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Die Grenzboten. Jg. 64, 1905, Drittes Vierteljahr.

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Afghanistan

zu schützen, bestellten die Schlächter einen von ihnen bezahlten Menschen, der
die geschilderten Hinrichtungen vollzieht. Die Ermordung des Soldaten war
aber durch die Schlachtung der Mörder nicht gesühnt. Zwei Bürger, die im
Verdachte standen, von dem Verbrechen genaue Kenntnis gehabt zu haben, wurden
ebenfalls furchtbar bestraft: einer wurde ertränkt, dem andern wurden die Augen
ausgestochen. Zehn andre Männer, die von dem Morde wissen konnten, aber
nicht sogleich eine Anzeige erstattet hatten, wurden auch zum Tode verurteilt,
aber zum Schleppen von Bausteinen "begnadigt." Sie mußten insgesamt fünf¬
hundert Kubikgaß Bausteine (ein Gaß ist etwas größer als ein Meter) aus den
Steinbrüchen auf bestimmte Bauplätze tragen -- auch eine harte Strafe in An¬
betracht des Vergehns.

Im höchsten Grade unmenschlich muß die Bestrafung eines Arbeiters, der
in dem allgemeinen Arbeitshause Seife gestohlen hatte, und seines völlig schuld¬
losen Bruders genannt werden. Der Dieb wurde nämlich bei lebendigem Leibe
in einen mit Siedender Lauge gefüllten Kessel geworfen, worauf der Bruder des
Unglücklichen herbeigeholt und aufgefordert wurde, von dem entstellten Leichnam
etwas zu genießen. Ohne sich lange zu besinnen, erwiderte der in so empörender
Weise Gequälte, er werde diesem Befehle nimmermehr gehorsamen, man möge
ihn nur aufknüpfen. Dies geschah denn auch sofort. Diese Greuel kennzeichnen
die Strafrechtspflege in Afghanistan und rechtfertigen meine Behauptung, daß
sie barbarisch sei, in jeder Hinsicht. Im Ausdenken besonders grausamer Strafen
entwickelten der vorige Emir und seine Ratgeber in diesen Dingen eine unge¬
wöhnliche Erfindungsgabe, was auch aus folgenden Geschehnissen hervorgeht:
Zwei Brüder, die sich auf den Straßenrand verlegt hatten, machten, jeder mit
einigen Genossen, die Straßen zwischen Dschelalabad und Kabul und zwischen
Kandahar, Ghasna und Kabul unsicher, indem sie die durchziehenden Karawanen
überfielen und beraubten. Als diese Überfälle sich mehrten, wurden durch Späher
die Schlupfwinkel der beiden Räuber ausgekundschaftet, worauf zwei Kompagnien
Soldaten ausgesandt wurden, die die Übeltäter einfangen sollten. Dies glückte
auch. Die Genossen der Räuber entkamen. Die Gefangnen wurden selbstver¬
ständlich zum Tode verurteilt, und diese Urteile wurden folgendermaßen vollstreckt:
der Wegelagerer, der zwischen Dschelalabad und Kabul geraubt hatte, wurde
gefesselt an der Straße bewacht und erlag am einundzwanzigsten Tage dem
Hunger und dem Durste, da er weder Speise noch Trank erhielt. Der andre
wurde nach Kabul gebracht und mit zusammengeschnürten Gliedmaßen über einen
sehr steilen Felsberg hinabgerollt, sodaß er sich zu Tode fiel. Ein andrer Wege¬
lagerer erschlug nahe bei Kabul einen Mann, bei dem er Geld vermutete, da
der Überfallne einen dicken Leibgurt trug. In diesem stak allerdings nur eine
große Zwiebel. Der Mörder wurde bald dingfest gemacht und auf folgende Weise
getötet: sein vollständig entblößter Oberkörper wurde fortwährend mit Wasser
begossen, das bei der strengen Winterkülte sehr rasch gefror und den Leib des
Delinquenten mit einer Eiskruste bedeckte. Nach zwölf Stunden war der Mann
tot. Als ein lebendiges Wunder wurde mir ein Mann gezeigt, der schon dreimal,
sozusagen versuchsweise, gehenkt worden war. Der arme Teufel war jedesmal im
letzten Augenblick gerettet worden. Es ist sehr leicht möglich, daß dieser Galgen-


