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Bohrer, Bertha: Die Lehrerinnen und das Frauenstimmrecht. Berlin, 1911 (= Schriften des Preußischen Landesvereins für Frauenstimmrecht, Bd. 9).

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5. Nebenämter und Nebenbeschäftigung.

Ohne Einwilligung der Kgl. Regierung als der vorgesetzten Behörde
darf die Lehrerin kein Nebenamt übernehmen, auch wenn dasselbe nicht
mit einer fortlaufenden Remuneration verbunden ist. Auch zur Ueber-
nahme einer Vormundschaft bedarf sie der Genehmigung des Kreisschul-
inspektors. Die Erteilung von Privatunterricht an die Schüler der eigenen
Klasse gegen Bezahlung ist im allgemeinen nicht statthaft, doch gibt der
Erlaß vom 6. Oktober 1882 zu, daß Ausnahmefälle eintreten können,
wie z. B. nach längerer Versäumnis des Unterrichts durch Krankheit,
dann seien Nachhilfestunden, auch wenn sie gegen Bezahlung erteilt
werden, nicht blos zulässig, sondern unter Umständen sogar erwünscht.
Die Höchstzahl von Privatstunden soll aber nach einem Erlaß vom
28. März 1903 auf sechs wöchentlich beschränkt bleiben.

6. Konferenzen.

Die Lehrerin ist gezwungen, den amtlichen Konferenzen beizu-
wohnen. Jnsofern den Lehrern und Lehrerinnen durch die Teilnahme an
den Kreiskonferenzen Unkosten erwachsen; wird ihnen nach Verfügung vom
24. Juli 1897 eine Entschädigung gezahlt.

7. Urlaub und Stellvertretung.

Urlaubsgesuche innerhalb der Schulzeit sollen nur in dringenden
Fällen (Sterbefälle u. dergl.) gestellt werden. Für einen bis einschließlich
drei Tage steht dem Rektor bezw. dem Ortsschulinspektor das Recht der
Urlaubserteilung zu. Soll der Urlaub mehr als drei Tage, aber nicht
über vierzehn Tage dauern, so hat sich die Lehrerin an den Kreisschul-
inspektor bezw. die Schuldeputation zu wenden. Urlaub auf länger als
vierzehn Tage kann nur von der Regierung erteilt werden, Anträge dazu
sind durch den Kreisschulinspektor einzureichen. Ein fehlender Lehrer oder
eine fehlende Lehrerin muß von den anderen Lehrkräften der Schule ver-
treten werden, falls nicht, was bei längerer Abwesenheit einer Lehrkraft
meist geschieht, ein besonderer Vertreter bezw. Vertreterin angestellt wird.

8. Besteuerung.

Lehrerinnen sind zur Zahlung von Staatssteuern verpflichtet. Von
Kommunallasten waren die Lehrer und Lehrerinnen bis zum 1. April
1909 frei. Für alle nach dem 1. April 1909 angestellten Lehrerinnen
gilt das "Gesetz, betreffend die Heranziehung der Beamten, Elementar-
lehrer und unteren Kirchendiener zur Gemeindeeinkommensteuer vom
16. Juni 1909". Dasselbe bestimmt in § 1, daß die Lehrerinnen bis zu
125 % der Kommunalsteuer herangezogen werden.

5. Nebenämter und Nebenbeschäftigung.

Ohne Einwilligung der Kgl. Regierung als der vorgesetzten Behörde
darf die Lehrerin kein Nebenamt übernehmen, auch wenn dasselbe nicht
mit einer fortlaufenden Remuneration verbunden ist. Auch zur Ueber-
nahme einer Vormundschaft bedarf sie der Genehmigung des Kreisschul-
inspektors. Die Erteilung von Privatunterricht an die Schüler der eigenen
Klasse gegen Bezahlung ist im allgemeinen nicht statthaft, doch gibt der
Erlaß vom 6. Oktober 1882 zu, daß Ausnahmefälle eintreten können,
wie z. B. nach längerer Versäumnis des Unterrichts durch Krankheit,
dann seien Nachhilfestunden, auch wenn sie gegen Bezahlung erteilt
werden, nicht blos zulässig, sondern unter Umständen sogar erwünscht.
Die Höchstzahl von Privatstunden soll aber nach einem Erlaß vom
28. März 1903 auf sechs wöchentlich beschränkt bleiben.

6. Konferenzen.

Die Lehrerin ist gezwungen, den amtlichen Konferenzen beizu-
wohnen. Jnsofern den Lehrern und Lehrerinnen durch die Teilnahme an
den Kreiskonferenzen Unkosten erwachsen; wird ihnen nach Verfügung vom
24. Juli 1897 eine Entschädigung gezahlt.

