Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Die Grenzboten. Jg. 35, 1876, II. Semester. I. Band.

Bild:
<< vorherige Seite

Steuer, 7) der Porez, die Auflage auf das große. 8) der Agram, die Auflage
auf das kleine Hausvieh, 9) die Donngia, die Steuer für jedes Einkommen,
das mehr als 4 Piaster im Jahre ausmacht, 10) die Honigsteuer, 11)
der Charadsch, die Abgabe für die Befreiung vom Militärdienst, 12) der
Rad oder die Arbeitssteuer, wozu noch unentgeltlicher Frohndienst bei Straßen-
und Brückenbauten und der Komore, die Gestellung von Vorspann, kommen.
Ferner aber treten hierzu noch die Steuer^ für Tabak und Salz, die sich auf
5 Procent des Erträgnisses belaufen, die Schweine-Schlachtsteuer, die per
Stück 3 Piaster beträgt, die Steuer auf Eichelmast und Holzausfuhr (2
Proc.), auf Wein (10 Proc.), auf Spiritus (1 Proc.), die Mtethsteuer (1
Proc.), die Stempeltaxe bei Gesuchen, die 1 Proc. pro Mille des Werthes in
Anspruch nimmt, die Provisionssteuer bei Prozessen zur Eintreibung von
Geld, die auf 5 Proc. normirt ist, die Heiraths-, die Braut-, die Fenster-,
die Thür-, die Flußbarken- und die Mühlsteuer, endlich die Abgabe für Be¬
nützung von Weideplätzen, die der Regierung gehören. Beim Ableben eines
jeden türkischen Unterthanen muß von den Verwandten und Erben für
die sogleich erfolgende Sperre an den Mekberuch. das geistliche Gericht, eine
Erbsteuer von 2^2 Proc. des Nachlasses entrichtet werden, die in den Säckel
des von Constantinopel delegirten und alle zwei Jahre wechselnden Mollah
fließt. Ebenso müssen die Angehörigen der orthodoxen morgenländische Kirche
ihrer Geistlichkeit, speciell aber dem von der Pforte ernannten Metropoliten unter
verschiedenen Namen ziemlich bedeutende Abgaben leisten, die den Ersatz für die
Geldsummen bilden, mit welchen auf der ganzen Stufenleiter dieser Geistlich¬
keit die Stellen gekauft werden.

Jeder Besitzer eines Kaffeehauses ist verpflichtet, seine Kaffeevorräthe
aus bestimmten Regierungsdepots zu entnehmen, welche Tachmis Chane
heißen. Der Pachtschilling für das Recht zum Verkauf von Schnupftabak
wirft in Bosnien allein die Summe von 2S0.000 Piaster jährlich ab. Die
Verpachtung des Blutegelfanges ergiebt hier jährlich 60,000. in der Herze¬
gowina 12.000 Piaster. In den größeren Handelsstädten ist die Gewichts¬
steuer eingeführt, die für Serajewo um den Preis von 18,000 Piaster ver¬
pachtet ist. Für jedes Collo, welches mehr als 40 Oka (90 Pfund) wiegt,
müssen dem Pächter 6 Para entrichtet werden. Endlich muß der Besitzer
eines jeden von Serajewo abgesendeten mit Waaren beladenen Pferdes 4
Piaster Mauthgeld (Mururije) entrichten. Zu allen den angeführten Ab¬
gaben kommt endlich noch die sogenannte Tretina hinzu, welche der feld¬
bauende Landmann dem Gutsherrn zu entrichten hat, der in der Regel Mu-
hamedaner ist. Der grundbesitzlose Bauer nimmt Haus. Hof und Feld von
jenem in Pacht, bestellt die Saat und giebt bei der Ernte den dritten


