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Die Grenzboten. Jg. 64, 1905, Drittes Vierteljahr.

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Der deutsche Richter im Spiegel der Kritik

Aber Herr Salingcr behauptet, "die Tatsache, daß im allgemeinen der
Revision nicht unterliegende Sachen eben anders behandelt werden, werde
gerichtsseitig auch ganz offen zugestanden," und nennt als Beweismittel hierfür
die Reden der Abgeordneten von Dziembowski und Nintelen bei den Neichs-
tagsverhandlungen 1898. Nun, diese Beweise versagen. Herr von Dziembowski
zunächst ist Rechtsanwalt, nicht Richter, und seine denen gleichartigen Beschul¬
digungen, wie sie jetzt Herr Salinger vorbringt, sind und bleiben auch um
deswillen, weil sie im Reichstag erhoben worden sind, nicht mehr als eben leere,
beweislos gelassene Behauptungen. Jedenfalls kann man diese Äußerungen und
Ansichten eines Urwalds nicht als Beweis dafür vorbringen, daß gerichtsseitig
die behauptete Tatsache ganz offen zugestanden worden sei. So bleibt als
maßgebend nur die Rede des Abgeordneten Rintelen übrig, eines Richters.

Dieser hat bei der Beratung über die Erhöhung der Revisionssumme
nun folgendes gesagt: "Wenn die Oberlandesgerichte wissen, daß ihr Urteil ein
letztinstanzliches ist, so ist meines Trachtens für sie die moralische Verpflichtung
vorhanden, die Sache um so gründlicher zu prüfen, weil eben ihr Urteil ein letzt¬
instanzliches ist. In den Kollegien, in denen ich gesessen, habe ich denn auch oft
erlebt, daß meine Kollegen mit mir derselben Ansicht waren, daß die Sache um
so gründlicher behandelt werde. Aber es kamen auch Fälle vor, wo einige sagten,
wir können das kürzer abmachen und brauchen auf die und die streitigen
Fragen nicht weiter einzugehn, da die Sache nicht an das Reichsgericht gehn
kann." Wo in aller Welt gesteht hier Rintelen ganz offen zu, daß allgemein
der Revision nicht unterliegende Sachen weniger sorgfältig und gründlich bei
den Oberlandesgerichten behandelt würden? Im Gegenteil, er sagt, er habe
es oft erlebt, daß gerade diese Sachen besonders sorgfältig behandelt würden,
und stellt es offenbar als Ausnahmefälle hin, wenn einige Kollegen in nicht-
revisibeln Sachen auf gewisse streitige Fragen nicht näher eingehn wollten.
Daß diese damit ihrerseits diese Fragen nicht erwogen hätten und nur eine
nähere Ausführung in den Entscheidungsgründen für unnötig hielten, geht aus
dieser Äußerung auch noch nicht hervor, jedenfalls aber nicht, daß sie mit ihrer
Auffassung bei den übrigen Richtern durchgedrungen wären. Eine solche Ver¬
allgemeinerung mit der von Rintelen wiedergegebnen Äußerung zu machen, muß
deshalb als ganz unzulässig erachtet werden.

Ebenso unrichtig ist die Behauptung Salingers, es sei bei den Rcichs-
tagsverhcmdlungen "konstatiert" worden, daß es zumeist nichtrevisible Sachen
seien, in denen die Oberlandesgerichte von der Ansicht des Reichsgerichts ab¬
wichen. Diese "Konstatierung" schrumpft dcchiu zusammen, daß der Rechts¬
anwalt und Abgeordnete von Dziembowski diese Behauptung aufgestellt, aber
ebenfalls beweislos gelassen hat. Aber behaupten ist noch nicht konstatieren.
Das möchten wir nur hier konstatieren, damit nicht künftig einmal die Be¬
hauptung der Herren Brühn, von Chrzanowski und Salinger als "Kon¬
statierungen" bewertet werden. So fehlt also bisher jeder Beweis für die
schweren Vorwürfe, die gegen die Richter der Oberlandesgerichte erhoben
worden sind. Denn daß aus einer allerdings vorkommenden weniger ein¬
gehenden Begründung der Urteile nicht auf eine weniger gründliche Behandlung
und Prüfung der Sache selbst zu schließen ist, gesteht Salinger in seinem Vor-


