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Die Grenzboten. Jg. 64, 1905, Drittes Vierteljahr.

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Der britische Staatshaushalt

Alle bisher erwähnten Abgaben werden als vutios, Gebühren, bezeichnet
zum Unterschied von den drei noch übrigen Einnahmequellen, die als 1g,xs8
gelten, weil die Steuerpflichtigen dafür eingeschätzt werden. Es sind dies die
alte Grundsteuer, die Steuer auf bewohnten Häusern und endlich die Besitz-
und Einkommensteuer, gewöhnlich kurzweg Einkommensteuer genannt.

Über die Grundsteuer ist nach dem, was früher gesagt worden ist, nur
noch zu bemerken, daß sie sich dem Verschwinden zuneigt. Vor zehn Jahren
noch brachte sie über eine Million Pfund, jetzt noch nicht Millionen.

Die Haussteuer betrifft alle bewohnten Häuser, die zu einem jährlichen
Werte von 20 -F und darüber eingeschätzt sind, mit 2 bis 9 ä. aufs Pfund.

Den Steuerreigen schließt die Einkommensteuer, der Rettungsanker eines
jeden Schatzkanzlers, der in Verlegenheit ist. Es ist die Einkommensteuer, die
der britischen Staatswirtschaft ihre Elastizität gibt, sodaß sie, von Kriegszeiten
abgesehen, auskommen kann, ohne, wie leider im Deutschen Reiche noch immer
nötig ist, alljährlich große Anleihen machen zu müssen. Ganz gelingt es ihr
auch nicht, wie der hohe Betrag der schwebenden Schuld und die mehrfach er¬
wähnten Anleihen für besondre Zwecke zeigen, aber für gewöhnlich pflegt eine
Erhöhung der Einkommensteuer um einen Penny über alle Schwierigkeiten
hinwegzuhelfen, und nichts ist einfacher, als einen Penny mehr aufzulegen.
Die Einkommensteuer hat auch den Vorteil, daß sie dem Schatzkanzler schon,
zeitig im Jahre große Beträge in die Kasse liefert, weil sie von den Zinsen
aller Anleihen von vornherein einbehalten wird, ohne Rücksicht darauf, ob der
Empfänger steuerpflichtig ist oder nicht. Zinsscheine, wie sie in Deutschland
mit allen Wertpapieren ausgegeben werden, gibt es nicht. Die Übertragung
von Wertpapieren geschieht durch Eintragung des neuen Besitzers in die
Bücher*), und am Zinszahlungstage erhält der Berechtigte eine Anweisung,
auf der die Einkommensteuer schon abgezogen ist. Ist er nicht Steuerpflichtige
oder hat er Anspruch auf einen Nachlaß, so kann er wohl den Betrag zurück¬
fordern, aber erst nach dem Ablauf des ganzen Jahres. Die Gewinnanteile
der Aktiengesellschaften werden ebenfalls erst nach Abzug der Steuer ausge¬
zahlt. Bei Einkommen, die aus solchen Zinsen bestehn, ist also eine Steuer¬
hinterziehung einfach unmöglich. Bei andern, die der Staat nicht so genau
überwachen kann, ist eine zu niedrige Angabe wohl nicht ausgeschlossen, doch
in den meisten Fällen ist es nicht ratsam, dem Staate ein Schnippchen zu
schlagen. Gesetzt, ein blühendes Geschäft wird, wie jetzt so häufig geschieht,
in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung umgewandelt. Dann muß der
Stand des Geschäfts offen dargelegt werden, und wehe, wenn früher das
Einkommen zu gering angegeben war! Die Steuerbeamten haben ihre Augen
offen. Nun mag einer sein ganzes Leben lang dem Staate Sand in die
Augen gestreut haben. Endlich aber schlägt auch einem Methusalah die Stunde,
da er die irdischen Güter lassen muß, und dann gewährt die Abwicklung des
Nachlaßgeschäfts den Spürnasen des Schatzkanzlers Gelegenheit, Vergleiche an-



Bei der Übertragung von Grundbesitz, bei dem die Sicherheit doch viel wichtiger ist,
gilt dagegen eine solche Buchung noch immer nicht für nötig. Ein Grundbuch besteht erst für
kleine Teile des Vereinigten Königreichs.
Der britische Staatshaushalt

Alle bisher erwähnten Abgaben werden als vutios, Gebühren, bezeichnet
zum Unterschied von den drei noch übrigen Einnahmequellen, die als 1g,xs8
gelten, weil die Steuerpflichtigen dafür eingeschätzt werden. Es sind dies die
alte Grundsteuer, die Steuer auf bewohnten Häusern und endlich die Besitz-
und Einkommensteuer, gewöhnlich kurzweg Einkommensteuer genannt.

