Paris, 22 März. Der neue Minister des Unterrichts hat seine Thätigkeit durch eine Vorschrift eröffnet, die seinen guten Willen an den Tag legt, und auf das so sehr vernachlässigte Rechtsstudium in Frankreich wohlthätig einwirken kann, ich meine die Ordonnanz, welche das System der Preisfragen und der öffentlichen Concurrenz bei den Prüfungen der Rechtscandidaten einführt. Sonderbarer Wechsel der Dinge! In dem Lande, das im 16ten und noch im 17ten Jahrhundert mit seinen Rechtsschulen, seinen Rechtskundigen und Lehrern dem übrigen Europa vorleuchtete – in dem Lande des Cujaz, des Donellus und Dumoulin ist die Rechtswissenschaft, ist namentlich der Unterricht des Rechts zu einer Verwahrlosung herabgesunken, die dem französischen Beobachter selbst die bittersten Klagen entreißt, und deren traurige Folgen in der Praxis, in dem Barreau, in der Magistratur nur allzu sichtbar sind. Es ist, als ob die Kenntniß der gesetzlichen Ueberlieferungen, als ob das Quellenstudium für den Advocaten wie für den Richter ein werthloser Ueberfluß geworden sey; die „Geschäfte“ verschlingen die Lehre, und das Heiligthum der Wissenschaft des Rechten und Unrechten (scientia justi et in justi) hat der profanen Werkstätte des Gewinns seinen Platz eingeräumt. Wenn dieses traurige Gemälde glänzende Lichtseiten nicht ausschließt, und in dem Dienste der Gerechtigkeit, im Barreau wie auf dem Stuhle des Richters, mehr als ein würdiger und ausgezeichneter Jünger noch waltet, so ist es nichtsdestoweniger in seinen allgemeinen Umrissen wahr. Der Unterricht an der hiesigen Rechtsfacultät ist lose und matt, und wird ohne begeisternden Ernst von oben, ohne frommen Eifer von unten betrieben; die Studenten betrachten die drei Jahre ihrer Universitätszeit als einen Zwang, als eine Frohnde, die überstanden werden muß, um der Zeugnisse willen, die nach einer gewissen Zahl Einschreibungen ertheilt werden und auf Prüfungen folgen, die von der Sache nur den Namen haben. Dieses Bewußtseyn liest sich auf der Stirn der großen Mehrzahl derer, die den Vorlesungen an der Rechtsschule beiwohnen, und geben ihnen einen trostlosen Anblick. Die Professoren ihrerseits, die diese Zuhörerschaft jeden Tag vor Augen haben, sind ermüdet, ermangeln alles geistigen Sporns, ermangeln insbesondere der Wohlthat des öffentlichen Wetteifers und versinken sehr bald in die tödtlichste aller geistigen Krankheiten – in den Schlendrian, der seinen Dienst verrichtet wie ein todtes Pendelwerk, und bei der Eröffnung jeder Vorlesung gern mit dem Spruche Falstaff' beginnen möchte: „Ich wollt', es wäre Abendessenszeit und Alles schon vorbei!“ Diesem siechen Körper thut ein rüstiger Arzt noth; möge Cousin, der auf seinen Fahrten Vergleichungsstoff genug gesammelt hat, dieser Arzt seyn, und ihm neue Lebenskraft, frische Weihe bieten!