Der deutsche Richter im Spiegel der Kritik

Aber Herr Salingcr behauptet, „die Tatsache, daß im allgemeinen der
Revision nicht unterliegende Sachen eben anders behandelt werden, werde
gerichtsseitig auch ganz offen zugestanden," und nennt als Beweismittel hierfür
die Reden der Abgeordneten von Dziembowski und Nintelen bei den Neichs-
tagsverhandlungen 1898. Nun, diese Beweise versagen. Herr von Dziembowski
zunächst ist Rechtsanwalt, nicht Richter, und seine denen gleichartigen Beschul¬
digungen, wie sie jetzt Herr Salinger vorbringt, sind und bleiben auch um
deswillen, weil sie im Reichstag erhoben worden sind, nicht mehr als eben leere,
beweislos gelassene Behauptungen. Jedenfalls kann man diese Äußerungen und
Ansichten eines Urwalds nicht als Beweis dafür vorbringen, daß gerichtsseitig
die behauptete Tatsache ganz offen zugestanden worden sei. So bleibt als
maßgebend nur die Rede des Abgeordneten Rintelen übrig, eines Richters.

Dieser hat bei der Beratung über die Erhöhung der Revisionssumme
nun folgendes gesagt: „Wenn die Oberlandesgerichte wissen, daß ihr Urteil ein
letztinstanzliches ist, so ist meines Trachtens für sie die moralische Verpflichtung
vorhanden, die Sache um so gründlicher zu prüfen, weil eben ihr Urteil ein letzt¬
instanzliches ist. In den Kollegien, in denen ich gesessen, habe ich denn auch oft
erlebt, daß meine Kollegen mit mir derselben Ansicht waren, daß die Sache um
so gründlicher behandelt werde. Aber es kamen auch Fälle vor, wo einige sagten,
wir können das kürzer abmachen und brauchen auf die und die streitigen
Fragen nicht weiter einzugehn, da die Sache nicht an das Reichsgericht gehn
kann." Wo in aller Welt gesteht hier Rintelen ganz offen zu, daß allgemein
der Revision nicht unterliegende Sachen weniger sorgfältig und gründlich bei
den Oberlandesgerichten behandelt würden? Im Gegenteil, er sagt, er habe
es oft erlebt, daß gerade diese Sachen besonders sorgfältig behandelt würden,
und stellt es offenbar als Ausnahmefälle hin, wenn einige Kollegen in nicht-
revisibeln Sachen auf gewisse streitige Fragen nicht näher eingehn wollten.
Daß diese damit ihrerseits diese Fragen nicht erwogen hätten und nur eine
nähere Ausführung in den Entscheidungsgründen für unnötig hielten, geht aus
dieser Äußerung auch noch nicht hervor, jedenfalls aber nicht, daß sie mit ihrer
Auffassung bei den übrigen Richtern durchgedrungen wären. Eine solche Ver¬
allgemeinerung mit der von Rintelen wiedergegebnen Äußerung zu machen, muß
deshalb als ganz unzulässig erachtet werden.

Ebenso unrichtig ist die Behauptung Salingers, es sei bei den Rcichs-
tagsverhcmdlungen „konstatiert" worden, daß es zumeist nichtrevisible Sachen
seien, in denen die Oberlandesgerichte von der Ansicht des Reichsgerichts ab¬
wichen. Diese „Konstatierung" schrumpft dcchiu zusammen, daß der Rechts¬
anwalt und Abgeordnete von Dziembowski diese Behauptung aufgestellt, aber
ebenfalls beweislos gelassen hat. Aber behaupten ist noch nicht konstatieren.
Das möchten wir nur hier konstatieren, damit nicht künftig einmal die Be¬
hauptung der Herren Brühn, von Chrzanowski und Salinger als „Kon¬
statierungen" bewertet werden. So fehlt also bisher jeder Beweis für die
schweren Vorwürfe, die gegen die Richter der Oberlandesgerichte erhoben
worden sind. Denn daß aus einer allerdings vorkommenden weniger ein¬
gehenden Begründung der Urteile nicht auf eine weniger gründliche Behandlung
und Prüfung der Sache selbst zu schließen ist, gesteht Salinger in seinem Vor-


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 64, 1905, Drittes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341881_297518/182>, abgerufen am 27.09.2024.