Afghanistan

zu schützen, bestellten die Schlächter einen von ihnen bezahlten Menschen, der
die geschilderten Hinrichtungen vollzieht. Die Ermordung des Soldaten war
aber durch die Schlachtung der Mörder nicht gesühnt. Zwei Bürger, die im
Verdachte standen, von dem Verbrechen genaue Kenntnis gehabt zu haben, wurden
ebenfalls furchtbar bestraft: einer wurde ertränkt, dem andern wurden die Augen
ausgestochen. Zehn andre Männer, die von dem Morde wissen konnten, aber
nicht sogleich eine Anzeige erstattet hatten, wurden auch zum Tode verurteilt,
aber zum Schleppen von Bausteinen „begnadigt." Sie mußten insgesamt fünf¬
hundert Kubikgaß Bausteine (ein Gaß ist etwas größer als ein Meter) aus den
Steinbrüchen auf bestimmte Bauplätze tragen — auch eine harte Strafe in An¬
betracht des Vergehns.

Im höchsten Grade unmenschlich muß die Bestrafung eines Arbeiters, der
in dem allgemeinen Arbeitshause Seife gestohlen hatte, und seines völlig schuld¬
losen Bruders genannt werden. Der Dieb wurde nämlich bei lebendigem Leibe
in einen mit Siedender Lauge gefüllten Kessel geworfen, worauf der Bruder des
Unglücklichen herbeigeholt und aufgefordert wurde, von dem entstellten Leichnam
etwas zu genießen. Ohne sich lange zu besinnen, erwiderte der in so empörender
Weise Gequälte, er werde diesem Befehle nimmermehr gehorsamen, man möge
ihn nur aufknüpfen. Dies geschah denn auch sofort. Diese Greuel kennzeichnen
die Strafrechtspflege in Afghanistan und rechtfertigen meine Behauptung, daß
sie barbarisch sei, in jeder Hinsicht. Im Ausdenken besonders grausamer Strafen
entwickelten der vorige Emir und seine Ratgeber in diesen Dingen eine unge¬
wöhnliche Erfindungsgabe, was auch aus folgenden Geschehnissen hervorgeht:
Zwei Brüder, die sich auf den Straßenrand verlegt hatten, machten, jeder mit
einigen Genossen, die Straßen zwischen Dschelalabad und Kabul und zwischen
Kandahar, Ghasna und Kabul unsicher, indem sie die durchziehenden Karawanen
überfielen und beraubten. Als diese Überfälle sich mehrten, wurden durch Späher
die Schlupfwinkel der beiden Räuber ausgekundschaftet, worauf zwei Kompagnien
Soldaten ausgesandt wurden, die die Übeltäter einfangen sollten. Dies glückte
auch. Die Genossen der Räuber entkamen. Die Gefangnen wurden selbstver¬
ständlich zum Tode verurteilt, und diese Urteile wurden folgendermaßen vollstreckt:
der Wegelagerer, der zwischen Dschelalabad und Kabul geraubt hatte, wurde
gefesselt an der Straße bewacht und erlag am einundzwanzigsten Tage dem
Hunger und dem Durste, da er weder Speise noch Trank erhielt. Der andre
wurde nach Kabul gebracht und mit zusammengeschnürten Gliedmaßen über einen
sehr steilen Felsberg hinabgerollt, sodaß er sich zu Tode fiel. Ein andrer Wege¬
lagerer erschlug nahe bei Kabul einen Mann, bei dem er Geld vermutete, da
der Überfallne einen dicken Leibgurt trug. In diesem stak allerdings nur eine
große Zwiebel. Der Mörder wurde bald dingfest gemacht und auf folgende Weise
getötet: sein vollständig entblößter Oberkörper wurde fortwährend mit Wasser
begossen, das bei der strengen Winterkülte sehr rasch gefror und den Leib des
Delinquenten mit einer Eiskruste bedeckte. Nach zwölf Stunden war der Mann
tot. Als ein lebendiges Wunder wurde mir ein Mann gezeigt, der schon dreimal,
sozusagen versuchsweise, gehenkt worden war. Der arme Teufel war jedesmal im
letzten Augenblick gerettet worden. Es ist sehr leicht möglich, daß dieser Galgen-


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 64, 1905, Drittes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341881_297518/428>, abgerufen am 27.09.2024.