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Die Grenzboten. Jg. 56, 1897, Erstes Vierteljahr.

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Die Feine

Albert Strodemann, daß ich Jacob Stoffregen, Freigraf der Grafschaft zu Nheda,
Euch thue bitten und entbieten von des heiligen Reiches wegen unter Königs-
bann, daß Ihr kommet vor den Freistuhl an dem Hundehof bei der Mühle
zu Rheda am nächsten Montag nach Se. Bartholoinüustag zur rechten Richte¬
zeit und antwortet dort ans die Klage des Johann Stroding, weil die Klage
Euch Allen hochgeht an Euern Leib und Ehre. Gute Freunde, hie kehret
Eure Weisheit zu, daß der schweren Gerichte über Euch keine Not thut."
"

Ladungen außerhalb des Gebietes der "roten Erde wurden entweder
durch westfälische Schöffen besorgt, die mit ansehnlichen Reisegeldern ausge¬
stattet wurden, oder sie wurden an Freischöffen, die in der Nähe des Belangten
ansässig waren, zur weitern Veranlassung übersandt.

Der Verklagte wurde weder verhaftet, noch mit Gewalt vor Gericht ge¬
bracht. War er auf die Ladung nicht erschienen, und hatte das Gericht fest¬
gestellt, daß die Ladung richtig ergangen war, so heischte ihn der Freigraf
dreimal nach den vier Himmelsrichtungen, daß er "vorkomme und Leib und
Ehre zum höchsten Rechte verantworte."

Der Beschuldigte konnte nun das Verfahren seinen Gang gehen lassen
oder versprechen, dem Kläger anderweitig vor den regelmüßigen Gerichten Recht
zu thun. Bot er dafür genügende Sicherheit, oder übernahm eine Anzahl
Schöffen für ihn Bürgschaft, so mußte das Anerbieten angenommen werden.
Ging dagegen das Gericht seinen Gang, so folgte auf die Anklage die Ver¬
teidigung des Beschuldigten, die wesentlich durch den Reinigungseid geführt
wurde, worauf das Urteil nach altem strengem Gewohnheitsrecht gesprochen
wurde. Es erhielt sofort Rechtskraft, wenn es nicht "von dem Umstände ^den
Umstehenden^ gescholten" oder keine Berufung dagegen an den König eingelegt
wurde.

Der Urteilsspruch hing davon ab, ob der Kläger und der Beklagte zur
Stelle waren. War der Kläger nicht anwesend, so wurde sofort auf Frei¬
sprechung erkannt. Fehlte der Angeschuldigte, so erhielt der Kläger Recht,
sobald sechs Freischöffen eidlich die Berechtigung seiner Klage erhärteten.

Heimliches Gericht wurde stets gehalten, wenn der Vorgeladne in der für
ihn anberaumten Sitzung ausgeblieben war. In diesem Falle wurde "bis
Mittags um die dritte Uhr" auf ihn gewartet, worauf der Freigraf allen
Nichtschöffen bei Strafe des Stranges gebot, sich zu entfernen, das offne Ge¬
richt für beendet erklärte und sich zum Zeichen dessen von seinem Stuhl erhob.
Alsdann wurde das feierliche "Ding" mit allen Formen eröffnet. Sobald
das Eidverfahren die Schuld des Angeklagten erwiesen hatte, erging das End¬
urteil, das "Vvllgericht" oder die "letzte schwere Sentenz." Diese lautete bei
allen "fcmewrogigen" Verbrechen auf den Tod durch den Strang. Der Frei¬
graf kündete den Spruch unter lautloser Stille mit der feierlichen Formel:
"Den Angeklagten nehme ich aus dem Frieden, aus dem Rechte und aus den
Freiheiten, die Kaiser Karl gesetzt, und werfe ihn nieder vom höchsten Grad
und setze ihn aus allen Freiheiten, Frieden und Rechten in Königsbann und
Wette und in höchsten Unfrieden und Ungnade und mache ihn unwürdig, echt¬
los, rechtlos, siegellos, ehrlos, friedelos und unteilhaftig alles Rechtes und
verführe ihn und verfeme ihn und setze ihn hin nach Satzung der heimlichen
Acht und weihe seinen Hals dem Stricke, seinen Leichnam den Vögeln in der
Luft, ihn zu verzehren, und befehle seine Seele Gott im Himmel in seine Ge¬
walt, wenn er sie zu sich nehmen will, und setze sein Leben und Gut ledig,


