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Die Grenzboten. Jg. 45, 1886, Zweites Quartal.

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Straßburger verfassungsleben.

Zunftgenossen Sohn ein andres als das väterliche Gewerbe erlernte, blieb er
bei der väterlichen Zunft, wurde aber derjenigen seines neuen Gewerbes geld¬
zünftig. Mit dem aus solchen Beitrügen, aus den Eintrittsgeldern und Um¬
lagen erwachsenden gemeinsamen Vermögen, von welchem die Hälfte an den
Staatsschatz im Pfennigturmc abgeführt werden mußte, scheinen indes die Zünfte
nicht immer glimpflich umgegangen zu sein, denn im Jahre 1466 bedürfte es
einer "Erkenntnus" der XXIer, daß keine Zunft oder Handwerk auf ihre Stube
Geld aufnehmen oder solche verkaufen dürfe ohne Erlaubnis der Räte und
XXIer. Die höchste Gewalt in der Zunft hatte der aus fünfzehn Mann be¬
stehende Schöffenrat, in welchem der Oberherr und dann der Ratsherr der
Zunft nebst einem Zumanne oder Stellvertreter an erster Stelle saßen. Der
gebietende Obcrherr*) mußte aus einer der drei Ratsstuben des "beständigen
Regiments" sein und wurde durch die Räte und XXIer gewählt, war also ge¬
wissermaßen vom Rate der Stadt zur Oberaufsicht für die Zunft eingesetzt.
Schöffe konnte im freien Straßburg und auch noch bis 1688 jeder fünfund¬
zwanzigjährige Bürger werden, welcher mindestens zehn Jahre hindurch der
Stadt angehört hatte.

Der Schöffenrat wurde früher von den Zunftgenossen gewühlt; später er¬
gänzte er sich durch eigue Wahl, bei der es aber strenge Vorschriften gegen
Beeinflussung und Bestechung gab; auch wurde für diese Wahlen in den Kirchen
eine besondre Fürbitte gethan, ein Zeichen, für wie wichtig man sie hielt.
Neben dem Schöffenrat bestand das teils von den Schöffen, teils von allen
Zunftgenossen gewählte Zunftgericht mit acht bis vierzehn Mitgliedern; das¬
selbe entschied die Streitfälle innerhalb der Zunft, und von seinem Urteil gab
es eine Berufung an die Natsstube der XVer. Der jährlich neu zu wählende
Zunftmeister verwaltete die Gelder, ein rechtskundiger Zunftschreiber besorgte
die Akten, der Zunftbittel und die Unger die polizeiliche Gewalt. Ein Zeichen
des beginnenden Verfalls ist wohl die 162ö erfolgte Einführung von "geheimen
Rügern," einer Art von Geheimpolizisten, welche nur dem Oberherrn berichten
durften und für jeden Fall den "sechsten Pfennig" von den Strafgeldern em¬
pfingen. Die einzelnen Gewerbe hatten noch besondre Behörden: den jährlich
unter Einspruchsrecht des Zunftmeisters zu wühlenden Handwerksmeister; dann
Schauer, Kieser und Messer für die verschiednen Gewerbshantierungen, teils
vom Rat, teils von der Zunft bestellt. Fast alle Zunft- und Stadtämter waren
ursprünglich Ehrenämter und unbesoldct. Jedoch fanden die Einzelnen ihre
Rechnung durch die "Präseuzgclder" bei den Sitzungen; jede neu angefangne
Sitzungsstunde wurde dabei vom Bittet sofort baar bezahlt, eine Einrichtung,



*) Sein Ansehen war bedeutend, wie aus der ihm gebührenden nahezu fürstlichen An¬
rede hervorgeht. Zum Beispiel: "Hoch-, Edel-, Best-, Fromm-, Fürsichtig-, Hochwcis- und
Hochgelehrter Herr Wolfgang Schutterlin, des beständigen Regiments deren Herrn XXIer
hochcmsehulicher Beisitzer und der Ehrsamen Zunft zum Encker Hochgebietender Herr Oberherr."
Straßburger verfassungsleben.