7. Urlaub und Stellvertretung.

Urlaubsgesuche innerhalb der Schulzeit sollen nur in dringenden
Fällen (Sterbefälle u. dergl.) gestellt werden. Für einen bis einschließlich
drei Tage steht dem Rektor bezw. dem Ortsschulinspektor das Recht der
Urlaubserteilung zu. Soll der Urlaub mehr als drei Tage, aber nicht
über vierzehn Tage dauern, so hat sich die Lehrerin an den Kreisschul-
inspektor bezw. die Schuldeputation zu wenden. Urlaub auf länger als
vierzehn Tage kann nur von der Regierung erteilt werden, Anträge dazu
sind durch den Kreisschulinspektor einzureichen. Ein fehlender Lehrer oder
eine fehlende Lehrerin muß von den anderen Lehrkräften der Schule ver-
treten werden, falls nicht, was bei längerer Abwesenheit einer Lehrkraft
meist geschieht, ein besonderer Vertreter bezw. Vertreterin angestellt wird.

8. Besteuerung.

Lehrerinnen sind zur Zahlung von Staatssteuern verpflichtet. Von
Kommunallasten waren die Lehrer und Lehrerinnen bis zum 1. April
1909 frei. Für alle nach dem 1. April 1909 angestellten Lehrerinnen
gilt das „Gesetz, betreffend die Heranziehung der Beamten, Elementar-
lehrer und unteren Kirchendiener zur Gemeindeeinkommensteuer vom
16. Juni 1909“. Dasselbe bestimmt in § 1, daß die Lehrerinnen bis zu
125 % der Kommunalsteuer herangezogen werden.

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[14/0017] 5. Nebenämter und Nebenbeschäftigung. Ohne Einwilligung der Kgl. Regierung als der vorgesetzten Behörde darf die Lehrerin kein Nebenamt übernehmen, auch wenn dasselbe nicht mit einer fortlaufenden Remuneration verbunden ist. Auch zur Ueber- nahme einer Vormundschaft bedarf sie der Genehmigung des Kreisschul- inspektors. Die Erteilung von Privatunterricht an die Schüler der eigenen Klasse gegen Bezahlung ist im allgemeinen nicht statthaft, doch gibt der Erlaß vom 6. Oktober 1882 zu, daß Ausnahmefälle eintreten können, wie z. B. nach längerer Versäumnis des Unterrichts durch Krankheit, dann seien Nachhilfestunden, auch wenn sie gegen Bezahlung erteilt werden, nicht blos zulässig, sondern unter Umständen sogar erwünscht. Die Höchstzahl von Privatstunden soll aber nach einem Erlaß vom 28. März 1903 auf sechs wöchentlich beschränkt bleiben. 6. Konferenzen. Die Lehrerin ist gezwungen, den amtlichen Konferenzen beizu- wohnen. Jnsofern den Lehrern und Lehrerinnen durch die Teilnahme an den Kreiskonferenzen Unkosten erwachsen; wird ihnen nach Verfügung vom 24. Juli 1897 eine Entschädigung gezahlt. 7. Urlaub und Stellvertretung. Urlaubsgesuche innerhalb der Schulzeit sollen nur in dringenden Fällen (Sterbefälle u. dergl.) gestellt werden. Für einen bis einschließlich drei Tage steht dem Rektor bezw. dem Ortsschulinspektor das Recht der Urlaubserteilung zu. Soll der Urlaub mehr als drei Tage, aber nicht über vierzehn Tage dauern, so hat sich die Lehrerin an den Kreisschul- inspektor bezw. die Schuldeputation zu wenden. Urlaub auf länger als vierzehn Tage kann nur von der Regierung erteilt werden, Anträge dazu sind durch den Kreisschulinspektor einzureichen. Ein fehlender Lehrer oder eine fehlende Lehrerin muß von den anderen Lehrkräften der Schule ver- treten werden, falls nicht, was bei längerer Abwesenheit einer Lehrkraft meist geschieht, ein besonderer Vertreter bezw. Vertreterin angestellt wird. 8. Besteuerung. Lehrerinnen sind zur Zahlung von Staatssteuern verpflichtet. Von Kommunallasten waren die Lehrer und Lehrerinnen bis zum 1. April 1909 frei. Für alle nach dem 1. April 1909 angestellten Lehrerinnen gilt das „Gesetz, betreffend die Heranziehung der Beamten, Elementar- lehrer und unteren Kirchendiener zur Gemeindeeinkommensteuer vom 16. Juni 1909“. Dasselbe bestimmt in § 1, daß die Lehrerinnen bis zu 125 % der Kommunalsteuer herangezogen werden.

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Anna Pfundt: Bearbeitung der digitalen Edition. (2017-12-13T13:13:46Z)

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Zitationshilfe: Bohrer, Bertha: Die Lehrerinnen und das Frauenstimmrecht. Berlin, 1911 (= Schriften des Preußischen Landesvereins für Frauenstimmrecht, Bd. 9), S. 14. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/bohrer_lehrerinnen_1911/17>, abgerufen am 24.11.2024.