen Gemeinden ihr
Kommunalbesteuerungsrecht wieder verschafft wird. Daß der königlich preußische
Eisenbahnfiskus, freilich nicht formell, um so mehr moralisch, dazu verpflichtet
wäre, ist unsre Ansicht; es wäre aber auch politisch klug, denn die in weiten
Kreisen herrschende Unzufriedenheit gegen Preußen, die dadurch genährte Reichs¬
verdrossenheit und die Gefahr, daß in den thüringischen Staaten die Sozial¬
demokratie bald alle Landtage und Gemeindevertretungen für sich erobert, wie
sie ja schon jetzt an manchen Stellen einen großen Teil der Mandate er¬
worben hat, müssen zu so großen Bedenken Anlaß geben, daß Preußen alle
Ursache hätte, ihnen auch mit finanziellen Opfern zu steuern.

Daß Preußen für seine Gemeinden anders gesorgt hat, als es, wie nach¬
gewiesen worden ist, andern Staaten zugestanden hat, dafür nur ein Beispiel.
Die königlich sächsische Regierung erwarb im Jahre 1895 die Altenburg-Zeitzer
Privateisenbahn, die teilweise in Preußen liegt. In dem wegen dieser Eisen¬
bahn zwischen Preußen, Sachsen und Sachsen-Altenburg am 12. November 1895
abgeschlossenen Staatsverträge nimmt einmal die preußische Regierung von
dem Betriebe der in ihrem Gebiet liegenden Eisenbahnstrecke die Eisenbahn¬
abgabe nach Maßgabe des preußischen Gesetzes vom 16. März 1867 in An¬
spruch, und dann heißt es weiter: "Das Altenburg-Zeitzer Eisenbahnunter¬
nehmer wird innerhalb des Königreichs Preußen zu den Kommunalabgaben
nach den dort jeweilig geltenden gesetzlichen Bestimmungen herangezogen."

Also, was Preußen von seinen Eisenbahnen den Gemeinden andrer Staaten
nach Staatsverträgen, die ohne Frage unter einem gewissen Drucke zustande
gekommen sein müssen, vorenthält, hat es sich in dem vorstehenden Falle aus-


Der preußische Gisenbcchnfiskus

sichert worden war, also doch auch den preußischen Gemeinden gegenüber, so
hätte doch die Konsequenz verlangt, daß auch diesen preußischen Gemeinden
gegenüber die Steuerfreiheit der Thüringischen Eisenbahn festgehalten wäre.
Das ist aber nicht geschehen; im Gegenteil spricht Paragraph 10 des Gesetzes
vom 28. März 1882 den preußischen Gemeinden auch wegen der Thüringischen
Eisenbahn das Recht der Besteuerung des preußischen Eisenbahnfiskus aus¬
drücklich zu.

Welchen Einfluß diese ungleichmäßige Behandlung der an der Thüringischen
Eisenbahn liegenden Gemeinden hat, je nachdem sie zu Preußen oder zu den
thüringischen Staaten gehören, dafür ist der beste Beweis, daß die Stadt
Erfurt von dem preußischen Eisenbahnfiskus jährlich eine Kommunalsteuer von
etwa 100000 Mark erhält, während die Städte Eisenach, Gotha, Weimar,
Apolda usw. nichts an Kommunalsteuern von dem preußischen Eisenbahnfiskus
wegen der frühern Thüringischen Privateisenbahn erheben dürfen.

Daß ein solches Verhältnis von einem ganz bedenklich ungünstigen Ein¬
fluß auf den Gemeindehaushalt dieser Städte ist, liegt klar auf der Hand.
Sie haben das dem Drucke, der von dem Großstaate gegen die Kleinstaaten
ausgeübt worden ist, zu danken und können ja eigentlich und besonders nur
ihren Regierungen vorwerfen, daß sie einem solchen Drucke nachgegeben haben;
jedenfalls leiden sie unter diesen Verhältnissen ohne eignes Verschulden; müßten
sie sich auch dabei für alle Zeit beruhigen, die Härte, eine große Härte ist
vorhanden und bleibt bestehn, wenn nicht nachträglich diesen Gemeinden ihr
Kommunalbesteuerungsrecht wieder verschafft wird. Daß der königlich preußische
Eisenbahnfiskus, freilich nicht formell, um so mehr moralisch, dazu verpflichtet
wäre, ist unsre Ansicht; es wäre aber auch politisch klug, denn die in weiten
Kreisen herrschende Unzufriedenheit gegen Preußen, die dadurch genährte Reichs¬
verdrossenheit und die Gefahr, daß in den thüringischen Staaten die Sozial¬
demokratie bald alle Landtage und Gemeindevertretungen für sich erobert, wie
sie ja schon jetzt an manchen Stellen einen großen Teil der Mandate er¬
worben hat, müssen zu so großen Bedenken Anlaß geben, daß Preußen alle
Ursache hätte, ihnen auch mit finanziellen Opfern zu steuern.

Daß Preußen für seine Gemeinden anders gesorgt hat, als es, wie nach¬
gewiesen worden ist, andern Staaten zugestanden hat, dafür nur ein Beispiel.
Die königlich sächsische Regierung erwarb im Jahre 1895 die Altenburg-Zeitzer
Privateisenbahn, die teilweise in Preußen liegt. In dem wegen dieser Eisen¬
bahn zwischen Preußen, Sachsen und Sachsen-Altenburg am 12. November 1895
abgeschlossenen Staatsverträge nimmt einmal die preußische Regierung von
dem Betriebe der in ihrem Gebiet liegenden Eisenbahnstrecke die Eisenbahn¬
abgabe nach Maßgabe des preußischen Gesetzes vom 16. März 1867 in An¬
spruch, und dann heißt es weiter: „Das Altenburg-Zeitzer Eisenbahnunter¬
nehmer wird innerhalb des Königreichs Preußen zu den Kommunalabgaben
nach den dort jeweilig geltenden gesetzlichen Bestimmungen herangezogen."

Also, was Preußen von seinen Eisenbahnen den Gemeinden andrer Staaten
nach Staatsverträgen, die ohne Frage unter einem gewissen Drucke zustande
gekommen sein müssen, vorenthält, hat es sich in dem vorstehenden Falle aus-


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 64, 1905, Drittes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341881_297518/468>, abgerufen am 27.09.2024.