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Bluntschli, Johann Caspar: Das moderne Völkerrecht der civilisirten Staten. Nördlingen, 1868.

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Recht der Neutralität.
werden über die Bedingungen und das Maß der Belohnung des Nehmers, und das
Prisengericht des Landes richtet sich in seinen Entscheidungen darnach.

857.

Das Völkerrecht hindert nicht die Versilberung der in neutralem
Hafen geborgenen Prise zum Vollzug des Urtheils. Aber wenn der neu-
trale Stat gegen das Verfahren des Prisengerichts völkerrechtliche Beschwer-
den zu führen hat, so ist er, um sein Beschwerderecht zu sichern, berechtigt,
auch diese Versilberung zu untersagen.

Vgl. zu § 845. 847.

858.

Die neutralen Eigenthümer haben das Urtheil des Prisengerichts
auch ihrerseits in so weit anzuerkennen, als nicht der neutrale Stat, dem
sie angehören, wegen völkerrechtswidrigen Verfahrens sie zum Widerspruch
ermächtigt.

Vgl. zu § 842. 845. 847. 848.

859.

Die in geordnetem Verfahren dem Nehmestat oder dem Nehmer
zugesprochene Prise kann nicht mehr durch Reprise demselben entzogen
werden, sondern nur durch eine neue berechtigte Prise des feindlichen
Nehmers.

Die Reprise (Wiedernahme, recapture) ist nur so lange möglich, als die
Prise gleichsam in der Schwebe ist. Wenn erst diese durch den Spruch des Prisen-
gerichts in ihren Wirkungen vollendet worden ist, dann hat die Prise selber auf-
gehört. Das Schiff ist nun in dem unzweifelhaften Eigenthum dessen, dem es zu-
gesprochen ist. Wenn ihm dasselbe von dem Feinde wieder weggenommen wird, so
ist das ganz ebenso, wie wenn ihm ein anderes Schiff, das er ursprünglich durch
Kauf erworben hatte, weggenommen wird. Das ist eine neue Prise, und nicht
mehr eine Reprise. Es folgt das aus dem gewohnheitsrechtlichen Satze, daß das
Urtheil des Prisengerichts Recht schaffe, auch für die betheiligten Parteien. Wenn
das aus irgend einem Grunde nicht der Fall ist, dann liegt auch kein Grund vor, die
Anwendung der Reprise auszuschließen.

Recht der Neutralität.
werden über die Bedingungen und das Maß der Belohnung des Nehmers, und das
Priſengericht des Landes richtet ſich in ſeinen Entſcheidungen darnach.

857.

Das Völkerrecht hindert nicht die Verſilberung der in neutralem
Hafen geborgenen Priſe zum Vollzug des Urtheils. Aber wenn der neu-
trale Stat gegen das Verfahren des Priſengerichts völkerrechtliche Beſchwer-
den zu führen hat, ſo iſt er, um ſein Beſchwerderecht zu ſichern, berechtigt,
auch dieſe Verſilberung zu unterſagen.

Vgl. zu § 845. 847.

858.

Die neutralen Eigenthümer haben das Urtheil des Priſengerichts
auch ihrerſeits in ſo weit anzuerkennen, als nicht der neutrale Stat, dem
ſie angehören, wegen völkerrechtswidrigen Verfahrens ſie zum Widerſpruch
ermächtigt.

Vgl. zu § 842. 845. 847. 848.

859.

Die in geordnetem Verfahren dem Nehmeſtat oder dem Nehmer
zugeſprochene Priſe kann nicht mehr durch Repriſe demſelben entzogen
werden, ſondern nur durch eine neue berechtigte Priſe des feindlichen
Nehmers.

Die Repriſe (Wiedernahme, recapture) iſt nur ſo lange möglich, als die
Priſe gleichſam in der Schwebe iſt. Wenn erſt dieſe durch den Spruch des Priſen-
gerichts in ihren Wirkungen vollendet worden iſt, dann hat die Priſe ſelber auf-
gehört. Das Schiff iſt nun in dem unzweifelhaften Eigenthum deſſen, dem es zu-
geſprochen iſt. Wenn ihm dasſelbe von dem Feinde wieder weggenommen wird, ſo
iſt das ganz ebenſo, wie wenn ihm ein anderes Schiff, das er urſprünglich durch
Kauf erworben hatte, weggenommen wird. Das iſt eine neue Priſe, und nicht
mehr eine Repriſe. Es folgt das aus dem gewohnheitsrechtlichen Satze, daß das
Urtheil des Priſengerichts Recht ſchaffe, auch für die betheiligten Parteien. Wenn
das aus irgend einem Grunde nicht der Fall iſt, dann liegt auch kein Grund vor, die
Anwendung der Repriſe auszuſchließen.

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[463/0485] Recht der Neutralität. werden über die Bedingungen und das Maß der Belohnung des Nehmers, und das Priſengericht des Landes richtet ſich in ſeinen Entſcheidungen darnach. 857. Das Völkerrecht hindert nicht die Verſilberung der in neutralem Hafen geborgenen Priſe zum Vollzug des Urtheils. Aber wenn der neu- trale Stat gegen das Verfahren des Priſengerichts völkerrechtliche Beſchwer- den zu führen hat, ſo iſt er, um ſein Beſchwerderecht zu ſichern, berechtigt, auch dieſe Verſilberung zu unterſagen. Vgl. zu § 845. 847. 858. Die neutralen Eigenthümer haben das Urtheil des Priſengerichts auch ihrerſeits in ſo weit anzuerkennen, als nicht der neutrale Stat, dem ſie angehören, wegen völkerrechtswidrigen Verfahrens ſie zum Widerſpruch ermächtigt. Vgl. zu § 842. 845. 847. 848. 859. Die in geordnetem Verfahren dem Nehmeſtat oder dem Nehmer zugeſprochene Priſe kann nicht mehr durch Repriſe demſelben entzogen werden, ſondern nur durch eine neue berechtigte Priſe des feindlichen Nehmers. Die Repriſe (Wiedernahme, recapture) iſt nur ſo lange möglich, als die Priſe gleichſam in der Schwebe iſt. Wenn erſt dieſe durch den Spruch des Priſen- gerichts in ihren Wirkungen vollendet worden iſt, dann hat die Priſe ſelber auf- gehört. Das Schiff iſt nun in dem unzweifelhaften Eigenthum deſſen, dem es zu- geſprochen iſt. Wenn ihm dasſelbe von dem Feinde wieder weggenommen wird, ſo iſt das ganz ebenſo, wie wenn ihm ein anderes Schiff, das er urſprünglich durch Kauf erworben hatte, weggenommen wird. Das iſt eine neue Priſe, und nicht mehr eine Repriſe. Es folgt das aus dem gewohnheitsrechtlichen Satze, daß das Urtheil des Priſengerichts Recht ſchaffe, auch für die betheiligten Parteien. Wenn das aus irgend einem Grunde nicht der Fall iſt, dann liegt auch kein Grund vor, die Anwendung der Repriſe auszuſchließen.

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Zitationshilfe: Bluntschli, Johann Caspar: Das moderne Völkerrecht der civilisirten Staten. Nördlingen, 1868, S. 463. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/bluntschli_voelkerrecht_1868/485>, abgerufen am 23.11.2024.