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Die Grenzboten. Jg. 64, 1905, Drittes Vierteljahr.

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Afghanistan

gieriger Herrscher, dessen Andenken in seinem Lande nichts weniger als gesegnet
sein wird. Wenn er sich selbst einredete, oder wenn schlecht unterrichtete Rat¬
geber ihm einreden wollten, er sei der Mann, die völlige Unabhängigkeit Af¬
ghanistans und seiner Nachbarreiche in der Gegenwart anzubahnen und für die
Zukunft sicherzustellen, so war er das Opfer eines ungeheuerlichen Irrtums,
der nicht nur für ihn, sondern auch für seine Nachfolger und Erben verhängnis¬
voll werden könnte. Auch Afghanistan wird, gleich wie andre Mittel- und ost¬
asiatische Reiche, vor der immer drohenden Gefahr, von einer europäischen Gro߬
macht seiner Unabhängigkeit beraubt zu werden, um so besser geschützt sein, je
ernsthafter die Lenker seiner Geschicke bestrebt sein werden, dem Kulturfortschritte,
der politischen Freiheit und der allgemeinen Gesittung des übermächtigen Abend¬
landes Tür und Tor zu öffnen. Die so sinnfällig ungleiche Stellung Chinas
und Japans im Rate der Völker redet doch für die asiatischen Herrscher und
Politiker, die hören und sehen und mit Tatsachen rechnen wollen, eine überaus
deutliche Sprache: Aufschwung auf der einen, Niedergang auf der andern Seite.
Das berühmte Wort Goethes bewahrheitet sich auch hier: Wer nicht vorwärts
kommt, der geht zurück.

Rechtsanschauungen, Rechtspflege und Verwaltung

Bon einer geordneten, gewissenhaft geübten, Schutz des Eigentums und
Sicherheit der persönlichen Freiheit und des Lebens verbürgender Rechtspflege
kann in einem Lande nicht geredet werden, dessen Herrscher nicht nur aller
Bildung in gewöhnlichem Sinne bar, sondern auch zu Gewalt und Willkür ge¬
neigt ist und unablässig darauf ausgeht, seinen Besitz zu vermehren. Von dem
Wahn erfüllt, daß Armut, Furcht und Schrecken die treuesten Wächter seines
Thrones und die festesten Stützen seiner Gewaltherrschaft seien, ließ sich der
Emir Abd-ur-NahmSn, wie ich in dem vorigen Abschnitte gezeigt habe, bei seiner
Rechtspflege von bestimmten Grundsätzen überhaupt nicht leiten, doch fanden auf
einzelnen Gebieten des Zivilrechts gewisse überlieferte Anschauungen Anwendung,
die sich als Ausfluß der religiösen Überzeugung des Volkes, des Islams also,
darstellen. Die mit der Rechtsprechung betrauten Beamten sind kaum des Lesens
und des Schreibens kundig. Auch spielt Backschisch in Afghanistan eine sehr
große Rolle, und in allen wichtigern Angelegenheiten, namentlich dort, wo es
sich um Geld handelt, ist der Emir selbst der Richter, der zuletzt immer zu seinen
Gunsten entscheidet. Rechtsanwälte, Vertreter der Parteien, wie sie in Europa
zu finden sind, gibt es nicht, und von den Beamten, die mit dem Richteramte
betraut sind, bekommen drei Fünftel keinen Gehalt, sodaß sie gezwungen sind,
sich an den Parteien schadlos zu halten.

Erbschaftsangelegenheiten werden sehr rasch erledigt. Erbberechtigt sind nur
männliche Nachkommen, Witwen und Töchter erben nichts. Das Weib ist in
Afghanistan nach mohammedanischer Anschauung durchaus rechtlos, sodaß also
jedes Erbe, das keinen männlichen Erben findet, dem Staate, d. h. dem Emir,
anheimfällt, der selbstverständlich für die auf solche Weise enterbten Witwen und
Töchter Verstorbner nicht die geringste Sorge trägt. Ich kannte einen jungen
Mann, der einen ziemlich großen Grundbesitz sein eigen nannte. Nach kurzer


