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Bluntschli, Johann Caspar: Das moderne Völkerrecht der civilisirten Staten. Nördlingen, 1868.

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Recht der Neutralität.
Kriegsgefangenschaft unterworfen. Im Grunde war ihr Verkehr doch nur Friedens-
verkehr, nicht Kriegshülfe.

840.

Ebenso unterliegt die Ladung solcher Schiffe der Beschlagnahme und
der Confiscation, außer wenn der Eigenthümer der Waare es glaubhaft
machen kann, daß die Verletzung der Blocade gegen seinen Willen versucht
worden sei.

Wenn Schiff und Waare denselben Eigenthümer haben, so ist die Confis-
cation der Waare unbedenklich. Wenn aber dieselben verschieden sind, so versteht
sich die letztere nicht mehr von selbst, wie eine Folge der Wegnahme des Schiffs.
Aber man wird auch in den letztern Fällen nicht leicht annehmen dürfen, daß der
Eigenthümer der Waare unbetheiligt sei bei der Verletzung der Blocade, welche
meistens in seinem Handelsinteresse versucht wird. Nur wenn nachgewiesen werden
kann, daß derselbe von der Existenz der Blocade nichts habe wissen können, als er
den blokirten Hafen zum Bestimmungsort der Waare machte, oder daß er den Schif-
fer bestimmt und nicht etwa nur zum Scheine anwies, die Blocade zu beachten und
trotzdem dieser auf eigene Gefahr hin gegen seinen Auftrag die Blocade brechen
wollte, wäre es ungerecht, die schweren Nachtheile der Confiscation dem Eigenthümer
aufzuerlegen. Vgl. Phillimore III. § 318.


6. Prisengerichte.
841.

Die Beschlag- und die Wegnahme sowohl feindlicher Schiffe als
der neutralen Schiffe und ihrer Ladung ist der Beurtheilung der Prisen-
gerichte unterworfen.

Das Prisengericht entscheidet über die Rechtmäßigkeit der Prise und
über die Folgen der Beschlag- oder Wegnahme.

Die Einrichtung der Prisengerichte gibt einige, wenn auch eine unvollkommene
Gewähr dafür, daß auch im Seekrieg nicht bloß die Gewalt -- sondern das Recht
herrsche. Die Prisengerichte dienen zur Controle der gewaltsamen Beschlag- und
Wegnahme, welche im Kriege gegen fremde (feindliche oder neutrale) Schiffe und

Recht der Neutralität.
Kriegsgefangenſchaft unterworfen. Im Grunde war ihr Verkehr doch nur Friedens-
verkehr, nicht Kriegshülfe.

840.

Ebenſo unterliegt die Ladung ſolcher Schiffe der Beſchlagnahme und
der Confiscation, außer wenn der Eigenthümer der Waare es glaubhaft
machen kann, daß die Verletzung der Blocade gegen ſeinen Willen verſucht
worden ſei.

Wenn Schiff und Waare denſelben Eigenthümer haben, ſo iſt die Confis-
cation der Waare unbedenklich. Wenn aber dieſelben verſchieden ſind, ſo verſteht
ſich die letztere nicht mehr von ſelbſt, wie eine Folge der Wegnahme des Schiffs.
Aber man wird auch in den letztern Fällen nicht leicht annehmen dürfen, daß der
Eigenthümer der Waare unbetheiligt ſei bei der Verletzung der Blocade, welche
meiſtens in ſeinem Handelsintereſſe verſucht wird. Nur wenn nachgewieſen werden
kann, daß derſelbe von der Exiſtenz der Blocade nichts habe wiſſen können, als er
den blokirten Hafen zum Beſtimmungsort der Waare machte, oder daß er den Schif-
fer beſtimmt und nicht etwa nur zum Scheine anwies, die Blocade zu beachten und
trotzdem dieſer auf eigene Gefahr hin gegen ſeinen Auftrag die Blocade brechen
wollte, wäre es ungerecht, die ſchweren Nachtheile der Confiscation dem Eigenthümer
aufzuerlegen. Vgl. Phillimore III. § 318.


6. Priſengerichte.
841.

Die Beſchlag- und die Wegnahme ſowohl feindlicher Schiffe als
der neutralen Schiffe und ihrer Ladung iſt der Beurtheilung der Priſen-
gerichte unterworfen.

Das Priſengericht entſcheidet über die Rechtmäßigkeit der Priſe und
über die Folgen der Beſchlag- oder Wegnahme.

Die Einrichtung der Priſengerichte gibt einige, wenn auch eine unvollkommene
Gewähr dafür, daß auch im Seekrieg nicht bloß die Gewalt — ſondern das Recht
herrſche. Die Priſengerichte dienen zur Controle der gewaltſamen Beſchlag- und
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[455/0477] Recht der Neutralität. Kriegsgefangenſchaft unterworfen. Im Grunde war ihr Verkehr doch nur Friedens- verkehr, nicht Kriegshülfe. 840. Ebenſo unterliegt die Ladung ſolcher Schiffe der Beſchlagnahme und der Confiscation, außer wenn der Eigenthümer der Waare es glaubhaft machen kann, daß die Verletzung der Blocade gegen ſeinen Willen verſucht worden ſei. Wenn Schiff und Waare denſelben Eigenthümer haben, ſo iſt die Confis- cation der Waare unbedenklich. Wenn aber dieſelben verſchieden ſind, ſo verſteht ſich die letztere nicht mehr von ſelbſt, wie eine Folge der Wegnahme des Schiffs. Aber man wird auch in den letztern Fällen nicht leicht annehmen dürfen, daß der Eigenthümer der Waare unbetheiligt ſei bei der Verletzung der Blocade, welche meiſtens in ſeinem Handelsintereſſe verſucht wird. Nur wenn nachgewieſen werden kann, daß derſelbe von der Exiſtenz der Blocade nichts habe wiſſen können, als er den blokirten Hafen zum Beſtimmungsort der Waare machte, oder daß er den Schif- fer beſtimmt und nicht etwa nur zum Scheine anwies, die Blocade zu beachten und trotzdem dieſer auf eigene Gefahr hin gegen ſeinen Auftrag die Blocade brechen wollte, wäre es ungerecht, die ſchweren Nachtheile der Confiscation dem Eigenthümer aufzuerlegen. Vgl. Phillimore III. § 318. 6. Priſengerichte. 841. Die Beſchlag- und die Wegnahme ſowohl feindlicher Schiffe als der neutralen Schiffe und ihrer Ladung iſt der Beurtheilung der Priſen- gerichte unterworfen. Das Priſengericht entſcheidet über die Rechtmäßigkeit der Priſe und über die Folgen der Beſchlag- oder Wegnahme. Die Einrichtung der Priſengerichte gibt einige, wenn auch eine unvollkommene Gewähr dafür, daß auch im Seekrieg nicht bloß die Gewalt — ſondern das Recht herrſche. Die Priſengerichte dienen zur Controle der gewaltſamen Beſchlag- und Wegnahme, welche im Kriege gegen fremde (feindliche oder neutrale) Schiffe und

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Zitationshilfe: Bluntschli, Johann Caspar: Das moderne Völkerrecht der civilisirten Staten. Nördlingen, 1868, S. 455. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/bluntschli_voelkerrecht_1868/477>, abgerufen am 25.11.2024.