Steuer, 7) der Porez, die Auflage auf das große. 8) der Agram, die Auflage
auf das kleine Hausvieh, 9) die Donngia, die Steuer für jedes Einkommen,
das mehr als 4 Piaster im Jahre ausmacht, 10) die Honigsteuer, 11)
der Charadsch, die Abgabe für die Befreiung vom Militärdienst, 12) der
Rad oder die Arbeitssteuer, wozu noch unentgeltlicher Frohndienst bei Straßen-
und Brückenbauten und der Komore, die Gestellung von Vorspann, kommen.
Ferner aber treten hierzu noch die Steuer^ für Tabak und Salz, die sich auf
5 Procent des Erträgnisses belaufen, die Schweine-Schlachtsteuer, die per
Stück 3 Piaster beträgt, die Steuer auf Eichelmast und Holzausfuhr (2
Proc.), auf Wein (10 Proc.), auf Spiritus (1 Proc.), die Mtethsteuer (1
Proc.), die Stempeltaxe bei Gesuchen, die 1 Proc. pro Mille des Werthes in
Anspruch nimmt, die Provisionssteuer bei Prozessen zur Eintreibung von
Geld, die auf 5 Proc. normirt ist, die Heiraths-, die Braut-, die Fenster-,
die Thür-, die Flußbarken- und die Mühlsteuer, endlich die Abgabe für Be¬
nützung von Weideplätzen, die der Regierung gehören. Beim Ableben eines
jeden türkischen Unterthanen muß von den Verwandten und Erben für
die sogleich erfolgende Sperre an den Mekberuch. das geistliche Gericht, eine
Erbsteuer von 2^2 Proc. des Nachlasses entrichtet werden, die in den Säckel
des von Constantinopel delegirten und alle zwei Jahre wechselnden Mollah
fließt. Ebenso müssen die Angehörigen der orthodoxen morgenländische Kirche
ihrer Geistlichkeit, speciell aber dem von der Pforte ernannten Metropoliten unter
verschiedenen Namen ziemlich bedeutende Abgaben leisten, die den Ersatz für die
Geldsummen bilden, mit welchen auf der ganzen Stufenleiter dieser Geistlich¬
keit die Stellen gekauft werden.

Jeder Besitzer eines Kaffeehauses ist verpflichtet, seine Kaffeevorräthe
aus bestimmten Regierungsdepots zu entnehmen, welche Tachmis Chane
heißen. Der Pachtschilling für das Recht zum Verkauf von Schnupftabak
wirft in Bosnien allein die Summe von 2S0.000 Piaster jährlich ab. Die
Verpachtung des Blutegelfanges ergiebt hier jährlich 60,000. in der Herze¬
gowina 12.000 Piaster. In den größeren Handelsstädten ist die Gewichts¬
steuer eingeführt, die für Serajewo um den Preis von 18,000 Piaster ver¬
pachtet ist. Für jedes Collo, welches mehr als 40 Oka (90 Pfund) wiegt,
müssen dem Pächter 6 Para entrichtet werden. Endlich muß der Besitzer
eines jeden von Serajewo abgesendeten mit Waaren beladenen Pferdes 4
Piaster Mauthgeld (Mururije) entrichten. Zu allen den angeführten Ab¬
gaben kommt endlich noch die sogenannte Tretina hinzu, welche der feld¬
bauende Landmann dem Gutsherrn zu entrichten hat, der in der Regel Mu-
hamedaner ist. Der grundbesitzlose Bauer nimmt Haus. Hof und Feld von
jenem in Pacht, bestellt die Saat und giebt bei der Ernte den dritten