Der Minister verweist in seinem Bericht an den König, zur Rechtfertigung der Preisaufgaben und der Concursdissertationen, auf die deutschen Universitäten, auf deren Gebräuche und die oft sehr ernsten und gediegenen Arbeiten in diesen Dissertationen. Wir theilen seine Ansicht von der Nützlichlichkeit dieser Neuerung, und wir begrüßen in ihr insbesondere die Bürgschaft, daß andere, durchaus unentbehrliche Verbesserungen in den Lehrvorträgen der Rechtsfacultät eingeführt werden. Dahin rechnen wir vor Allem die Philosophie des Rechts, die hier beinahe eine ungeahnte Wissenschaft ist. Die Philosophie des Rechts, die wir von der Geschichte des Rechts nicht trennen, und die in ihrem modernsten Gewande zu dem großen vergleichenden Bilde der bestehenden Gesetzgebungen im In- und Ausland führt, würde den Sinn der Studirenden auf die ernsten Quellen der Wissenschaft zurückführen, ihnen Liebe zu derselben einflößen, ihren prüfenden Scharfsinn stärken, ihr Urtheil reifen und sie mit einem Grundschatz bereichern, an dem sie während der ganzen Dauer ihrer Praxis zehren könnten, der ihnen zum Leitstern in jenen schwierigen Momenten der Rechtsanwendung dienen würde, wo der positive Buchstaben des Gesetzes fehlt oder seine elastische Fassung in das weitlose Gebiet der Hermeneutik fällt. Ich meine natürlich ein ernstes historisches Studium, eine ehrliche und mit philosophischem Ueberblick geordnete Gliederung der französischen Rechtsquellen. Welches schöne und reiche Feld bleibt hier zu bearbeiten – ein Feld, das durch das neueste Werk von Laferrière, dessen Werth wir übrigens anerkennen, erst recht angedeutet wurde: hier das römische Recht, als Quelle der in den Provinzen des droit écrit geltenden Gesetze, mit all seinen unumgänglichen Nebenzweigen, die zum alten Rom hinaufreichen und in logischer Folge dessen ganze politische und gesellige Einrichtung entfalten; dort die Gewohnheitsrechte, aus denen die Coutumes der verschiedenen Provinzen des droit coutumier entstanden sind, und die nichts Anderes sind, als die Einwirkung des germanischen Elements, wie es sich durch die fränkische Eroberung auf gallischem Boden eingepflanzt, allmählich Wurzel gefaßt und durch die Reibung der Sieger und Besiegten neue oder modificirte Formen angenommen und den wichtigsten Capiteln des Napoleon'schen Codex, z. B. über die Rechte der Weiber, deren Vermögen in der Ehe u. s. w., zur Grundlage gedient hat. Man spricht viel von der schroffen Trennung, welche in den Sprachen der beiden Nationen, der deutschen und französischen, begründet sey, während andrerseits ein geheimer Zug sie einander zu nähern scheint, und das Bedürfniß ihrer Befreundung immer mehr zu Tag bricht. Dieses geheimnißvolle Band, die traditionelle Verwandtschaft der beiden Völker, ist wohl dem Geschichtsfreunde nicht überall verhüllt; er kann wenigstens bis an die Loire die germanische Strömung verfolgen, wie sie aus den Wäldern des Tacitus die heimischen Gebräuche und Satzungen in das unterjochte Land eingeführt und den eifersüchtigen, tyrannischen Privilegien des „civilisirten“ Roms die milden, menschlichen und würdigen Schutzrechte zu Gunsten der Weiber und der Familie aus dem „barbarischen“ Norden entgegengehalten hat. Gibt es eine schönere, eine herrlichere Aufgabe als die eines Lehrvortrags, der dem heutigen, so einheitlichen Rechte Frankreichs seine frühe Kindheit, die Kämpfe und Wehen seiner Geburt und seine nahe Verwandtschaft mit dem benachbarten Lande in treffenden, großartigen Zügen vorführte!
