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Die Grenzboten. Jg. 64, 1905, Drittes Vierteljahr.

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Der preußische Lisenbahnfiskus

Für die Hauptbahn in Thüringen -- von Bebra-Eisenach bis Leipzig --
besteht aber ohne Frage eine großartige Rentabilität, sodaß die an ihr liegenden
preußischen Städte große Kommunalsteuern vom Eisenbahnsiskns beziehen, die
thüringischen Staaten, die von ihr und ihren Nebenlinien, wie sie beim Über¬
gange an den preußischen Staat bestanden, durchschnitten werden, nichts all
Steuern und ihre Gemeinden ebenfalls nichts an Steuern erhalten.

Der Übergang dieser Privateisenbahn geschah im Jahre 1882 an den
preußischen Staat auf Grund des Gesetzes vom 28. März 1882; diesem Ge¬
setze liegen, da die thüringischen Staaten Sachsen-Weimar, Sachsen-Koburg-
Gotha, Sachsen-Meiningen, Schwarzburg-Rudolstadt, Schwarzburg-Sonders¬
hausen und Reuß jüngere Linie bei der Thüringischen Eisenbahngesellschaft
teils durch Besitz von Aktien, teils durch Übernahme der Garantie für einzelne
Eisenbahnlinien, teils durch einen Anteil an der von der Gesellschaft zu
zahlenden Eisenbahnabgabe finanziell beteiligt waren. Verträge (nicht Staats¬
verträge) vor, worin die finanzielle Auseinandersetzung zwischen diesen Staaten
und der preußischen Eisenbahnverwaltung niedergelegt worden ist.

Außerdem wurden mit denselben Staaten von Preußen Staatsverträge
wegen der zu der Zeit dem thüringischen Eisenbahnunternehmer angehörenden
Eisenbahnen im Jahre 1882 abgeschlossen, und diese sind in der Gesetz¬
sammlung Preußens vom Jahre 1832 veröffentlicht worden. Sie sind im
wesentlichen gleichlautend und enthalten im Artikel 3 die Bestimmung, daß die
Landeshoheit über die Eisenbahnen den gedachten Staaten vorbehalten bleibt,
jedoch mit bestimmten Beschränkungen, von denen für die hier besprochne Frage
die Nummer 4 folgendermaßen lautet:

"Die Befreiung von Staats-, Kommunal- und sonstigen Abgaben, soweit
dieselbe dem thüringischen Eisenbahnunternehmer nach den bezüglichen Ver¬
einbarungen, insbesondre nach Artikel 15 des Staatsvertrags vom 19. April 1844,
eingeräumt ist, bleibt auch nach dem Übergange des Eigentums der genannten
Eisenbahn auf den preußischen Staat mit der Maßgabe bestehn, daß sofern
diesen Vereinbarungen zuwider solche Steuern oder Abgaben zur Erhebung
gelangen sollten, die betreffende Territorialregierung die hierfür geleisteten
Ausgaben zu erstatten hat.

Bei einer Veränderung der Steuergesetzgebuug im -- Staate sollen die
auf seinem Gebiete liegenden, zurzeit der Thüringischen Eisenbahngesellschaft
gehörigen Grundstücke, soweit deren Belastung mit Grundsteuer nach den be¬
stehenden Vereinbarungen zulässig erscheint, nach gleichen Grundsätzen behandelt
werden wie die übrigen Liegenschaften des -- Staates."

Den Staaten ist also nur die Möglichkeit einer Grundsteuer in gewissem
Umfange gegeben; den Gemeinden dieser Staaten ist jede Möglichkeit, den
preußischen Eisenbahnfiskus zu Steuern heranzuziehn, genommen.