<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <div n="1">
          <pb facs="#f0255" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/136366"/>
          <p xml:id="ID_634" prev="#ID_633"> Steuer, 7) der Porez, die Auflage auf das große. 8) der Agram, die Auflage<lb/>
auf das kleine Hausvieh, 9) die Donngia, die Steuer für jedes Einkommen,<lb/>
das mehr als 4 Piaster im Jahre ausmacht, 10) die Honigsteuer, 11)<lb/>
der Charadsch, die Abgabe für die Befreiung vom Militärdienst, 12) der<lb/>
Rad oder die Arbeitssteuer, wozu noch unentgeltlicher Frohndienst bei Straßen-<lb/>
und Brückenbauten und der Komore, die Gestellung von Vorspann, kommen.<lb/>
Ferner aber treten hierzu noch die Steuer^ für Tabak und Salz, die sich auf<lb/>
5 Procent des Erträgnisses belaufen, die Schweine-Schlachtsteuer, die per<lb/>
Stück 3 Piaster beträgt, die Steuer auf Eichelmast und Holzausfuhr (2<lb/>
Proc.), auf Wein (10 Proc.), auf Spiritus (1 Proc.), die Mtethsteuer (1<lb/>
Proc.), die Stempeltaxe bei Gesuchen, die 1 Proc. pro Mille des Werthes in<lb/>
Anspruch nimmt, die Provisionssteuer bei Prozessen zur Eintreibung von<lb/>
Geld, die auf 5 Proc. normirt ist, die Heiraths-, die Braut-, die Fenster-,<lb/>
die Thür-, die Flußbarken- und die Mühlsteuer, endlich die Abgabe für Be¬<lb/>
nützung von Weideplätzen, die der Regierung gehören. Beim Ableben eines<lb/>
jeden türkischen Unterthanen muß von den Verwandten und Erben für<lb/>
die sogleich erfolgende Sperre an den Mekberuch. das geistliche Gericht, eine<lb/>
Erbsteuer von 2^2 Proc. des Nachlasses entrichtet werden, die in den Säckel<lb/>
des von Constantinopel delegirten und alle zwei Jahre wechselnden Mollah<lb/>
fließt. Ebenso müssen die Angehörigen der orthodoxen morgenländische Kirche<lb/>
ihrer Geistlichkeit, speciell aber dem von der Pforte ernannten Metropoliten unter<lb/>
verschiedenen Namen ziemlich bedeutende Abgaben leisten, die den Ersatz für die<lb/>
Geldsummen bilden, mit welchen auf der ganzen Stufenleiter dieser Geistlich¬<lb/>
keit die Stellen gekauft werden.</p><lb/>
          <p xml:id="ID_635" next="#ID_636"> Jeder Besitzer eines Kaffeehauses ist verpflichtet, seine Kaffeevorräthe<lb/>
aus bestimmten Regierungsdepots zu entnehmen, welche Tachmis Chane<lb/>
heißen. Der Pachtschilling für das Recht zum Verkauf von Schnupftabak<lb/>
wirft in Bosnien allein die Summe von 2S0.000 Piaster jährlich ab. Die<lb/>
Verpachtung des Blutegelfanges ergiebt hier jährlich 60,000. in der Herze¬<lb/>
gowina 12.000 Piaster. In den größeren Handelsstädten ist die Gewichts¬<lb/>
steuer eingeführt, die für Serajewo um den Preis von 18,000 Piaster ver¬<lb/>
pachtet ist. Für jedes Collo, welches mehr als 40 Oka (90 Pfund) wiegt,<lb/>
müssen dem Pächter 6 Para entrichtet werden. Endlich muß der Besitzer<lb/>
eines jeden von Serajewo abgesendeten mit Waaren beladenen Pferdes 4<lb/>
Piaster Mauthgeld (Mururije) entrichten. Zu allen den angeführten Ab¬<lb/>
gaben kommt endlich noch die sogenannte Tretina hinzu, welche der feld¬<lb/>
bauende Landmann dem Gutsherrn zu entrichten hat, der in der Regel Mu-<lb/>
hamedaner ist. Der grundbesitzlose Bauer nimmt Haus. Hof und Feld von<lb/>