An dem Tage, wo dieser Lehrstuhl einer Rechtsgeschichte und Philosophie, wie wir sie meinen, sich erhebt, wird ein erneuertes, lautes Gelächter ausbrechen über den grotesken Spaß, den die Lerminier'sche Législation comparée so lange am collège de France getrieben hat; an diesem Tage wird für für das Studium des Rechts an der Facultät zu Paris eine neue Zeitrechnung beginnen, und der Minister, der ihn ins Leben ruft, wird auf alle Zeiten das Verdienst behalten, dem Gebäude der Rechtswissenschaft, der Lehre des Rechts ihren Grund- und ihren Schlußstein verliehen zu haben. Aber um zu diesem verdienstlichen Fortschritte zu gelangen, insbesondere
um dessen Früchte in dauernder Weise zu sichern, bedarf es einer weitern Bedingung, die Niemand besser zu würdigen vermag, als Hr. Cousin selbst: das Studium fremder Sprachen, und namentlich die Kenntniß derjenigen Sprache, die von allen europäischen die meisten Schätze in diesem Gebiet aufzuweisen hat. Was Hr. v. Salvandy vielleicht nur in unbestimmtem Gefühl vorbereitet hat, ziemt dem jetzigen Minister des öffentlichen Unterrichts zu vollenden: er kennt Deutschland, seine Sprache, seine Philosophie, seine Litteratur; er kennt seine Schulen und Universitäten, und weiß, welchen Gewinn Frankreich aus diesem innigern Verständniß mit Deutschland ziehen kann. Möge für den allgemeinen Gesichtspunkt, statt aller weitern Ausführung, das Gewicht eines Koryphäen in die Wage fallen, dem Niemand die Stimmfähigkeit absprechen wird. Goethe sagte dem Fürsten Pückler eines Tags Folgendes: „Die andern Nationen werden schon deßhalb deutsch lernen, weil sie inne werden müssen, daß sie sich damit das Lernen fast aller andern Sprachen gewissermaßen ersparen können. Denn von welchen besitzen wir nicht die gediegensten Werke in vortrefflichen deutschen Uebersetzungen? Die alten Classiker, die Meisterwerke des neuern Europa's, indische und morgenländische Litteratur, hat sie nicht alle der Reichthum und die Vielseitigkeit der deutschen Sprache, wie der treue deutsche Fleiß und tief in sie eindringende Genius besser wiedergegeben, als es in andern Sprachen der Fall ist? Frankreich hat gar viel seines einstigen Uebergewichts in der Litteratur dem Umstande zu verdanken, daß es am frühesten aus dem Griechischen und Lateinischen leidliche Uebersetzungen lieferte, aber wie vollständig hat Deutschland es seitdem übertroffen!“
Die Zeit des Kaiserthums ist längst dahin; mit ihr jener hochmüthige Grundsatz, daß es überflüssig sey, eine andere als die herrschende, d. h. die französische Sprache zu kennen; die lebende Generation in Frankreich trägt sich mit dem unbehaglichen Bewußtseyn, daß ihr Diplom der civilisirtesten Nation der Welt einige leere Stellen enthalte, und wir sind jeden Tag Zeuge, daß man gern deutsch wissen möchte, aber eben so sehr, daß die bisherigen Bemühungen zu keinen befriedigenden Resultaten geführt haben; die Folge davon ist nothwendig, daß die Kenntniß der deutschen Litteratur, Geschichte, Philosophie, die Kenntniß der deutschen Nationalität und der deutschen Sitten sehr im Argen liegen. Sehen Sie in dieser Beziehung die Reihenführer! Marmier, trotz der unbestreitbaren Fortschritte und einer reifern Umsicht, die sich in seinen neuesten Arbeiten ausspricht, ist stets ein höchst unzuverlässiger Berichterstatter über Deutschland: er verkennt die Dinge und die Personen bei jedem Schritt, und ich bin in Betreff seiner Kenntniß unserer Sprache im mindesten nicht beruhigt. Sie selbst haben seinem neuerlichen Aufsatze in der Revue des deux Mondes, den Sie mit Recht theilweise gelobt haben, da er die deutschen Gebrechen manchmal richtig geißelt, einige Randglossen beigefügt, die das Maß seines Urtheils und seines deutschen Sprachwissens geben. Wäre es nöthig, so könnte ich zu den angeführten Belegen ein ganzes Repertorium der ergötzlichsten Art, namentlich aus seinen Etudes sur Goethe beifügen, und ihnen gegenüber, als würdige Parallele, Stellen aus Lerminier's Rhapsodien aufführen, die beweisen, daß Lerminier wohl inspirirt war, als er eines Tages sagte: Es erscheinen nächstens zwei Bücher, die großes Aufsehen erregen werden: mein Au delà du Rhin und Marmier's Etudes sur Goethe. Und wenn das an dem grünen Holze geschieht ....!