So verfuhr die preußische Eisenbahnverwaltung den außerpreußischen Ge¬
meinden gegenüber; wenn nun ein solches Verfahren in dem Umstände seine
Begründung gefunden zu haben scheint, daß der Thüringischen Eisenbahngesell¬
schaft, allein um ihre Gründung zu erleichtern, durch den Staatsvertrag vom
19. April 1844 die Steuerfreiheit insbesondre von Kommunalabgaben zuge-


Der preußische Lisenbahnfiskus

Für die Hauptbahn in Thüringen — von Bebra-Eisenach bis Leipzig —
besteht aber ohne Frage eine großartige Rentabilität, sodaß die an ihr liegenden
preußischen Städte große Kommunalsteuern vom Eisenbahnsiskns beziehen, die
thüringischen Staaten, die von ihr und ihren Nebenlinien, wie sie beim Über¬
gange an den preußischen Staat bestanden, durchschnitten werden, nichts all
Steuern und ihre Gemeinden ebenfalls nichts an Steuern erhalten.

Der Übergang dieser Privateisenbahn geschah im Jahre 1882 an den
preußischen Staat auf Grund des Gesetzes vom 28. März 1882; diesem Ge¬
setze liegen, da die thüringischen Staaten Sachsen-Weimar, Sachsen-Koburg-
Gotha, Sachsen-Meiningen, Schwarzburg-Rudolstadt, Schwarzburg-Sonders¬
hausen und Reuß jüngere Linie bei der Thüringischen Eisenbahngesellschaft
teils durch Besitz von Aktien, teils durch Übernahme der Garantie für einzelne
Eisenbahnlinien, teils durch einen Anteil an der von der Gesellschaft zu
zahlenden Eisenbahnabgabe finanziell beteiligt waren. Verträge (nicht Staats¬
verträge) vor, worin die finanzielle Auseinandersetzung zwischen diesen Staaten
und der preußischen Eisenbahnverwaltung niedergelegt worden ist.

Außerdem wurden mit denselben Staaten von Preußen Staatsverträge
wegen der zu der Zeit dem thüringischen Eisenbahnunternehmer angehörenden
Eisenbahnen im Jahre 1882 abgeschlossen, und diese sind in der Gesetz¬
sammlung Preußens vom Jahre 1832 veröffentlicht worden. Sie sind im
wesentlichen gleichlautend und enthalten im Artikel 3 die Bestimmung, daß die
Landeshoheit über die Eisenbahnen den gedachten Staaten vorbehalten bleibt,
jedoch mit bestimmten Beschränkungen, von denen für die hier besprochne Frage
die Nummer 4 folgendermaßen lautet:

„Die Befreiung von Staats-, Kommunal- und sonstigen Abgaben, soweit
dieselbe dem thüringischen Eisenbahnunternehmer nach den bezüglichen Ver¬
einbarungen, insbesondre nach Artikel 15 des Staatsvertrags vom 19. April 1844,
eingeräumt ist, bleibt auch nach dem Übergange des Eigentums der genannten
Eisenbahn auf den preußischen Staat mit der Maßgabe bestehn, daß sofern
diesen Vereinbarungen zuwider solche Steuern oder Abgaben zur Erhebung
gelangen sollten, die betreffende Territorialregierung die hierfür geleisteten
Ausgaben zu erstatten hat.

Bei einer Veränderung der Steuergesetzgebuug im — Staate sollen die
auf seinem Gebiete liegenden, zurzeit der Thüringischen Eisenbahngesellschaft
gehörigen Grundstücke, soweit deren Belastung mit Grundsteuer nach den be¬
stehenden Vereinbarungen zulässig erscheint, nach gleichen Grundsätzen behandelt
werden wie die übrigen Liegenschaften des — Staates."

Den Staaten ist also nur die Möglichkeit einer Grundsteuer in gewissem
Umfange gegeben; den Gemeinden dieser Staaten ist jede Möglichkeit, den
preußischen Eisenbahnfiskus zu Steuern heranzuziehn, genommen.