Die Feine

Albert Strodemann, daß ich Jacob Stoffregen, Freigraf der Grafschaft zu Nheda,
Euch thue bitten und entbieten von des heiligen Reiches wegen unter Königs-
bann, daß Ihr kommet vor den Freistuhl an dem Hundehof bei der Mühle
zu Rheda am nächsten Montag nach Se. Bartholoinüustag zur rechten Richte¬
zeit und antwortet dort ans die Klage des Johann Stroding, weil die Klage
Euch Allen hochgeht an Euern Leib und Ehre. Gute Freunde, hie kehret
Eure Weisheit zu, daß der schweren Gerichte über Euch keine Not thut."
"

Ladungen außerhalb des Gebietes der „roten Erde wurden entweder
durch westfälische Schöffen besorgt, die mit ansehnlichen Reisegeldern ausge¬
stattet wurden, oder sie wurden an Freischöffen, die in der Nähe des Belangten
ansässig waren, zur weitern Veranlassung übersandt.

Der Verklagte wurde weder verhaftet, noch mit Gewalt vor Gericht ge¬
bracht. War er auf die Ladung nicht erschienen, und hatte das Gericht fest¬
gestellt, daß die Ladung richtig ergangen war, so heischte ihn der Freigraf
dreimal nach den vier Himmelsrichtungen, daß er „vorkomme und Leib und
Ehre zum höchsten Rechte verantworte."

Der Beschuldigte konnte nun das Verfahren seinen Gang gehen lassen
oder versprechen, dem Kläger anderweitig vor den regelmüßigen Gerichten Recht
zu thun. Bot er dafür genügende Sicherheit, oder übernahm eine Anzahl
Schöffen für ihn Bürgschaft, so mußte das Anerbieten angenommen werden.
Ging dagegen das Gericht seinen Gang, so folgte auf die Anklage die Ver¬
teidigung des Beschuldigten, die wesentlich durch den Reinigungseid geführt
wurde, worauf das Urteil nach altem strengem Gewohnheitsrecht gesprochen
wurde. Es erhielt sofort Rechtskraft, wenn es nicht „von dem Umstände ^den
Umstehenden^ gescholten" oder keine Berufung dagegen an den König eingelegt
wurde.

Der Urteilsspruch hing davon ab, ob der Kläger und der Beklagte zur
Stelle waren. War der Kläger nicht anwesend, so wurde sofort auf Frei¬
sprechung erkannt. Fehlte der Angeschuldigte, so erhielt der Kläger Recht,
sobald sechs Freischöffen eidlich die Berechtigung seiner Klage erhärteten.

Heimliches Gericht wurde stets gehalten, wenn der Vorgeladne in der für
ihn anberaumten Sitzung ausgeblieben war. In diesem Falle wurde „bis
Mittags um die dritte Uhr" auf ihn gewartet, worauf der Freigraf allen
Nichtschöffen bei Strafe des Stranges gebot, sich zu entfernen, das offne Ge¬
richt für beendet erklärte und sich zum Zeichen dessen von seinem Stuhl erhob.
Alsdann wurde das feierliche „Ding" mit allen Formen eröffnet. Sobald
das Eidverfahren die Schuld des Angeklagten erwiesen hatte, erging das End¬
urteil, das „Vvllgericht" oder die „letzte schwere Sentenz." Diese lautete bei
allen „fcmewrogigen" Verbrechen auf den Tod durch den Strang. Der Frei¬
graf kündete den Spruch unter lautloser Stille mit der feierlichen Formel:
„Den Angeklagten nehme ich aus dem Frieden, aus dem Rechte und aus den
Freiheiten, die Kaiser Karl gesetzt, und werfe ihn nieder vom höchsten Grad
und setze ihn aus allen Freiheiten, Frieden und Rechten in Königsbann und
Wette und in höchsten Unfrieden und Ungnade und mache ihn unwürdig, echt¬
los, rechtlos, siegellos, ehrlos, friedelos und unteilhaftig alles Rechtes und
verführe ihn und verfeme ihn und setze ihn hin nach Satzung der heimlichen
Acht und weihe seinen Hals dem Stricke, seinen Leichnam den Vögeln in der
Luft, ihn zu verzehren, und befehle seine Seele Gott im Himmel in seine Ge¬
walt, wenn er sie zu sich nehmen will, und setze sein Leben und Gut ledig,


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 56, 1897, Erstes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341865_224245/368>, abgerufen am 27.09.2024.