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Die Grenzboten. Jg. 64, 1905, Drittes Vierteljahr.

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Der preußische Lisenbahnfiskus

nehmen Standpunkt: "Jedem das Seine" nicht eingehalten und mehr den Stand¬
punkt: "Denn ich bin groß, und du bist klein" eingenommen und durchgeführt hat.
Wir erinnern uns, daß in einer Kommissionssitzung des Landtags, insbesondre
zugunsten der Gemeinden, betont worden ist, es sei doch, wo alle preußischen
Gemeinden das Recht zur Einkommenbesteuerung des Eisenbahnfiskus haben,
nicht loyal, sich in Staatsvcrträgen gegenüber außerpreußischen Gemeinden die
Freiheit von der Einkommen- usw. Besteuerung auszubedingen, worauf der
damalige Eisenbahnminister nur die kühle Erwiderung gehabt hat, es hätten
sich ihre Regierungen solches gefallen lassen.

Genug, es steht fest, daß die Staaten und die Gemeinden in Thüringen
den preußischen Eisenbahnfiskus nicht besteuern dürfen -- auf Ausnahmen in
bestimmtem Umfange kommen wir später zu sprechen --, weiter aber, daß
Preußen Eisenbahnunternehmungen, mögen sie private sein oder andern Staaten
gehören, mindestens mit der Eisenbahnabgabe für den Staat, teilweise auch
mit andern Staatssteuern belegt, insbesondre aber den preußischen Gemeinden
die vollständigste Besteuerung vom Einkommen der in den Gemeinden liegenden
Eisenbahnstationen nach ihrem Ertrag erlaubt. Ferner steht fest, daß infolge
dieser Steuerfreiheit in andern Staaten die preußische Eisenbahnverwaltung
ganz bedeutende Ersparnisse macht, die auf mehrere Millionen Mark jährlich
zu schätzen sein werden, sodaß der Überschuß der preußischen Eisenbahnver¬
waltung zu solchem Teile in Steuerersparnissen besteht, in der Ersparnis von
Steuern, die andern deutschen Staaten und ihren Gemeinden zukommen sollten
und müßten, wenn anders bei Abschluß der Staatsverträge der Grundsatz:
"Jedem das Seine" hochgehalten wäre und würde. Das ist leider nicht der
Fall gewesen und auch heute noch nicht der Fall, da auch die neuesten
Staatsverträge die Klausel der Steuerfreiheit für den preußischen Eisenbahn¬
fiskus enthalten, so noch, um nur ein Beispiel zu geben, in dem Staats¬
verträge zwischen Preußen, Sachsen-Weimar und Sachsen-Koburg-Gotha wegen
der Erbauung und des Betriebes der Eisenbahn Schleusingen-Ilmenau durch
Preußen vom 12. Mürz 1898, wo Artikel X lautet: "Die Großherzoglich
Sächsische und die Herzoglich Sachsen-Koburg-Gothaische Regierung verpflichten
sich, von der Eisenbahnunternehmung und dem zu derselben gehörigen Grund und
Boden keinerlei Staatsabgaben zu erheben, noch auch eine Besteuerung derselben
zugunsten der Gemeinden und sonstigen korporativen Verbände zuzulassen."

Man wende nicht ein, der preußische Staat habe vielleicht in Thüringen
einige weniger rentable Eisenbahnen gebaut, und diese Tatsache rechtfertige
das Verlangen nach Steuerfreiheit von Staats-, Kreis- und Gemeindesteuern.
Die neu gebauten Eisenbahnen rentieren wohl ohne Ausnahme gut; wenn
aber auch die eine oder die andre kleinere Eisenbahnlinie nicht sofort voll-
stündig rentiert hat, so hat sie doch der Hauptbahn indirekt Vorteil gebracht,
als Zubringer für Personen- und Frachtverkehr gedient; unbedingt verstößt
aber diese Steuerfreiheitsklausel bei jeder einzelnen neuen Eisenbahnlinie gegen
den Grundsatz: "Jedem das Seine" in dem Augenblicke, von dem an anzu¬
erkennen ist, daß sich die neue Eisenbahnlinie angemessen rentiert, mag man
die Rente so oder so billigmäßig in dem Staatsverträge vereinbart haben.