So verfuhr die preußische Eisenbahnverwaltung den außerpreußischen Ge¬
meinden gegenüber; wenn nun ein solches Verfahren in dem Umstände seine
Begründung gefunden zu haben scheint, daß der Thüringischen Eisenbahngesell¬
schaft, allein um ihre Gründung zu erleichtern, durch den Staatsvertrag vom
19. April 1844 die Steuerfreiheit insbesondre von Kommunalabgaben zuge-


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[0467] Der preußische Lisenbahnfiskus Für die Hauptbahn in Thüringen — von Bebra-Eisenach bis Leipzig — besteht aber ohne Frage eine großartige Rentabilität, sodaß die an ihr liegenden preußischen Städte große Kommunalsteuern vom Eisenbahnsiskns beziehen, die thüringischen Staaten, die von ihr und ihren Nebenlinien, wie sie beim Über¬ gange an den preußischen Staat bestanden, durchschnitten werden, nichts all Steuern und ihre Gemeinden ebenfalls nichts an Steuern erhalten. Der Übergang dieser Privateisenbahn geschah im Jahre 1882 an den preußischen Staat auf Grund des Gesetzes vom 28. März 1882; diesem Ge¬ setze liegen, da die thüringischen Staaten Sachsen-Weimar, Sachsen-Koburg- Gotha, Sachsen-Meiningen, Schwarzburg-Rudolstadt, Schwarzburg-Sonders¬ hausen und Reuß jüngere Linie bei der Thüringischen Eisenbahngesellschaft teils durch Besitz von Aktien, teils durch Übernahme der Garantie für einzelne Eisenbahnlinien, teils durch einen Anteil an der von der Gesellschaft zu zahlenden Eisenbahnabgabe finanziell beteiligt waren. Verträge (nicht Staats¬ verträge) vor, worin die finanzielle Auseinandersetzung zwischen diesen Staaten und der preußischen Eisenbahnverwaltung niedergelegt worden ist. Außerdem wurden mit denselben Staaten von Preußen Staatsverträge wegen der zu der Zeit dem thüringischen Eisenbahnunternehmer angehörenden Eisenbahnen im Jahre 1882 abgeschlossen, und diese sind in der Gesetz¬ sammlung Preußens vom Jahre 1832 veröffentlicht worden. Sie sind im wesentlichen gleichlautend und enthalten im Artikel 3 die Bestimmung, daß die Landeshoheit über die Eisenbahnen den gedachten Staaten vorbehalten bleibt, jedoch mit bestimmten Beschränkungen, von denen für die hier besprochne Frage die Nummer 4 folgendermaßen lautet: „Die Befreiung von Staats-, Kommunal- und sonstigen Abgaben, soweit dieselbe dem thüringischen Eisenbahnunternehmer nach den bezüglichen Ver¬ einbarungen, insbesondre nach Artikel 15 des Staatsvertrags vom 19. April 1844, eingeräumt ist, bleibt auch nach dem Übergange des Eigentums der genannten Eisenbahn auf den preußischen Staat mit der Maßgabe bestehn, daß sofern diesen Vereinbarungen zuwider solche Steuern oder Abgaben zur Erhebung gelangen sollten, die betreffende Territorialregierung die hierfür geleisteten Ausgaben zu erstatten hat. Bei einer Veränderung der Steuergesetzgebuug im — Staate sollen die auf seinem Gebiete liegenden, zurzeit der Thüringischen Eisenbahngesellschaft gehörigen Grundstücke, soweit deren Belastung mit Grundsteuer nach den be¬ stehenden Vereinbarungen zulässig erscheint, nach gleichen Grundsätzen behandelt werden wie die übrigen Liegenschaften des — Staates." Den Staaten ist also nur die Möglichkeit einer Grundsteuer in gewissem Umfange gegeben; den Gemeinden dieser Staaten ist jede Möglichkeit, den preußischen Eisenbahnfiskus zu Steuern heranzuziehn, genommen. So verfuhr die preußische Eisenbahnverwaltung den außerpreußischen Ge¬ meinden gegenüber; wenn nun ein solches Verfahren in dem Umstände seine Begründung gefunden zu haben scheint, daß der Thüringischen Eisenbahngesell¬ schaft, allein um ihre Gründung zu erleichtern, durch den Staatsvertrag vom 19. April 1844 die Steuerfreiheit insbesondre von Kommunalabgaben zuge-

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 64, 1905, Drittes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341881_297518/467>, abgerufen am 27.09.2024.