Afghanistan

gieriger Herrscher, dessen Andenken in seinem Lande nichts weniger als gesegnet
sein wird. Wenn er sich selbst einredete, oder wenn schlecht unterrichtete Rat¬
geber ihm einreden wollten, er sei der Mann, die völlige Unabhängigkeit Af¬
ghanistans und seiner Nachbarreiche in der Gegenwart anzubahnen und für die
Zukunft sicherzustellen, so war er das Opfer eines ungeheuerlichen Irrtums,
der nicht nur für ihn, sondern auch für seine Nachfolger und Erben verhängnis¬
voll werden könnte. Auch Afghanistan wird, gleich wie andre Mittel- und ost¬
asiatische Reiche, vor der immer drohenden Gefahr, von einer europäischen Gro߬
macht seiner Unabhängigkeit beraubt zu werden, um so besser geschützt sein, je
ernsthafter die Lenker seiner Geschicke bestrebt sein werden, dem Kulturfortschritte,
der politischen Freiheit und der allgemeinen Gesittung des übermächtigen Abend¬
landes Tür und Tor zu öffnen. Die so sinnfällig ungleiche Stellung Chinas
und Japans im Rate der Völker redet doch für die asiatischen Herrscher und
Politiker, die hören und sehen und mit Tatsachen rechnen wollen, eine überaus
deutliche Sprache: Aufschwung auf der einen, Niedergang auf der andern Seite.
Das berühmte Wort Goethes bewahrheitet sich auch hier: Wer nicht vorwärts
kommt, der geht zurück.

Rechtsanschauungen, Rechtspflege und Verwaltung

Bon einer geordneten, gewissenhaft geübten, Schutz des Eigentums und
Sicherheit der persönlichen Freiheit und des Lebens verbürgender Rechtspflege
kann in einem Lande nicht geredet werden, dessen Herrscher nicht nur aller
Bildung in gewöhnlichem Sinne bar, sondern auch zu Gewalt und Willkür ge¬
neigt ist und unablässig darauf ausgeht, seinen Besitz zu vermehren. Von dem
Wahn erfüllt, daß Armut, Furcht und Schrecken die treuesten Wächter seines
Thrones und die festesten Stützen seiner Gewaltherrschaft seien, ließ sich der
Emir Abd-ur-NahmSn, wie ich in dem vorigen Abschnitte gezeigt habe, bei seiner
Rechtspflege von bestimmten Grundsätzen überhaupt nicht leiten, doch fanden auf
einzelnen Gebieten des Zivilrechts gewisse überlieferte Anschauungen Anwendung,
die sich als Ausfluß der religiösen Überzeugung des Volkes, des Islams also,
darstellen. Die mit der Rechtsprechung betrauten Beamten sind kaum des Lesens
und des Schreibens kundig. Auch spielt Backschisch in Afghanistan eine sehr
große Rolle, und in allen wichtigern Angelegenheiten, namentlich dort, wo es
sich um Geld handelt, ist der Emir selbst der Richter, der zuletzt immer zu seinen
Gunsten entscheidet. Rechtsanwälte, Vertreter der Parteien, wie sie in Europa
zu finden sind, gibt es nicht, und von den Beamten, die mit dem Richteramte
betraut sind, bekommen drei Fünftel keinen Gehalt, sodaß sie gezwungen sind,
sich an den Parteien schadlos zu halten.

Erbschaftsangelegenheiten werden sehr rasch erledigt. Erbberechtigt sind nur
männliche Nachkommen, Witwen und Töchter erben nichts. Das Weib ist in
Afghanistan nach mohammedanischer Anschauung durchaus rechtlos, sodaß also
jedes Erbe, das keinen männlichen Erben findet, dem Staate, d. h. dem Emir,
anheimfällt, der selbstverständlich für die auf solche Weise enterbten Witwen und
Töchter Verstorbner nicht die geringste Sorge trägt. Ich kannte einen jungen
Mann, der einen ziemlich großen Grundbesitz sein eigen nannte. Nach kurzer


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 64, 1905, Drittes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341881_297518/360>, abgerufen am 27.09.2024.