Zunftgenossen Sohn ein andres als das väterliche Gewerbe erlernte, blieb er
bei der väterlichen Zunft, wurde aber derjenigen seines neuen Gewerbes geld¬
zünftig. Mit dem aus solchen Beitrügen, aus den Eintrittsgeldern und Um¬
lagen erwachsenden gemeinsamen Vermögen, von welchem die Hälfte an den
Staatsschatz im Pfennigturmc abgeführt werden mußte, scheinen indes die Zünfte
nicht immer glimpflich umgegangen zu sein, denn im Jahre 1466 bedürfte es
einer „Erkenntnus" der XXIer, daß keine Zunft oder Handwerk auf ihre Stube
Geld aufnehmen oder solche verkaufen dürfe ohne Erlaubnis der Räte und
XXIer. Die höchste Gewalt in der Zunft hatte der aus fünfzehn Mann be¬
stehende Schöffenrat, in welchem der Oberherr und dann der Ratsherr der
Zunft nebst einem Zumanne oder Stellvertreter an erster Stelle saßen. Der
gebietende Obcrherr*) mußte aus einer der drei Ratsstuben des „beständigen
Regiments" sein und wurde durch die Räte und XXIer gewählt, war also ge¬
wissermaßen vom Rate der Stadt zur Oberaufsicht für die Zunft eingesetzt.
Schöffe konnte im freien Straßburg und auch noch bis 1688 jeder fünfund¬
zwanzigjährige Bürger werden, welcher mindestens zehn Jahre hindurch der
Stadt angehört hatte.

Der Schöffenrat wurde früher von den Zunftgenossen gewühlt; später er¬
gänzte er sich durch eigue Wahl, bei der es aber strenge Vorschriften gegen
Beeinflussung und Bestechung gab; auch wurde für diese Wahlen in den Kirchen
eine besondre Fürbitte gethan, ein Zeichen, für wie wichtig man sie hielt.
Neben dem Schöffenrat bestand das teils von den Schöffen, teils von allen
Zunftgenossen gewählte Zunftgericht mit acht bis vierzehn Mitgliedern; das¬
selbe entschied die Streitfälle innerhalb der Zunft, und von seinem Urteil gab
es eine Berufung an die Natsstube der XVer. Der jährlich neu zu wählende
Zunftmeister verwaltete die Gelder, ein rechtskundiger Zunftschreiber besorgte
die Akten, der Zunftbittel und die Unger die polizeiliche Gewalt. Ein Zeichen
des beginnenden Verfalls ist wohl die 162ö erfolgte Einführung von „geheimen
Rügern," einer Art von Geheimpolizisten, welche nur dem Oberherrn berichten
durften und für jeden Fall den „sechsten Pfennig" von den Strafgeldern em¬
pfingen. Die einzelnen Gewerbe hatten noch besondre Behörden: den jährlich
unter Einspruchsrecht des Zunftmeisters zu wühlenden Handwerksmeister; dann
Schauer, Kieser und Messer für die verschiednen Gewerbshantierungen, teils
vom Rat, teils von der Zunft bestellt. Fast alle Zunft- und Stadtämter waren
ursprünglich Ehrenämter und unbesoldct. Jedoch fanden die Einzelnen ihre
Rechnung durch die „Präseuzgclder" bei den Sitzungen; jede neu angefangne
Sitzungsstunde wurde dabei vom Bittet sofort baar bezahlt, eine Einrichtung,



