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Die Grenzboten. Jg. 64, 1905, Drittes Vierteljahr.

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Der deutsche Richter im Spiegel der Kritik

Nicht minder schwer, aber nicht minder unbegründet ist der zweite gegen
deutsche Richter erhobne Angriff, und zwar zum Teil von einer Stelle aus,
die unter allen Umständen Beachtung zwar nicht immer verdient, aber bean¬
sprucht. In der Sitzung des Reichstags vom 18. Mai d. I. haben die Ab¬
geordneten Brühn und von Chrzanowski die Behauptung aufgestellt, nicht
revisible Sachen würden bei den Oberlandesgerichten mit geringerer Sorgfalt
behandelt, und die Urteile in solchen seien weniger gründlich erwogen als die,
in denen eine Nachprüfung durch das Reichsgericht zu besorgen sei. Und in
einem Vortrag im Berliner Anwaltverein erklärte ein Herr Salinger, Justizrat,
Rechtsanwalt und Notar in Berlin: "Regelmäßig werden die Urteile der Ober¬
landesgerichte in nichtrevisibeln Sachen nicht mit der eingehenden Sorgfalt
begründet wie die revisibeln Entscheidungen. Das ist auch ganz natürlich,
weil für Urteile, die einem Rechtsmittel nicht unterliegen, die Mitteilung der
Entscheidungsgründe an und für sich überflüssig ist. Die geringere Sorgfalt
bei der Ausarbeitung der Entscheidungsgründe in nichtrevisibeln Sachen würde
auch nicht ins Gewicht fallen, wenn damit nicht überhaupt eine unterschiedliche
Behandlung der revisibeln und nichtrevisibeln Sachen Hand in Hand ginge.
Wir können uns der Tatsache nicht verschließen, daß eine solche verschiedne
Behandlung geübt wird." "Auch die Geltendmachung einer vom Reichsgericht
abweichenden Rechtsansicht -- bei den Reichstagsverhandlungen im Jahre 1898
wurde konstatiert, daß es zumeist nur nichtrevisible Sachen sind, in denen die
Obcrlandesgerichte die Autorität des Reichsgerichts ablehnen -- muß der Sache
nicht immer zum Schaden gereichen -- durch eine solche selbständige Judikatur
in nichtrevisibeln Sachen muß aber notwendigerweise die Rechtseinheit Schaden
nehmen."

Es ist wohl ausgeschlossen, daß denen, die solche Behauptungen aufstellen,
das Bewußtsein und die Empfindung dafür abginge, daß sie damit gegen
sämtliche Richter der Zivilsenate der Oberlandesgerichte den Vorwurf einer
schweren Pflichtverletzung erheben, und es ist unverständlich, wie Herr Salingcr
seinen Anschuldigungen die Floskel anhängen kann, "daß hiermit unsern Richtern
nicht Mangel an Gewissenhaftigkeit vorgeworfen werde." Was denn sonst?
Der schwersten Pflichtverletzung werden sie geziehn, wenn behauptet wird, sie
behandelten Sachen, bloß weil sie darin das letzte Wort sprächen, weniger
sorgsam und gründlich als andre, in denen sie eine Überprüfung zu gewärtigen
haben, und wäre dies wirklich der Fall, so müßten solche pflichtvergessene
Richter schleunigst vom Amt entfernt werden, und Herr Salinger und Ge¬
nossen verdienten Dank, wenn sie diese Richter bezeichneten. Aber freilich, den
Beweis dürfen die Richter der Oberlaudcsgerichte wohl erwarten, wenn ihnen
eine so schwere Beschuldigung ins Gesicht geschleudert wird. Andernfalls
müssen sie diese als leichtfertig und dreist mit Entrüstung zurückweisen. Ober-
landesgcrichtsrat Fuchs hat dies schon in der Deutschen Juristenzeitung gegen¬
über den Beschuldigungen der Reichstagsabgeordneten getan, die sich auf nichts
weiter zu stützen vermochten, als aus angebliche Äußerungen einiger Herren
Referendare. Es ist wirklich stark, auf solche nicht nachprüfbare Redereien von
ungenannten Referendaren hin solche Anschuldigungen zu erheben!


