Bohrer, Bertha: Die Lehrerinnen und das Frauenstimmrecht. Berlin, 1911 (= Schriften des Preußischen Landesvereins für Frauenstimmrecht, Bd. 9).eines Jahreskursus in einem Seminar für Handarbeits- bezw. Hauswirt- Die Ausbildung der Turnlehrerinnen ist in Preußen durch Die Vorbereitung auf das Zeichenlehrerinnenexamen erfolgt Die Lehrerin im Amte. 1. Anstellung. Nach bestandener Prüfung werden die Volksschullehrerinnen meist eines Jahreskursus in einem Seminar für Handarbeits- bezw. Hauswirt- Die Ausbildung der Turnlehrerinnen ist in Preußen durch Die Vorbereitung auf das Zeichenlehrerinnenexamen erfolgt Die Lehrerin im Amte. 1. Anstellung. Nach bestandener Prüfung werden die Volksschullehrerinnen meist <TEI> <text> <back> <div type="appendix"> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0014" n="11"/> eines Jahreskursus in einem Seminar für Handarbeits- bezw. Hauswirt-<lb/> schaftslehrerinnen abhängig zu machen, da nach Ansicht der zuständigen<lb/> Behörde die früheren Mißstände auf dem Gebiete der Ausbildung von<lb/> Handarbeits- und Hauswirtschaftslehrerinnen bald wiederkehren würden,<lb/> wenn nicht an den Vorschriften über die Ausbildung in einem mit den<lb/> geeigneten Lehrkräften besetzten, den nötigen Lehrmitteln ausgestatteten und<lb/> mit Uebungsklassen verbundenen Seminar streng festgehalten würde.</p><lb/> <p><hi rendition="#g">Die Ausbildung der Turnlehrerinnen</hi> ist in Preußen durch<lb/> die Bestimmung vom 30. Mai 1907 von 3 auf 5 Monate verlängert<lb/> worden. Die Vorbereitung kann in der Kgl. Landes-Turnanstalt in<lb/> Berlin (SW., Friedrichstr. 229) stattfinden, und zwar jährlich einmal,<lb/> etwa von August beginnend. Die unentgeltliche Ausbildung ist in erster<lb/> Reihe für bereits im Lehramte stehende Bewerberinnen bestimmt, denen<lb/> für die Zeit ihres Aufenthaltes in Berlin Unterstützungen in Höhe bis zu<lb/> 90 Mk. monatlich gewährt werden können. Turnlehrerinnen-Prüfungen<lb/> finden außerdem in Königsberg, Stettin, Breslau, Magdeburg, Erfurt,<lb/> Kiel, Hannover, Bielefeld, Dortmund und Bonn statt.</p><lb/> <p>Die Vorbereitung auf das <hi rendition="#g">Zeichenlehrerinnenexamen</hi> erfolgt<lb/> am sichersten in einem Zeichenlehrerseminar, das mindestens 2 Jahre be-<lb/> sucht werden muß. Solche Zeichenlehrerseminare sind verbunden mit den<lb/> Kgl. Kunstschulen zu Berlin, Breslau, Cassel, Königsberg und Düsseldorf.<lb/> Die Vorbereitung wird geregelt durch die Prüfungsordnung für Zeichen-<lb/> lehrer und Zeichenlehrerinnen vom 31. Januar 1902.</p><lb/> </div> </div> <div n="1"> <head>Die Lehrerin im Amte.</head><lb/> <list> <item> <hi rendition="#c"> <hi rendition="#g">1. Anstellung.</hi> </hi><lb/> <p>Nach bestandener Prüfung werden die Volksschullehrerinnen meist<lb/> kommissarisch (vertretungsweise) oder provisorisch (vorläufig, einstweilig)<lb/> angestellt. Die Befähigung zur endgültigen Anstellung erlangen Volks-<lb/> schullehrerinnen nach dem Ministerialerlaß vom 11. Januar 1911 frühestens<lb/> 3 Jahre nach Bestehen der Prüfung, wenn sie wenigstens 2 Jahre im<lb/> öffentlichen Schuldienst vollbeschäftigt gewesen sind und sich darin bewährt<lb/> haben. Auch diese Zeit kann nach Maßgabe des Erlasses vom 8. No¬<lb/> vember 1909 ein Jahr im Privatschuldienst angerechnet werden, falls die<lb/> Lehrerin in wirklichem Klassenunterricht vollbeschäftigt gewesen ist. Die<lb/> Befähigung zur endgültigen Anstellung ist von der zuständigen Schulauf-<lb/> sichtsbehörde (Regierung oder Provinzialschulkollegium) nach Anhörung<lb/> der nächsten Vorgesetzten auf Grund einer besonderen Revision auszu-<lb/> sprechen und durch einen Nachtrag auf dem Lehrbefähigungszeugnis zu<lb/> bekunden. Lehrerinnen, denen nach fünfjähriger einstweiliger Beschäftigung<lb/> das Zeugnis der Befähigung zur endgültigen Anstellung nicht erteilt<lb/></p> </item> </list> </div> </div> </back> </text> </TEI> [11/0014]
eines Jahreskursus in einem Seminar für Handarbeits- bezw. Hauswirt-
schaftslehrerinnen abhängig zu machen, da nach Ansicht der zuständigen
Behörde die früheren Mißstände auf dem Gebiete der Ausbildung von
Handarbeits- und Hauswirtschaftslehrerinnen bald wiederkehren würden,
wenn nicht an den Vorschriften über die Ausbildung in einem mit den
geeigneten Lehrkräften besetzten, den nötigen Lehrmitteln ausgestatteten und
mit Uebungsklassen verbundenen Seminar streng festgehalten würde.
