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Die Grenzboten. Jg. 36, 1877, II. Semester. I. Band.

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den 13. Januar 1764" gibt uns in ihren 19 Paragraphen nicht nur Auskunft
über die Befugnisse und Pflichten des neuen Kommandanten, sondern gewährt
auch einen interessanten Einblick in den ganzen Dienstbetrieb ans Schloß und
Feste Kniphausen. Das wichtige Dokument lautet folgendermaßen:

Z 1. Wird Ihm, jedoch unter Direction und Ober-Aufsicht der Hoch¬
gräflicher Canzeley, die Aufsicht und das Commado über die Kniephausiche
Burg-Millne, die Vertheydignng der Burg und der gantzen Herrlichkeit gegen
alle Anfälle aufgetragen.

§ 2. Diese Millne von Zeit zu Zeit durch die beiden Unter-Officiers
behörig in den Waffen üben lassen, in guter Ordnung unterhalten, und
überhaupt dahin sehen muß, daß sie ihre Dienste behörig und accurat
verrichten.

§ 3. Hat Er die Mondirungs-Kcnnmer, das ist alle vorräthigen Mon-
dirungs-Stücke in guter Verwahrung zu halten, und dahin Sorge zu tragen,
daß keine Stücke davon abhanden kommen oder verdorben werden. Wemr
etwas neues darin anzuschaffen, so hat Er solches der Hochgräflicher Canzeley
behörig anzuzeigen, damit sie davon Bericht erstatten, und die nöthige Ver¬
fügung desfalls veranstalten können.

ez 4. Die Löhnung, so Ihm monatlich nach Abzug dessen, was ein jeder
in die Krankenkasse stehen lassen muß, aus Herrschaftlicher Reuterey bezahlet wird,
hat Er auf gewisse dazu anzusetzenden Löhnnngstage unter die Soldaten ohn¬
verkürzet auszutheilen und dahin zu sorgen, daß das Qnartiergeld, so davon
anßer Kniphausen einquartirten gereichet wird, an die Eigenthümer der Häuser
wo sie wohnen, bezahlet werde.

K 5. Sobald Ihm angebracht wird, daß eiuer oder mehrere desertiret
seien, muß Er solche sofort, soweit das Hochgräfliche Gebiet gehet, nachsetzen
und sie wieder einzuholen suchen; wo sie aber innerhalb des Gebiets nicht
mehr anzutreffen, solche nicht weiter verfolgen, sondern es sogleich der Hoch-'
gräflichen Canzeley denunciren, und was der Deserteur etwa mitgenommen
und noch an Löhnung zu gute haben möchte, Lpoeines eingeben.

§ 6. Gleichwie die Hochgräfliche Canzeley allein die Jurisdiction über
die Soldaten excerciret also hat Er auch sie darin in keinem Stücke zu hindern,
vielmehr alle Verbrechen der Soldaten so einer ordentlichen Untersuchung und
Erkenntniß erfordern, und zu Seiner Wissenschaft gelangen, derselben selbst
anzuzeigen, die Untersuchung befördern zu helfen, und was Ihm desfalls
und rat-lone Mcecutioms aufgetragen wird, genau zu befolgen. Jedoch bleibt
Ihm unbenommen, kleine Vergehen im Dienst und in der vomwits in Oontivvnti
selbst, jedoch mäßig zu bestrafen.

8 7. Hauptsächlich hat Er dahin zu sehen, daß der Dienst imnctueUsraeiat


den 13. Januar 1764" gibt uns in ihren 19 Paragraphen nicht nur Auskunft
über die Befugnisse und Pflichten des neuen Kommandanten, sondern gewährt
auch einen interessanten Einblick in den ganzen Dienstbetrieb ans Schloß und
Feste Kniphausen. Das wichtige Dokument lautet folgendermaßen:

Z 1. Wird Ihm, jedoch unter Direction und Ober-Aufsicht der Hoch¬
gräflicher Canzeley, die Aufsicht und das Commado über die Kniephausiche
Burg-Millne, die Vertheydignng der Burg und der gantzen Herrlichkeit gegen
alle Anfälle aufgetragen.

§ 2. Diese Millne von Zeit zu Zeit durch die beiden Unter-Officiers
behörig in den Waffen üben lassen, in guter Ordnung unterhalten, und
überhaupt dahin sehen muß, daß sie ihre Dienste behörig und accurat
verrichten.

§ 3. Hat Er die Mondirungs-Kcnnmer, das ist alle vorräthigen Mon-
dirungs-Stücke in guter Verwahrung zu halten, und dahin Sorge zu tragen,
daß keine Stücke davon abhanden kommen oder verdorben werden. Wemr
etwas neues darin anzuschaffen, so hat Er solches der Hochgräflicher Canzeley
behörig anzuzeigen, damit sie davon Bericht erstatten, und die nöthige Ver¬
fügung desfalls veranstalten können.

ez 4. Die Löhnung, so Ihm monatlich nach Abzug dessen, was ein jeder
in die Krankenkasse stehen lassen muß, aus Herrschaftlicher Reuterey bezahlet wird,
hat Er auf gewisse dazu anzusetzenden Löhnnngstage unter die Soldaten ohn¬
verkürzet auszutheilen und dahin zu sorgen, daß das Qnartiergeld, so davon
anßer Kniphausen einquartirten gereichet wird, an die Eigenthümer der Häuser
wo sie wohnen, bezahlet werde.

