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Die Grenzboten. Jg. 22, 1863, I. Semester. II. Band.

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nichts aufzufinden vermocht, weis sich mit irgend einem Schein zu einem Ver¬
brechen stempeln ließ, und die Untersuchung war bereits durch das Decret
'Kvponimtui' ^ela für eine rcsultatlose erklärt worden. Dei erfuhr Herr
v. Schröter, der jüngst seinen Ministerposten eingetreten hatte, durch seinen Freund
Volte von dieser Angelegenheit, forderte die Acten ein und bewies darauf dem
Criminalcollegium in einem Rescript, das; die Untersuchung nicht blos gegen
den Pastor Ritter wieder aufgenommen, sondern auf sämmtliche Mitglieder der
Linken der Abgeordnetenkammer ausgedehnt werden müsse. Das Criminal¬
collegium überzeugte sich sofort von der Richtigkeit der ministeriellen Ansicht
und bereitete gegen die designirter Verbrecher einen allgemeinen Angriff mittelst
gleichzeitig anzustellender Haussuchungen vor, welche, wie man hoffte, das noch
fehlende Material zu einer Anklage liefern würden. Am 2S. Juli 1860 ward
dieser im Geheimen vorbereitete Angriff durch ein aufgebotenes zahlreiches Per¬
sonal von Richtern und Gcrichtsdiencrn gleichzeitig in Rostock, Schwerin und
mehren anderen Orten ausgeführt. Man belegte alle möglichen vorgefundenen
Papiere mit Beschlag und dirigirte dieselben in großen Massen nach Bützow,
um sie hier der zweckdienlichen Prüfung zu unterziehen.

Indessen sollte das Criminalcollegium dieser That nicht froh werden.
Das Oberappcllationsgcricht, an welches die von der Haussuchung Betroffenen
sich beschwerend gewandt hatten, erkannte, daß das Criminalcollegium sowohl
seine Kompetenz überschritte", als auch die gesetzlichen Bedingungen der Haus¬
suchung und der durch dieselbe bezweckten Beschlagnahme außer Acht gelassen
habe, und daß daher den Beschwerdeführern die ihnen abgenommenen Papiere
zurückzugeben und die Qucrclkvsten zu erstatten seien.

Seine Competenz hatte das Criminalcollegium, welches im Allgemeinen
erst dann als Untersuchungsgericht thätig ward, wenn ein vorbereitendes Ver¬
fahren des zunächst competenten Forum vorangegangen war. daraus abzuleiten
versucht, daß es ein Gesetz vom 29. April 1848, welches in Fällen des Auf¬
ruhrs ihm die unmittelbare Competenz zuwies, auch auf Fälle des Hochverraths
bezog, wogegen das Oberappcllationsgcricht ausführte, daß nach Gesetz und
Doctrin, insbesondere nach der mecklenburgischen Gesetzgebung Hochverrath und
Aufruhr wesentlich von einander verschieden seien, und daß daher die in Bezug
aus den Aufruhr eingeräumte Competenz nicht schon von selbst auch auf den
Hochverrath Anwendung leide.

Herr v. Schröter wußte jedoch in diesem Punkt zu helfen. Er legte, mit
der Aufforderung zu schleunigster Genehmigung, dem soeben wiederhergestellten
Engeren Ausschuß der Ritter- und Landschaft ein Gesetz vor, welches das Ge¬
setz vom 29. April 1848 in dem Sinne dcclarirte, wie es für die Intentionen
des Ministers paßte. Dem Engeren Ausschuß gegenüber bezeichnete er diese
Vorlage als "Erweiterung und Deklaration" des früheren Gesetzes; bei der


nichts aufzufinden vermocht, weis sich mit irgend einem Schein zu einem Ver¬
brechen stempeln ließ, und die Untersuchung war bereits durch das Decret
'Kvponimtui' ^ela für eine rcsultatlose erklärt worden. Dei erfuhr Herr
v. Schröter, der jüngst seinen Ministerposten eingetreten hatte, durch seinen Freund
Volte von dieser Angelegenheit, forderte die Acten ein und bewies darauf dem
Criminalcollegium in einem Rescript, das; die Untersuchung nicht blos gegen
den Pastor Ritter wieder aufgenommen, sondern auf sämmtliche Mitglieder der
Linken der Abgeordnetenkammer ausgedehnt werden müsse. Das Criminal¬
collegium überzeugte sich sofort von der Richtigkeit der ministeriellen Ansicht
und bereitete gegen die designirter Verbrecher einen allgemeinen Angriff mittelst
gleichzeitig anzustellender Haussuchungen vor, welche, wie man hoffte, das noch
fehlende Material zu einer Anklage liefern würden. Am 2S. Juli 1860 ward
dieser im Geheimen vorbereitete Angriff durch ein aufgebotenes zahlreiches Per¬
sonal von Richtern und Gcrichtsdiencrn gleichzeitig in Rostock, Schwerin und
mehren anderen Orten ausgeführt. Man belegte alle möglichen vorgefundenen
Papiere mit Beschlag und dirigirte dieselben in großen Massen nach Bützow,
um sie hier der zweckdienlichen Prüfung zu unterziehen.

Indessen sollte das Criminalcollegium dieser That nicht froh werden.
Das Oberappcllationsgcricht, an welches die von der Haussuchung Betroffenen
sich beschwerend gewandt hatten, erkannte, daß das Criminalcollegium sowohl
seine Kompetenz überschritte», als auch die gesetzlichen Bedingungen der Haus¬
suchung und der durch dieselbe bezweckten Beschlagnahme außer Acht gelassen
habe, und daß daher den Beschwerdeführern die ihnen abgenommenen Papiere
zurückzugeben und die Qucrclkvsten zu erstatten seien.

Seine Competenz hatte das Criminalcollegium, welches im Allgemeinen
erst dann als Untersuchungsgericht thätig ward, wenn ein vorbereitendes Ver¬
fahren des zunächst competenten Forum vorangegangen war. daraus abzuleiten
versucht, daß es ein Gesetz vom 29. April 1848, welches in Fällen des Auf¬
ruhrs ihm die unmittelbare Competenz zuwies, auch auf Fälle des Hochverraths
bezog, wogegen das Oberappcllationsgcricht ausführte, daß nach Gesetz und
Doctrin, insbesondere nach der mecklenburgischen Gesetzgebung Hochverrath und
Aufruhr wesentlich von einander verschieden seien, und daß daher die in Bezug
aus den Aufruhr eingeräumte Competenz nicht schon von selbst auch auf den
Hochverrath Anwendung leide.

Herr v. Schröter wußte jedoch in diesem Punkt zu helfen. Er legte, mit
der Aufforderung zu schleunigster Genehmigung, dem soeben wiederhergestellten
Engeren Ausschuß der Ritter- und Landschaft ein Gesetz vor, welches das Ge¬
setz vom 29. April 1848 in dem Sinne dcclarirte, wie es für die Intentionen
des Ministers paßte. Dem Engeren Ausschuß gegenüber bezeichnete er diese
Vorlage als „Erweiterung und Deklaration" des früheren Gesetzes; bei der


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 22, 1863, I. Semester. II. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341797_360476/306>, abgerufen am 27.09.2024.