Die Ausbildung der Turnlehrerinnen ist in Preußen durch
die Bestimmung vom 30. Mai 1907 von 3 auf 5 Monate verlängert
worden. Die Vorbereitung kann in der Kgl. Landes-Turnanstalt in
Berlin (SW., Friedrichstr. 229) stattfinden, und zwar jährlich einmal,
etwa von August beginnend. Die unentgeltliche Ausbildung ist in erster
Reihe für bereits im Lehramte stehende Bewerberinnen bestimmt, denen
für die Zeit ihres Aufenthaltes in Berlin Unterstützungen in Höhe bis zu
90 Mk. monatlich gewährt werden können. Turnlehrerinnen-Prüfungen
finden außerdem in Königsberg, Stettin, Breslau, Magdeburg, Erfurt,
Kiel, Hannover, Bielefeld, Dortmund und Bonn statt.
Die Vorbereitung auf das Zeichenlehrerinnenexamen erfolgt
am sichersten in einem Zeichenlehrerseminar, das mindestens 2 Jahre be-
sucht werden muß. Solche Zeichenlehrerseminare sind verbunden mit den
Kgl. Kunstschulen zu Berlin, Breslau, Cassel, Königsberg und Düsseldorf.
Die Vorbereitung wird geregelt durch die Prüfungsordnung für Zeichen-
lehrer und Zeichenlehrerinnen vom 31. Januar 1902.
Die Lehrerin im Amte.
1. Anstellung.
Nach bestandener Prüfung werden die Volksschullehrerinnen meist
kommissarisch (vertretungsweise) oder provisorisch (vorläufig, einstweilig)
angestellt. Die Befähigung zur endgültigen Anstellung erlangen Volks-
schullehrerinnen nach dem Ministerialerlaß vom 11. Januar 1911 frühestens
3 Jahre nach Bestehen der Prüfung, wenn sie wenigstens 2 Jahre im
öffentlichen Schuldienst vollbeschäftigt gewesen sind und sich darin bewährt
haben. Auch diese Zeit kann nach Maßgabe des Erlasses vom 8. No¬
vember 1909 ein Jahr im Privatschuldienst angerechnet werden, falls die
Lehrerin in wirklichem Klassenunterricht vollbeschäftigt gewesen ist. Die
Befähigung zur endgültigen Anstellung ist von der zuständigen Schulauf-
sichtsbehörde (Regierung oder Provinzialschulkollegium) nach Anhörung
der nächsten Vorgesetzten auf Grund einer besonderen Revision auszu-
sprechen und durch einen Nachtrag auf dem Lehrbefähigungszeugnis zu
bekunden. Lehrerinnen, denen nach fünfjähriger einstweiliger Beschäftigung
das Zeugnis der Befähigung zur endgültigen Anstellung nicht erteilt
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Zitationshilfe: | Bohrer, Bertha: Die Lehrerinnen und das Frauenstimmrecht. Berlin, 1911 (= Schriften des Preußischen Landesvereins für Frauenstimmrecht, Bd. 9), S. 11. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/bohrer_lehrerinnen_1911/14>, abgerufen am 16.07.2024. |