*) Sein Ansehen war bedeutend, wie aus der ihm gebührenden nahezu fürstlichen An¬
rede hervorgeht. Zum Beispiel: „Hoch-, Edel-, Best-, Fromm-, Fürsichtig-, Hochwcis- und
Hochgelehrter Herr Wolfgang Schutterlin, des beständigen Regiments deren Herrn XXIer
hochcmsehulicher Beisitzer und der Ehrsamen Zunft zum Encker Hochgebietender Herr Oberherr."
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[0360] Straßburger verfassungsleben. Zunftgenossen Sohn ein andres als das väterliche Gewerbe erlernte, blieb er bei der väterlichen Zunft, wurde aber derjenigen seines neuen Gewerbes geld¬ zünftig. Mit dem aus solchen Beitrügen, aus den Eintrittsgeldern und Um¬ lagen erwachsenden gemeinsamen Vermögen, von welchem die Hälfte an den Staatsschatz im Pfennigturmc abgeführt werden mußte, scheinen indes die Zünfte nicht immer glimpflich umgegangen zu sein, denn im Jahre 1466 bedürfte es einer „Erkenntnus" der XXIer, daß keine Zunft oder Handwerk auf ihre Stube Geld aufnehmen oder solche verkaufen dürfe ohne Erlaubnis der Räte und XXIer. Die höchste Gewalt in der Zunft hatte der aus fünfzehn Mann be¬ stehende Schöffenrat, in welchem der Oberherr und dann der Ratsherr der Zunft nebst einem Zumanne oder Stellvertreter an erster Stelle saßen. Der gebietende Obcrherr*) mußte aus einer der drei Ratsstuben des „beständigen Regiments" sein und wurde durch die Räte und XXIer gewählt, war also ge¬ wissermaßen vom Rate der Stadt zur Oberaufsicht für die Zunft eingesetzt. Schöffe konnte im freien Straßburg und auch noch bis 1688 jeder fünfund¬ zwanzigjährige Bürger werden, welcher mindestens zehn Jahre hindurch der Stadt angehört hatte. Der Schöffenrat wurde früher von den Zunftgenossen gewühlt; später er¬ gänzte er sich durch eigue Wahl, bei der es aber strenge Vorschriften gegen Beeinflussung und Bestechung gab; auch wurde für diese Wahlen in den Kirchen eine besondre Fürbitte gethan, ein Zeichen, für wie wichtig man sie hielt. Neben dem Schöffenrat bestand das teils von den Schöffen, teils von allen Zunftgenossen gewählte Zunftgericht mit acht bis vierzehn Mitgliedern; das¬ selbe entschied die Streitfälle innerhalb der Zunft, und von seinem Urteil gab es eine Berufung an die Natsstube der XVer. Der jährlich neu zu wählende Zunftmeister verwaltete die Gelder, ein rechtskundiger Zunftschreiber besorgte die Akten, der Zunftbittel und die Unger die polizeiliche Gewalt. Ein Zeichen des beginnenden Verfalls ist wohl die 162ö erfolgte Einführung von „geheimen Rügern," einer Art von Geheimpolizisten, welche nur dem Oberherrn berichten durften und für jeden Fall den „sechsten Pfennig" von den Strafgeldern em¬ pfingen. Die einzelnen Gewerbe hatten noch besondre Behörden: den jährlich unter Einspruchsrecht des Zunftmeisters zu wühlenden Handwerksmeister; dann Schauer, Kieser und Messer für die verschiednen Gewerbshantierungen, teils vom Rat, teils von der Zunft bestellt. Fast alle Zunft- und Stadtämter waren ursprünglich Ehrenämter und unbesoldct. Jedoch fanden die Einzelnen ihre Rechnung durch die „Präseuzgclder" bei den Sitzungen; jede neu angefangne Sitzungsstunde wurde dabei vom Bittet sofort baar bezahlt, eine Einrichtung, *) Sein Ansehen war bedeutend, wie aus der ihm gebührenden nahezu fürstlichen An¬ rede hervorgeht. Zum Beispiel: „Hoch-, Edel-, Best-, Fromm-, Fürsichtig-, Hochwcis- und Hochgelehrter Herr Wolfgang Schutterlin, des beständigen Regiments deren Herrn XXIer hochcmsehulicher Beisitzer und der Ehrsamen Zunft zum Encker Hochgebietender Herr Oberherr."

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 45, 1886, Zweites Quartal, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341843_198065/360>, abgerufen am 27.09.2024.