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Die Grenzboten. Jg. 64, 1905, Drittes Vierteljahr.

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Afghanistan

Die Frauen gehn selbstverständlich vollständig in ein weißes Überkleid einge¬
hüllt aus dem Hause. Die Braut wird gewöhnlich auf ein Pferd gesetzt, auf dem
sie nach Männerart reitet. Wenn die Entfernung groß ist, reiten wohl auch alle,
Männer und Frauen. Die Ausstattung der Braut wird auf Pferden oder Maul¬
tieren, die dem Anlasse gemäß geschmückt und geputzt sind, in das Haus des Ehe¬
manns geschafft. Musikanten, in deren Reihen Trommler die Hauptrolle spielen,
geleiten den Hochzeitszug.

Ehebruch wird gewöhnlich mit dem Tode bestraft. Wenn ein Mann seine
Frau auf frischer Tat ertappt, kann er den Ehebrecher ohne irgendeine Gefahr
für sich selbst töten; erschlägt er ihn später, so wird er zwar bestraft, aber nicht
mit dem Tode. Ich kannte einen Mann, der wegen eines Ehebruchs sieben
Jahre als Gefangner die Fesseln tragen mußte, eine nach europäischen An¬
schauungen sehr strenge Strafe. Macht ein Mann einem andern die erwählte
Braut abspenstig, so hat er eine empfindliche Strafe zu gewärtigen, wenn er sich
mit dem Getäuschten nicht auf dem Wege eines Ausgleichs auseinandersetzt. In
einem solchen Falle, der zu meiner Kenntnis gelangte, mußte der schuldige Mann
seinem Gegner fünfzig Rupien zahlen, um einer Bestrafung zu entgehn und die
Ehe mit der frühern Braut seines Widerparts schließen zu können. Eheschei¬
dungen werden ohne besondre Förmlichkeiten dadurch vollzogen, daß der Mann
vor Zeugen oder schriftlich die Erklärung abgibt, daß er die Scheidung wünsche
oder damit einverstanden sei. Dem Manne steht es übrigens, da das Weib als
rechtlos betrachtet wird, jederzeit frei, seine Frau zu verkaufen oder zu ver¬
schenken.

Hier will ich erwähnen, daß in Afghanistan Frauen und Mädchen nach
moslemitischer Anschauung von jeder öffentlichen Arbeit und Beschäftigung aus¬
geschlossen sind. Sie schalten und walten im engsten Familienkreise; man sieht
gänzlich verhüllte Gestalten, die dadurch als Weiber kenntlich sind, auch auf
Straßen und Plätzen, doch spielen sie im öffentlichen Leben nicht die geringste
Rolle. Die überaus phantastischen und romantischen Berichte, die vor nicht gar
langer Zeit auch in der großen Presse Deutschlands wiedergegeben wurden,
und wonach sich die Frau des Emirs bei einem Aufstande in Kabul in Männer¬
kleidung an die Spitze der Truppen gestellt und die Empörer zur Botmäßigkeit
gezwungen habe, weil ihr Gemahl, der Fürst, fern von der Hauptstadt gewesen
sei -- diese abenteuerliche Geschichte mit der daran geknüpften Weissagung, beim
Tode des Emirs seien wegen des herrschsüchtigen und unweiblichen Wesens
seiner Gattin ernste Thronstreitigkeiten zu befürchten, verweise ich unbedenklich
in das Reich der Fabeln. Aus innern und äußern Gründen. Wenn der Emir,
was nur ganz ausnahmsweise geschieht, Kabul verläßt, so bleiben militärische
Oberbefehlshaber zurück, die doch vor allem berufen sind, die Truppen auch gegen
Aufrührer zu führen. Es entsteht aber auch die Frage, wo damals, als jener
"Aufstand" stattgefunden haben soll, der Thronfolger geweilt habe; ferner, ob
bei der strengen mohammedanischen Auffassung von der Stellung des Weibes
die Truppen einer Frau, und wenn sie auch die Gemahlin eines Herrschers ist,
würden Folge geleistet haben. Von einem solchen Ereignisse wäre mir gewiß
Kunde geworden, da ich doch Berichte über viel unbedeutendere Geschehnisse