Doch sehen wir ab von der Vergangenheit; von jetzt an soll ja ja die deutsche Sprache, die deutsche Litteratur ein wesentlicher Lehrgegenstand in den französischen Gymnasien seyn! Wofern es nur hier nicht bei dem todten Buchstaben sein Bewenden hat, wofern nur in den Schulen nicht das Deutschlehren auf dem nämlichen Fuße getrieben wird, wie in den meisten Fällen des Privatunterrichts, wo sich zu Lehrern der deutschen Sprache gerade die Personen aufwerfen, die nichts Anderes zu thun im Stande wären, die aller Vorstudien entbehren, und die süße Erinnerung ihres Provincialdialekts für reinen Klang ihrer nationellen Schriftsprache ausgeben. Besser wäre, bei meiner Treu, die Salvandy'sche verdienstvolle Anregung unbenutzt zu lassen, als die Jugend solchem Unberufe, solcher Profanation preis zu geben, und ihnen gegen die Sprache selbst und ihre geistigen Reichthümer einen Widerwillen einzuflößen, der allein auf Rechnung der Lehrer kommt. Man hält es der Mühe werth, den geringsten Lehrer des Lateinischen oder Griechischen gewissen Vorstudien, Zeugnissen und Prüfungen zu unterwerfen, die seine Befähigung und seinen Lehrerberuf darthun; warum sollte man nicht ein Gleiches gegen die Lehrer der deutschen Sprache verhängen? Ja mit größerm Fuge noch, da schon die allgemeine Vermuthung für die humanistische Vorbildung eines jeden Deutschen spricht, und die entgegengesetzte Thatsache eine schwere Anklage gegen den betheiligten Einzelnen wäre. Würde der Unterricht der fremden Sprachen auf diese Weise angelegt und betrieben, und stets von dem Auge des Ministers und des Studienrathes überwacht, so würden die belohnendsten Resultate nicht lange ausbleiben, und die Franzosen hätten nicht mehr nöthig sich mit frivoler Geringschätzung dessen zu trösten, was sie nicht kennen.
Ich kehre zum speciellen Gegenstand meiner Philippika zurück. Hr. Cousin sagt in seinem erwähnten Bericht, es sey die höchste Noth, die Jugend zum ernsten Studium des römischen Rechtes zu leiten. Einverstanden! der Minister hatte bei seinem Vortrage die deutschen Studien im Auge, und mit Recht, wenn gleich das römische Recht in Frankreich keine gesetzliche Kraft hat wie in Deutschland. Wo aber wird der Minister die empfehlenswerthesten Handbücher über römisches Recht, Institutionen wie Pandekten, über römische Rechtsgeschichte, über römischen Gerichtsgebrauch u. s. w. finden als in Deutschland? Sollen unsere Rechtslehrer der französischen Jugend ewig unzugänglich bleiben, oder will man sich mit der Aushülfe französischer Uebersetzungen trösten? Welche eitle Hoffnung das sey, will ich hier zum Schluß durch ein abschreckendes und „abscheuliches“ Exempel darthun. Wenn je ein Buch zeitgemäß angekündigt wurde, so ist es die so eben erscheinende Uebersetzung von Savigny's Recht des Besitzes, von einem gewissen Faivre d'Audelange, Doctor der Rechte, nichts Geringeres! In diesem Gedanken nehme ich das erste Heft der Uebertragung zur Hand und finde von Seite 1 bis 17 nicht weniger als etwa 20 sinnstörende Fehler und Verstöße aller Art. Welche Zahl werde ich haben, wenn ich dem Uebersetzer einige hundert Seiten lang gefolgt bin! Wörtliche Anführungen würden diesen Aufsatz zum Buche schwellen, aber ich will nicht für einen ungerechten Aristarchen gelten, und meinem harten Ausspruche mögen wenige Citate zur Rechtfertigung dienen. Schon die zweite Seite verdolmetscht in ganz falscher Weise den von Savigny aufgestellten Begriff des Besitzes.