jenem in Pacht, bestellt die Saat und giebt bei der Ernte den dritten</p><lb/>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0255] Steuer, 7) der Porez, die Auflage auf das große. 8) der Agram, die Auflage auf das kleine Hausvieh, 9) die Donngia, die Steuer für jedes Einkommen, das mehr als 4 Piaster im Jahre ausmacht, 10) die Honigsteuer, 11) der Charadsch, die Abgabe für die Befreiung vom Militärdienst, 12) der Rad oder die Arbeitssteuer, wozu noch unentgeltlicher Frohndienst bei Straßen- und Brückenbauten und der Komore, die Gestellung von Vorspann, kommen. Ferner aber treten hierzu noch die Steuer^ für Tabak und Salz, die sich auf 5 Procent des Erträgnisses belaufen, die Schweine-Schlachtsteuer, die per Stück 3 Piaster beträgt, die Steuer auf Eichelmast und Holzausfuhr (2 Proc.), auf Wein (10 Proc.), auf Spiritus (1 Proc.), die Mtethsteuer (1 Proc.), die Stempeltaxe bei Gesuchen, die 1 Proc. pro Mille des Werthes in Anspruch nimmt, die Provisionssteuer bei Prozessen zur Eintreibung von Geld, die auf 5 Proc. normirt ist, die Heiraths-, die Braut-, die Fenster-, die Thür-, die Flußbarken- und die Mühlsteuer, endlich die Abgabe für Be¬ nützung von Weideplätzen, die der Regierung gehören. Beim Ableben eines jeden türkischen Unterthanen muß von den Verwandten und Erben für die sogleich erfolgende Sperre an den Mekberuch. das geistliche Gericht, eine Erbsteuer von 2^2 Proc. des Nachlasses entrichtet werden, die in den Säckel des von Constantinopel delegirten und alle zwei Jahre wechselnden Mollah fließt. Ebenso müssen die Angehörigen der orthodoxen morgenländische Kirche ihrer Geistlichkeit, speciell aber dem von der Pforte ernannten Metropoliten unter verschiedenen Namen ziemlich bedeutende Abgaben leisten, die den Ersatz für die Geldsummen bilden, mit welchen auf der ganzen Stufenleiter dieser Geistlich¬ keit die Stellen gekauft werden. Jeder Besitzer eines Kaffeehauses ist verpflichtet, seine Kaffeevorräthe aus bestimmten Regierungsdepots zu entnehmen, welche Tachmis Chane heißen. Der Pachtschilling für das Recht zum Verkauf von Schnupftabak wirft in Bosnien allein die Summe von 2S0.000 Piaster jährlich ab. Die Verpachtung des Blutegelfanges ergiebt hier jährlich 60,000. in der Herze¬ gowina 12.000 Piaster. In den größeren Handelsstädten ist die Gewichts¬ steuer eingeführt, die für Serajewo um den Preis von 18,000 Piaster ver¬ pachtet ist. Für jedes Collo, welches mehr als 40 Oka (90 Pfund) wiegt, müssen dem Pächter 6 Para entrichtet werden. Endlich muß der Besitzer eines jeden von Serajewo abgesendeten mit Waaren beladenen Pferdes 4 Piaster Mauthgeld (Mururije) entrichten. Zu allen den angeführten Ab¬ gaben kommt endlich noch die sogenannte Tretina hinzu, welche der feld¬ bauende Landmann dem Gutsherrn zu entrichten hat, der in der Regel Mu- hamedaner ist. Der grundbesitzlose Bauer nimmt Haus. Hof und Feld von jenem in Pacht, bestellt die Saat und giebt bei der Ernte den dritten

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Staats- und Universitätsbibliothek (SuUB) Bremen: Bereitstellung der Texttranskription.
Kay-Michael Würzner: Bearbeitung der digitalen Edition.

Weitere Informationen:

Verfahren der Texterfassung: OCR mit Nachkorrektur.

Bogensignaturen: gekennzeichnet;Druckfehler: ignoriert;fremdsprachliches Material: nicht gekennzeichnet;Geminations-/Abkürzungsstriche: wie Vorlage;Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet;i/j in Fraktur: wie Vorlage;I/J in Fraktur: wie Vorlage;Kolumnentitel: gekennzeichnet;Kustoden: gekennzeichnet;langes s (ſ): als s transkribiert;Normalisierungen: stillschweigend;rundes r (&#xa75b;): als r/et transkribiert;Seitenumbrüche markiert: ja;Silbentrennung: wie Vorlage;u/v bzw. U/V: wie Vorlage;Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert;Vollständigkeit: vollständig erfasst;Zeichensetzung: wie Vorlage;Zeilenumbrüche markiert: ja;

Nachkorrektur erfolgte automatisch.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341823_157684
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341823_157684/255
Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 35, 1876, II. Semester. I. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341823_157684/255>, abgerufen am 27.09.2024.