Afghanistan

Die Frauen gehn selbstverständlich vollständig in ein weißes Überkleid einge¬
hüllt aus dem Hause. Die Braut wird gewöhnlich auf ein Pferd gesetzt, auf dem
sie nach Männerart reitet. Wenn die Entfernung groß ist, reiten wohl auch alle,
Männer und Frauen. Die Ausstattung der Braut wird auf Pferden oder Maul¬
tieren, die dem Anlasse gemäß geschmückt und geputzt sind, in das Haus des Ehe¬
manns geschafft. Musikanten, in deren Reihen Trommler die Hauptrolle spielen,
geleiten den Hochzeitszug.

Ehebruch wird gewöhnlich mit dem Tode bestraft. Wenn ein Mann seine
Frau auf frischer Tat ertappt, kann er den Ehebrecher ohne irgendeine Gefahr
für sich selbst töten; erschlägt er ihn später, so wird er zwar bestraft, aber nicht
mit dem Tode. Ich kannte einen Mann, der wegen eines Ehebruchs sieben
Jahre als Gefangner die Fesseln tragen mußte, eine nach europäischen An¬
schauungen sehr strenge Strafe. Macht ein Mann einem andern die erwählte
Braut abspenstig, so hat er eine empfindliche Strafe zu gewärtigen, wenn er sich
mit dem Getäuschten nicht auf dem Wege eines Ausgleichs auseinandersetzt. In
einem solchen Falle, der zu meiner Kenntnis gelangte, mußte der schuldige Mann
seinem Gegner fünfzig Rupien zahlen, um einer Bestrafung zu entgehn und die
Ehe mit der frühern Braut seines Widerparts schließen zu können. Eheschei¬
dungen werden ohne besondre Förmlichkeiten dadurch vollzogen, daß der Mann
vor Zeugen oder schriftlich die Erklärung abgibt, daß er die Scheidung wünsche
oder damit einverstanden sei. Dem Manne steht es übrigens, da das Weib als
rechtlos betrachtet wird, jederzeit frei, seine Frau zu verkaufen oder zu ver¬
schenken.

Hier will ich erwähnen, daß in Afghanistan Frauen und Mädchen nach
moslemitischer Anschauung von jeder öffentlichen Arbeit und Beschäftigung aus¬
geschlossen sind. Sie schalten und walten im engsten Familienkreise; man sieht
gänzlich verhüllte Gestalten, die dadurch als Weiber kenntlich sind, auch auf
Straßen und Plätzen, doch spielen sie im öffentlichen Leben nicht die geringste
Rolle. Die überaus phantastischen und romantischen Berichte, die vor nicht gar
langer Zeit auch in der großen Presse Deutschlands wiedergegeben wurden,
und wonach sich die Frau des Emirs bei einem Aufstande in Kabul in Männer¬
kleidung an die Spitze der Truppen gestellt und die Empörer zur Botmäßigkeit
gezwungen habe, weil ihr Gemahl, der Fürst, fern von der Hauptstadt gewesen
sei — diese abenteuerliche Geschichte mit der daran geknüpften Weissagung, beim
Tode des Emirs seien wegen des herrschsüchtigen und unweiblichen Wesens
seiner Gattin ernste Thronstreitigkeiten zu befürchten, verweise ich unbedenklich
in das Reich der Fabeln. Aus innern und äußern Gründen. Wenn der Emir,
was nur ganz ausnahmsweise geschieht, Kabul verläßt, so bleiben militärische
Oberbefehlshaber zurück, die doch vor allem berufen sind, die Truppen auch gegen
Aufrührer zu führen. Es entsteht aber auch die Frage, wo damals, als jener
„Aufstand" stattgefunden haben soll, der Thronfolger geweilt habe; ferner, ob
bei der strengen mohammedanischen Auffassung von der Stellung des Weibes
die Truppen einer Frau, und wenn sie auch die Gemahlin eines Herrschers ist,
würden Folge geleistet haben. Von einem solchen Ereignisse wäre mir gewiß
Kunde geworden, da ich doch Berichte über viel unbedeutendere Geschehnisse