Der preußische Lisenbahnfiskus

nehmen Standpunkt: „Jedem das Seine" nicht eingehalten und mehr den Stand¬
punkt: „Denn ich bin groß, und du bist klein" eingenommen und durchgeführt hat.
Wir erinnern uns, daß in einer Kommissionssitzung des Landtags, insbesondre
zugunsten der Gemeinden, betont worden ist, es sei doch, wo alle preußischen
Gemeinden das Recht zur Einkommenbesteuerung des Eisenbahnfiskus haben,
nicht loyal, sich in Staatsvcrträgen gegenüber außerpreußischen Gemeinden die
Freiheit von der Einkommen- usw. Besteuerung auszubedingen, worauf der
damalige Eisenbahnminister nur die kühle Erwiderung gehabt hat, es hätten
sich ihre Regierungen solches gefallen lassen.

Genug, es steht fest, daß die Staaten und die Gemeinden in Thüringen
den preußischen Eisenbahnfiskus nicht besteuern dürfen — auf Ausnahmen in
bestimmtem Umfange kommen wir später zu sprechen —, weiter aber, daß
Preußen Eisenbahnunternehmungen, mögen sie private sein oder andern Staaten
gehören, mindestens mit der Eisenbahnabgabe für den Staat, teilweise auch
mit andern Staatssteuern belegt, insbesondre aber den preußischen Gemeinden
die vollständigste Besteuerung vom Einkommen der in den Gemeinden liegenden
Eisenbahnstationen nach ihrem Ertrag erlaubt. Ferner steht fest, daß infolge
dieser Steuerfreiheit in andern Staaten die preußische Eisenbahnverwaltung
ganz bedeutende Ersparnisse macht, die auf mehrere Millionen Mark jährlich
zu schätzen sein werden, sodaß der Überschuß der preußischen Eisenbahnver¬
waltung zu solchem Teile in Steuerersparnissen besteht, in der Ersparnis von
Steuern, die andern deutschen Staaten und ihren Gemeinden zukommen sollten
und müßten, wenn anders bei Abschluß der Staatsverträge der Grundsatz:
„Jedem das Seine" hochgehalten wäre und würde. Das ist leider nicht der
Fall gewesen und auch heute noch nicht der Fall, da auch die neuesten
Staatsverträge die Klausel der Steuerfreiheit für den preußischen Eisenbahn¬
fiskus enthalten, so noch, um nur ein Beispiel zu geben, in dem Staats¬
verträge zwischen Preußen, Sachsen-Weimar und Sachsen-Koburg-Gotha wegen
der Erbauung und des Betriebes der Eisenbahn Schleusingen-Ilmenau durch
Preußen vom 12. Mürz 1898, wo Artikel X lautet: „Die Großherzoglich
Sächsische und die Herzoglich Sachsen-Koburg-Gothaische Regierung verpflichten
sich, von der Eisenbahnunternehmung und dem zu derselben gehörigen Grund und
Boden keinerlei Staatsabgaben zu erheben, noch auch eine Besteuerung derselben
zugunsten der Gemeinden und sonstigen korporativen Verbände zuzulassen."

Man wende nicht ein, der preußische Staat habe vielleicht in Thüringen
einige weniger rentable Eisenbahnen gebaut, und diese Tatsache rechtfertige
das Verlangen nach Steuerfreiheit von Staats-, Kreis- und Gemeindesteuern.
Die neu gebauten Eisenbahnen rentieren wohl ohne Ausnahme gut; wenn
aber auch die eine oder die andre kleinere Eisenbahnlinie nicht sofort voll-
stündig rentiert hat, so hat sie doch der Hauptbahn indirekt Vorteil gebracht,
als Zubringer für Personen- und Frachtverkehr gedient; unbedingt verstößt
aber diese Steuerfreiheitsklausel bei jeder einzelnen neuen Eisenbahnlinie gegen
den Grundsatz: „Jedem das Seine" in dem Augenblicke, von dem an anzu¬
erkennen ist, daß sich die neue Eisenbahnlinie angemessen rentiert, mag man
die Rente so oder so billigmäßig in dem Staatsverträge vereinbart haben.