Das Original sagt:
Alle denken sich unter dem Besitz einer Sache den Zustand, in welchem nicht nur die eigne Einwirkung auf die Sache physisch möglich ist, sondern auch jede fremde Einwirkung verhindert werden kann.
Die Uebersetzung:
Chacun entend par possession l'état d'une chose sur laquelle non seulement une action personnelle est physiquement possible, mais encore d'ou toute action étrangère peut être repoussée.
Das ist sprachliche Barbarei und logische und wissenschaftliche Ketzerei, die als Grundlage des ganzen Werkes nothwendig zu dem tollsten Kauderwälsch führen müssen. Was wird der Meister sagen, wenn er seine Definitionen, die er so fein bedächtig zimmert, in französischer Parodie wiedersieht!
Für:
„Zuerst muß im System des römischen Privatrechtes selbst die Stelle aufgesucht werden, welche dem Besitz, als einem rechtlichen Verhältniß, in diesem Systeme zukommt.“
Setzt der Uebersetzer unerschrocken:
„En premier lieu il faut chercher dans le systême du droit privé des Romains les passages qui se rapportent dans ce systême à la possession comme relation de droit!“
Den Ausdruck bekannte Frage übersetzt er mit fameuses questions, und den Satz:
„daß indessen auch hierin kein Recht des Besitzes liegt, wodurch der Besitz selbst eine neue juristische Bedeutung bekommen könnte, folgt schon daraus, daß derselbe Satz allgemein für jeden Beklagten überhaupt wahr ist.
mit folgenden Worten:
Comme ce n'est point là un droit de la possession qui puisse la caractériser juridiquement, il s'ensuit que ce principe général est applicable à tout défendeur.
Und so geht es fort! Solche horribilia muß man selbst gelesen haben, um sie zu glauben, und das gute Publicum, dem man sie auftischt, sagt nach genossener Mahlzeit mit vornehmem Naserümpfen: la science du nord est bien confuse et indigéste! Ich glaube es wohl, wenn ihr euren Sudelköchen gestattet, sie anzurichten, wie hier geschehen. Karl Maria v. Weber war in Berlin lange als ein musikalischer Confusionarius verschrien, weil die Hornisten beim Spielen der Ouverture seiner Sylvana mit unbegreiflicher Beharrlichkeit stets aus einem falschen Schlüssel spielten, und so die ganze Orchestermusik zu einem wahren Zeter verunstalteten. Diesen Schimpf, der auf sie selbst zurückfiel, thaten sie dem großen Meister eines Tages in seiner eigenen Gegenwart, bis Weber ganz gelassen die Schlüssel wechselte und dem Orchester sagte: Nun noch einmal! wo dann die beschämten Tadler in einhellige Bewunderung ausbrachen. An dieser Anekdote möge sich die französische Kritik spiegeln, die ihre Prämissen aus der Prosa der HH. Faivre d'Audelange und seiner Geistesverwandten schöpft, denn was sind ihre Urtheile anders als ein Spiel aus falschem Schlüssel, und wer hat die Dissonanz verschuldet als sie selbst!
Je mehr noch zu thun bleibt in dem Felde, das Hr. Cousin mit Entschlossenheit betreten, je schwerer die Arbeit, die da den veralteten Unrath wegräumen soll, desto mehr möge er sich aufgefordert fühlen, in seinem Werke zu beharren. Die Politik wechselt, und die Portefeuilles verschwinden wie eine ephemere Frucht, aber Recht und Gesetz sind die heiligste Fahne in der bürgerlichen Gesellschaft. Das Bedürfniß nach ihnen ist ewig und unvergänglich; ein Minister des Unterrichts kann seinem Namen kein würdigeres Denkmal stiften, als indem er dieser Fahne eine neue Stütze, einen frischen Glanz verleiht.