Über die Grundsteuer ist nach dem, was früher gesagt worden ist, nur
noch zu bemerken, daß sie sich dem Verschwinden zuneigt. Vor zehn Jahren
noch brachte sie über eine Million Pfund, jetzt noch nicht Millionen.

Die Haussteuer betrifft alle bewohnten Häuser, die zu einem jährlichen
Werte von 20 -F und darüber eingeschätzt sind, mit 2 bis 9 ä. aufs Pfund.

Den Steuerreigen schließt die Einkommensteuer, der Rettungsanker eines
jeden Schatzkanzlers, der in Verlegenheit ist. Es ist die Einkommensteuer, die
der britischen Staatswirtschaft ihre Elastizität gibt, sodaß sie, von Kriegszeiten
abgesehen, auskommen kann, ohne, wie leider im Deutschen Reiche noch immer
nötig ist, alljährlich große Anleihen machen zu müssen. Ganz gelingt es ihr
auch nicht, wie der hohe Betrag der schwebenden Schuld und die mehrfach er¬
wähnten Anleihen für besondre Zwecke zeigen, aber für gewöhnlich pflegt eine
Erhöhung der Einkommensteuer um einen Penny über alle Schwierigkeiten
hinwegzuhelfen, und nichts ist einfacher, als einen Penny mehr aufzulegen.
Die Einkommensteuer hat auch den Vorteil, daß sie dem Schatzkanzler schon,
zeitig im Jahre große Beträge in die Kasse liefert, weil sie von den Zinsen
aller Anleihen von vornherein einbehalten wird, ohne Rücksicht darauf, ob der
Empfänger steuerpflichtig ist oder nicht. Zinsscheine, wie sie in Deutschland
mit allen Wertpapieren ausgegeben werden, gibt es nicht. Die Übertragung
von Wertpapieren geschieht durch Eintragung des neuen Besitzers in die
Bücher*), und am Zinszahlungstage erhält der Berechtigte eine Anweisung,
auf der die Einkommensteuer schon abgezogen ist. Ist er nicht Steuerpflichtige
oder hat er Anspruch auf einen Nachlaß, so kann er wohl den Betrag zurück¬
fordern, aber erst nach dem Ablauf des ganzen Jahres. Die Gewinnanteile
der Aktiengesellschaften werden ebenfalls erst nach Abzug der Steuer ausge¬
zahlt. Bei Einkommen, die aus solchen Zinsen bestehn, ist also eine Steuer¬
hinterziehung einfach unmöglich. Bei andern, die der Staat nicht so genau
überwachen kann, ist eine zu niedrige Angabe wohl nicht ausgeschlossen, doch
in den meisten Fällen ist es nicht ratsam, dem Staate ein Schnippchen zu
schlagen. Gesetzt, ein blühendes Geschäft wird, wie jetzt so häufig geschieht,
in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung umgewandelt. Dann muß der
Stand des Geschäfts offen dargelegt werden, und wehe, wenn früher das
Einkommen zu gering angegeben war! Die Steuerbeamten haben ihre Augen
offen. Nun mag einer sein ganzes Leben lang dem Staate Sand in die
Augen gestreut haben. Endlich aber schlägt auch einem Methusalah die Stunde,
da er die irdischen Güter lassen muß, und dann gewährt die Abwicklung des
Nachlaßgeschäfts den Spürnasen des Schatzkanzlers Gelegenheit, Vergleiche an-