Der deutsche Richter im Spiegel der Kritik

Nicht minder schwer, aber nicht minder unbegründet ist der zweite gegen
deutsche Richter erhobne Angriff, und zwar zum Teil von einer Stelle aus,
die unter allen Umständen Beachtung zwar nicht immer verdient, aber bean¬
sprucht. In der Sitzung des Reichstags vom 18. Mai d. I. haben die Ab¬
geordneten Brühn und von Chrzanowski die Behauptung aufgestellt, nicht
revisible Sachen würden bei den Oberlandesgerichten mit geringerer Sorgfalt
behandelt, und die Urteile in solchen seien weniger gründlich erwogen als die,
in denen eine Nachprüfung durch das Reichsgericht zu besorgen sei. Und in
einem Vortrag im Berliner Anwaltverein erklärte ein Herr Salinger, Justizrat,
Rechtsanwalt und Notar in Berlin: „Regelmäßig werden die Urteile der Ober¬
landesgerichte in nichtrevisibeln Sachen nicht mit der eingehenden Sorgfalt
begründet wie die revisibeln Entscheidungen. Das ist auch ganz natürlich,
weil für Urteile, die einem Rechtsmittel nicht unterliegen, die Mitteilung der
Entscheidungsgründe an und für sich überflüssig ist. Die geringere Sorgfalt
bei der Ausarbeitung der Entscheidungsgründe in nichtrevisibeln Sachen würde
auch nicht ins Gewicht fallen, wenn damit nicht überhaupt eine unterschiedliche
Behandlung der revisibeln und nichtrevisibeln Sachen Hand in Hand ginge.
Wir können uns der Tatsache nicht verschließen, daß eine solche verschiedne
Behandlung geübt wird." „Auch die Geltendmachung einer vom Reichsgericht
abweichenden Rechtsansicht — bei den Reichstagsverhandlungen im Jahre 1898
wurde konstatiert, daß es zumeist nur nichtrevisible Sachen sind, in denen die
Obcrlandesgerichte die Autorität des Reichsgerichts ablehnen — muß der Sache
nicht immer zum Schaden gereichen — durch eine solche selbständige Judikatur
in nichtrevisibeln Sachen muß aber notwendigerweise die Rechtseinheit Schaden
nehmen."

Es ist wohl ausgeschlossen, daß denen, die solche Behauptungen aufstellen,
das Bewußtsein und die Empfindung dafür abginge, daß sie damit gegen
sämtliche Richter der Zivilsenate der Oberlandesgerichte den Vorwurf einer
schweren Pflichtverletzung erheben, und es ist unverständlich, wie Herr Salingcr
seinen Anschuldigungen die Floskel anhängen kann, „daß hiermit unsern Richtern
nicht Mangel an Gewissenhaftigkeit vorgeworfen werde." Was denn sonst?
Der schwersten Pflichtverletzung werden sie geziehn, wenn behauptet wird, sie
behandelten Sachen, bloß weil sie darin das letzte Wort sprächen, weniger
sorgsam und gründlich als andre, in denen sie eine Überprüfung zu gewärtigen
haben, und wäre dies wirklich der Fall, so müßten solche pflichtvergessene
Richter schleunigst vom Amt entfernt werden, und Herr Salinger und Ge¬
nossen verdienten Dank, wenn sie diese Richter bezeichneten. Aber freilich, den
Beweis dürfen die Richter der Oberlaudcsgerichte wohl erwarten, wenn ihnen
eine so schwere Beschuldigung ins Gesicht geschleudert wird. Andernfalls
müssen sie diese als leichtfertig und dreist mit Entrüstung zurückweisen. Ober-
landesgcrichtsrat Fuchs hat dies schon in der Deutschen Juristenzeitung gegen¬
über den Beschuldigungen der Reichstagsabgeordneten getan, die sich auf nichts
weiter zu stützen vermochten, als aus angebliche Äußerungen einiger Herren
Referendare. Es ist wirklich stark, auf solche nicht nachprüfbare Redereien von
ungenannten Referendaren hin solche Anschuldigungen zu erheben!


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 64, 1905, Drittes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341881_297518/181>, abgerufen am 27.09.2024.