K 5. Sobald Ihm angebracht wird, daß eiuer oder mehrere desertiret
seien, muß Er solche sofort, soweit das Hochgräfliche Gebiet gehet, nachsetzen
und sie wieder einzuholen suchen; wo sie aber innerhalb des Gebiets nicht
mehr anzutreffen, solche nicht weiter verfolgen, sondern es sogleich der Hoch-'
gräflichen Canzeley denunciren, und was der Deserteur etwa mitgenommen
und noch an Löhnung zu gute haben möchte, Lpoeines eingeben.

§ 6. Gleichwie die Hochgräfliche Canzeley allein die Jurisdiction über
die Soldaten excerciret also hat Er auch sie darin in keinem Stücke zu hindern,
vielmehr alle Verbrechen der Soldaten so einer ordentlichen Untersuchung und
Erkenntniß erfordern, und zu Seiner Wissenschaft gelangen, derselben selbst
anzuzeigen, die Untersuchung befördern zu helfen, und was Ihm desfalls
und rat-lone Mcecutioms aufgetragen wird, genau zu befolgen. Jedoch bleibt
Ihm unbenommen, kleine Vergehen im Dienst und in der vomwits in Oontivvnti
selbst, jedoch mäßig zu bestrafen.

8 7. Hauptsächlich hat Er dahin zu sehen, daß der Dienst imnctueUsraeiat


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[0268] den 13. Januar 1764" gibt uns in ihren 19 Paragraphen nicht nur Auskunft über die Befugnisse und Pflichten des neuen Kommandanten, sondern gewährt auch einen interessanten Einblick in den ganzen Dienstbetrieb ans Schloß und Feste Kniphausen. Das wichtige Dokument lautet folgendermaßen: Z 1. Wird Ihm, jedoch unter Direction und Ober-Aufsicht der Hoch¬ gräflicher Canzeley, die Aufsicht und das Commado über die Kniephausiche Burg-Millne, die Vertheydignng der Burg und der gantzen Herrlichkeit gegen alle Anfälle aufgetragen. § 2. Diese Millne von Zeit zu Zeit durch die beiden Unter-Officiers behörig in den Waffen üben lassen, in guter Ordnung unterhalten, und überhaupt dahin sehen muß, daß sie ihre Dienste behörig und accurat verrichten. § 3. Hat Er die Mondirungs-Kcnnmer, das ist alle vorräthigen Mon- dirungs-Stücke in guter Verwahrung zu halten, und dahin Sorge zu tragen, daß keine Stücke davon abhanden kommen oder verdorben werden. Wemr etwas neues darin anzuschaffen, so hat Er solches der Hochgräflicher Canzeley behörig anzuzeigen, damit sie davon Bericht erstatten, und die nöthige Ver¬ fügung desfalls veranstalten können. ez 4. Die Löhnung, so Ihm monatlich nach Abzug dessen, was ein jeder in die Krankenkasse stehen lassen muß, aus Herrschaftlicher Reuterey bezahlet wird, hat Er auf gewisse dazu anzusetzenden Löhnnngstage unter die Soldaten ohn¬ verkürzet auszutheilen und dahin zu sorgen, daß das Qnartiergeld, so davon anßer Kniphausen einquartirten gereichet wird, an die Eigenthümer der Häuser wo sie wohnen, bezahlet werde. K 5. Sobald Ihm angebracht wird, daß eiuer oder mehrere desertiret seien, muß Er solche sofort, soweit das Hochgräfliche Gebiet gehet, nachsetzen und sie wieder einzuholen suchen; wo sie aber innerhalb des Gebiets nicht mehr anzutreffen, solche nicht weiter verfolgen, sondern es sogleich der Hoch-' gräflichen Canzeley denunciren, und was der Deserteur etwa mitgenommen und noch an Löhnung zu gute haben möchte, Lpoeines eingeben. § 6. Gleichwie die Hochgräfliche Canzeley allein die Jurisdiction über die Soldaten excerciret also hat Er auch sie darin in keinem Stücke zu hindern, vielmehr alle Verbrechen der Soldaten so einer ordentlichen Untersuchung und Erkenntniß erfordern, und zu Seiner Wissenschaft gelangen, derselben selbst anzuzeigen, die Untersuchung befördern zu helfen, und was Ihm desfalls und rat-lone Mcecutioms aufgetragen wird, genau zu befolgen. Jedoch bleibt Ihm unbenommen, kleine Vergehen im Dienst und in der vomwits in Oontivvnti selbst, jedoch mäßig zu bestrafen. 8 7. Hauptsächlich hat Er dahin zu sehen, daß der Dienst imnctueUsraeiat

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 36, 1877, II. Semester. I. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341825_157647/268>, abgerufen am 29.09.2024.