Bei der Übertragung von Grundbesitz, bei dem die Sicherheit doch viel wichtiger ist,
gilt dagegen eine solche Buchung noch immer nicht für nötig. Ein Grundbuch besteht erst für
kleine Teile des Vereinigten Königreichs.
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[0350] Der britische Staatshaushalt Alle bisher erwähnten Abgaben werden als vutios, Gebühren, bezeichnet zum Unterschied von den drei noch übrigen Einnahmequellen, die als 1g,xs8 gelten, weil die Steuerpflichtigen dafür eingeschätzt werden. Es sind dies die alte Grundsteuer, die Steuer auf bewohnten Häusern und endlich die Besitz- und Einkommensteuer, gewöhnlich kurzweg Einkommensteuer genannt. Über die Grundsteuer ist nach dem, was früher gesagt worden ist, nur noch zu bemerken, daß sie sich dem Verschwinden zuneigt. Vor zehn Jahren noch brachte sie über eine Million Pfund, jetzt noch nicht Millionen. Die Haussteuer betrifft alle bewohnten Häuser, die zu einem jährlichen Werte von 20 -F und darüber eingeschätzt sind, mit 2 bis 9 ä. aufs Pfund. Den Steuerreigen schließt die Einkommensteuer, der Rettungsanker eines jeden Schatzkanzlers, der in Verlegenheit ist. Es ist die Einkommensteuer, die der britischen Staatswirtschaft ihre Elastizität gibt, sodaß sie, von Kriegszeiten abgesehen, auskommen kann, ohne, wie leider im Deutschen Reiche noch immer nötig ist, alljährlich große Anleihen machen zu müssen. Ganz gelingt es ihr auch nicht, wie der hohe Betrag der schwebenden Schuld und die mehrfach er¬ wähnten Anleihen für besondre Zwecke zeigen, aber für gewöhnlich pflegt eine Erhöhung der Einkommensteuer um einen Penny über alle Schwierigkeiten hinwegzuhelfen, und nichts ist einfacher, als einen Penny mehr aufzulegen. Die Einkommensteuer hat auch den Vorteil, daß sie dem Schatzkanzler schon, zeitig im Jahre große Beträge in die Kasse liefert, weil sie von den Zinsen aller Anleihen von vornherein einbehalten wird, ohne Rücksicht darauf, ob der Empfänger steuerpflichtig ist oder nicht. Zinsscheine, wie sie in Deutschland mit allen Wertpapieren ausgegeben werden, gibt es nicht. Die Übertragung von Wertpapieren geschieht durch Eintragung des neuen Besitzers in die Bücher*), und am Zinszahlungstage erhält der Berechtigte eine Anweisung, auf der die Einkommensteuer schon abgezogen ist. Ist er nicht Steuerpflichtige oder hat er Anspruch auf einen Nachlaß, so kann er wohl den Betrag zurück¬ fordern, aber erst nach dem Ablauf des ganzen Jahres. Die Gewinnanteile der Aktiengesellschaften werden ebenfalls erst nach Abzug der Steuer ausge¬ zahlt. Bei Einkommen, die aus solchen Zinsen bestehn, ist also eine Steuer¬ hinterziehung einfach unmöglich. Bei andern, die der Staat nicht so genau überwachen kann, ist eine zu niedrige Angabe wohl nicht ausgeschlossen, doch in den meisten Fällen ist es nicht ratsam, dem Staate ein Schnippchen zu schlagen. Gesetzt, ein blühendes Geschäft wird, wie jetzt so häufig geschieht, in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung umgewandelt. Dann muß der Stand des Geschäfts offen dargelegt werden, und wehe, wenn früher das Einkommen zu gering angegeben war! Die Steuerbeamten haben ihre Augen offen. Nun mag einer sein ganzes Leben lang dem Staate Sand in die Augen gestreut haben. Endlich aber schlägt auch einem Methusalah die Stunde, da er die irdischen Güter lassen muß, und dann gewährt die Abwicklung des Nachlaßgeschäfts den Spürnasen des Schatzkanzlers Gelegenheit, Vergleiche an- Bei der Übertragung von Grundbesitz, bei dem die Sicherheit doch viel wichtiger ist, gilt dagegen eine solche Buchung noch immer nicht für nötig. Ein Grundbuch besteht erst für kleine Teile des Vereinigten Königreichs.

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 64, 1905, Drittes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341881_297518/350>, abgerufen am 27.09.2024.