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[0466] Der preußische Lisenbahnfiskus nehmen Standpunkt: „Jedem das Seine" nicht eingehalten und mehr den Stand¬ punkt: „Denn ich bin groß, und du bist klein" eingenommen und durchgeführt hat. Wir erinnern uns, daß in einer Kommissionssitzung des Landtags, insbesondre zugunsten der Gemeinden, betont worden ist, es sei doch, wo alle preußischen Gemeinden das Recht zur Einkommenbesteuerung des Eisenbahnfiskus haben, nicht loyal, sich in Staatsvcrträgen gegenüber außerpreußischen Gemeinden die Freiheit von der Einkommen- usw. Besteuerung auszubedingen, worauf der damalige Eisenbahnminister nur die kühle Erwiderung gehabt hat, es hätten sich ihre Regierungen solches gefallen lassen. Genug, es steht fest, daß die Staaten und die Gemeinden in Thüringen den preußischen Eisenbahnfiskus nicht besteuern dürfen — auf Ausnahmen in bestimmtem Umfange kommen wir später zu sprechen —, weiter aber, daß Preußen Eisenbahnunternehmungen, mögen sie private sein oder andern Staaten gehören, mindestens mit der Eisenbahnabgabe für den Staat, teilweise auch mit andern Staatssteuern belegt, insbesondre aber den preußischen Gemeinden die vollständigste Besteuerung vom Einkommen der in den Gemeinden liegenden Eisenbahnstationen nach ihrem Ertrag erlaubt. Ferner steht fest, daß infolge dieser Steuerfreiheit in andern Staaten die preußische Eisenbahnverwaltung ganz bedeutende Ersparnisse macht, die auf mehrere Millionen Mark jährlich zu schätzen sein werden, sodaß der Überschuß der preußischen Eisenbahnver¬ waltung zu solchem Teile in Steuerersparnissen besteht, in der Ersparnis von Steuern, die andern deutschen Staaten und ihren Gemeinden zukommen sollten und müßten, wenn anders bei Abschluß der Staatsverträge der Grundsatz: „Jedem das Seine" hochgehalten wäre und würde. Das ist leider nicht der Fall gewesen und auch heute noch nicht der Fall, da auch die neuesten Staatsverträge die Klausel der Steuerfreiheit für den preußischen Eisenbahn¬ fiskus enthalten, so noch, um nur ein Beispiel zu geben, in dem Staats¬ verträge zwischen Preußen, Sachsen-Weimar und Sachsen-Koburg-Gotha wegen der Erbauung und des Betriebes der Eisenbahn Schleusingen-Ilmenau durch Preußen vom 12. Mürz 1898, wo Artikel X lautet: „Die Großherzoglich Sächsische und die Herzoglich Sachsen-Koburg-Gothaische Regierung verpflichten sich, von der Eisenbahnunternehmung und dem zu derselben gehörigen Grund und Boden keinerlei Staatsabgaben zu erheben, noch auch eine Besteuerung derselben zugunsten der Gemeinden und sonstigen korporativen Verbände zuzulassen." Man wende nicht ein, der preußische Staat habe vielleicht in Thüringen einige weniger rentable Eisenbahnen gebaut, und diese Tatsache rechtfertige das Verlangen nach Steuerfreiheit von Staats-, Kreis- und Gemeindesteuern. Die neu gebauten Eisenbahnen rentieren wohl ohne Ausnahme gut; wenn aber auch die eine oder die andre kleinere Eisenbahnlinie nicht sofort voll- stündig rentiert hat, so hat sie doch der Hauptbahn indirekt Vorteil gebracht, als Zubringer für Personen- und Frachtverkehr gedient; unbedingt verstößt aber diese Steuerfreiheitsklausel bei jeder einzelnen neuen Eisenbahnlinie gegen den Grundsatz: „Jedem das Seine" in dem Augenblicke, von dem an anzu¬ erkennen ist, daß sich die neue Eisenbahnlinie angemessen rentiert, mag man die Rente so oder so billigmäßig in dem Staatsverträge vereinbart haben.

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 64, 1905, Drittes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341881_297518/466>, abgerufen am 27.09.2024.