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[0146] Afghanistan Die Frauen gehn selbstverständlich vollständig in ein weißes Überkleid einge¬ hüllt aus dem Hause. Die Braut wird gewöhnlich auf ein Pferd gesetzt, auf dem sie nach Männerart reitet. Wenn die Entfernung groß ist, reiten wohl auch alle, Männer und Frauen. Die Ausstattung der Braut wird auf Pferden oder Maul¬ tieren, die dem Anlasse gemäß geschmückt und geputzt sind, in das Haus des Ehe¬ manns geschafft. Musikanten, in deren Reihen Trommler die Hauptrolle spielen, geleiten den Hochzeitszug. Ehebruch wird gewöhnlich mit dem Tode bestraft. Wenn ein Mann seine Frau auf frischer Tat ertappt, kann er den Ehebrecher ohne irgendeine Gefahr für sich selbst töten; erschlägt er ihn später, so wird er zwar bestraft, aber nicht mit dem Tode. Ich kannte einen Mann, der wegen eines Ehebruchs sieben Jahre als Gefangner die Fesseln tragen mußte, eine nach europäischen An¬ schauungen sehr strenge Strafe. Macht ein Mann einem andern die erwählte Braut abspenstig, so hat er eine empfindliche Strafe zu gewärtigen, wenn er sich mit dem Getäuschten nicht auf dem Wege eines Ausgleichs auseinandersetzt. In einem solchen Falle, der zu meiner Kenntnis gelangte, mußte der schuldige Mann seinem Gegner fünfzig Rupien zahlen, um einer Bestrafung zu entgehn und die Ehe mit der frühern Braut seines Widerparts schließen zu können. Eheschei¬ dungen werden ohne besondre Förmlichkeiten dadurch vollzogen, daß der Mann vor Zeugen oder schriftlich die Erklärung abgibt, daß er die Scheidung wünsche oder damit einverstanden sei. Dem Manne steht es übrigens, da das Weib als rechtlos betrachtet wird, jederzeit frei, seine Frau zu verkaufen oder zu ver¬ schenken. Hier will ich erwähnen, daß in Afghanistan Frauen und Mädchen nach moslemitischer Anschauung von jeder öffentlichen Arbeit und Beschäftigung aus¬ geschlossen sind. Sie schalten und walten im engsten Familienkreise; man sieht gänzlich verhüllte Gestalten, die dadurch als Weiber kenntlich sind, auch auf Straßen und Plätzen, doch spielen sie im öffentlichen Leben nicht die geringste Rolle. Die überaus phantastischen und romantischen Berichte, die vor nicht gar langer Zeit auch in der großen Presse Deutschlands wiedergegeben wurden, und wonach sich die Frau des Emirs bei einem Aufstande in Kabul in Männer¬ kleidung an die Spitze der Truppen gestellt und die Empörer zur Botmäßigkeit gezwungen habe, weil ihr Gemahl, der Fürst, fern von der Hauptstadt gewesen sei — diese abenteuerliche Geschichte mit der daran geknüpften Weissagung, beim Tode des Emirs seien wegen des herrschsüchtigen und unweiblichen Wesens seiner Gattin ernste Thronstreitigkeiten zu befürchten, verweise ich unbedenklich in das Reich der Fabeln. Aus innern und äußern Gründen. Wenn der Emir, was nur ganz ausnahmsweise geschieht, Kabul verläßt, so bleiben militärische Oberbefehlshaber zurück, die doch vor allem berufen sind, die Truppen auch gegen Aufrührer zu führen. Es entsteht aber auch die Frage, wo damals, als jener „Aufstand" stattgefunden haben soll, der Thronfolger geweilt habe; ferner, ob bei der strengen mohammedanischen Auffassung von der Stellung des Weibes die Truppen einer Frau, und wenn sie auch die Gemahlin eines Herrschers ist, würden Folge geleistet haben. Von einem solchen Ereignisse wäre mir gewiß Kunde geworden, da ich doch Berichte über viel unbedeutendere Geschehnisse

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 64, 1905, Drittes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341881_297518/146>, abgerufen am 27.09.2024.