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Bluntschli, Johann Caspar: Das moderne Völkerrecht der civilisirten Staten. Nördlingen, 1868.

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Recht der Neutralität.
Zeugniß des neutralen Stats jede weitere Prüfung auch verdächtiger Schiffe absolut
verhindere. Es ist möglich, daß der neutrale Stat selber getäuscht worden war und
seinerseits nicht sorgfältig genug geprüft hatte. Es ist überdem noch eher möglich,
daß der Kriegsstat und der neutrale Stat eine verschiedene Meinung über die Aus-
dehnung des Begriffs Contrebande haben, und jener eine Ladung für Contrebande
hält, welche dieser nicht als Contrebande ansieht. Da kommt es wieder darauf an,
den Conflict der Meinungen und Interessen auszugleichen. Da-
mit stimmen auch die Satzungen der bewaffneten Neutralität von 1800 (vgl. zu
§ 824) überein. Vgl. Heffter § 170. Ganz passend ist die Bestimmung des
englisch-russischen Vertrags von 1801: "It is in like manner agreed, that if any
merchant ships thus conveyed should be detained without just and sufficient
cause, the commander of the ships or ships of war of the belligerant power
shall not only be bound to make to the owners of the ships and of the
cargo a full and perfect compensation for all the losses, expenses, damages
and costs occasioned by such a detention, but shall, moreover, undergo
an ulterior punishment for every act of violence or other fault which he
may have committed, according as the nature of the case may require".

826.

Dieser Schutz des neutralen Geleitschiffes erstreckt sich nur auf die
früher schon ausdrücklich und nach vorheriger Prüfung in den Geleitschutz
aufgenommenen Handelsschiffe und kann nicht erst unterwegs angerufen
werden, wenn ein neutrales Schiff ohne diese Vorsicht die Fahrt unter-
nommen hat und nun befürchtet, durchsucht zu werden.

Schiffe, welche sich erst unterwegs an die geleiteten Schiffe (convoi) anschlie-
ßen, sind demnach als nicht durch das Geleite legitimirt der gewöhnlichen
Prüfung ausgesetzt. Aber es bleibt auch in diesem Falle dem Commandanten des
Geleites unverwehrt, einen Officier mitzuschicken, damit er der Untersuchung bei-
wohne.


Recht der Neutralität.
Zeugniß des neutralen Stats jede weitere Prüfung auch verdächtiger Schiffe abſolut
verhindere. Es iſt möglich, daß der neutrale Stat ſelber getäuſcht worden war und
ſeinerſeits nicht ſorgfältig genug geprüft hatte. Es iſt überdem noch eher möglich,
daß der Kriegsſtat und der neutrale Stat eine verſchiedene Meinung über die Aus-
dehnung des Begriffs Contrebande haben, und jener eine Ladung für Contrebande
hält, welche dieſer nicht als Contrebande anſieht. Da kommt es wieder darauf an,
den Conflict der Meinungen und Intereſſen auszugleichen. Da-
mit ſtimmen auch die Satzungen der bewaffneten Neutralität von 1800 (vgl. zu
§ 824) überein. Vgl. Heffter § 170. Ganz paſſend iſt die Beſtimmung des
engliſch-ruſſiſchen Vertrags von 1801: „It is in like manner agreed, that if any
merchant ships thus conveyed should be detained without just and sufficient
cause, the commander of the ships or ships of war of the belligerant power
shall not only be bound to make to the owners of the ships and of the
cargo a full and perfect compensation for all the losses, expenses, damages
and costs occasioned by such a detention, but shall, moreover, undergo
an ulterior punishment for every act of violence or other fault which he
may have committed, according as the nature of the case may require“.

826.

Dieſer Schutz des neutralen Geleitſchiffes erſtreckt ſich nur auf die
früher ſchon ausdrücklich und nach vorheriger Prüfung in den Geleitſchutz
aufgenommenen Handelsſchiffe und kann nicht erſt unterwegs angerufen
werden, wenn ein neutrales Schiff ohne dieſe Vorſicht die Fahrt unter-
nommen hat und nun befürchtet, durchſucht zu werden.

Schiffe, welche ſich erſt unterwegs an die geleiteten Schiffe (convoi) anſchlie-
ßen, ſind demnach als nicht durch das Geleite legitimirt der gewöhnlichen
Prüfung ausgeſetzt. Aber es bleibt auch in dieſem Falle dem Commandanten des
Geleites unverwehrt, einen Officier mitzuſchicken, damit er der Unterſuchung bei-
wohne.


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[447/0469] Recht der Neutralität. Zeugniß des neutralen Stats jede weitere Prüfung auch verdächtiger Schiffe abſolut verhindere. Es iſt möglich, daß der neutrale Stat ſelber getäuſcht worden war und ſeinerſeits nicht ſorgfältig genug geprüft hatte. Es iſt überdem noch eher möglich, daß der Kriegsſtat und der neutrale Stat eine verſchiedene Meinung über die Aus- dehnung des Begriffs Contrebande haben, und jener eine Ladung für Contrebande hält, welche dieſer nicht als Contrebande anſieht. Da kommt es wieder darauf an, den Conflict der Meinungen und Intereſſen auszugleichen. Da- mit ſtimmen auch die Satzungen der bewaffneten Neutralität von 1800 (vgl. zu § 824) überein. Vgl. Heffter § 170. Ganz paſſend iſt die Beſtimmung des engliſch-ruſſiſchen Vertrags von 1801: „It is in like manner agreed, that if any merchant ships thus conveyed should be detained without just and sufficient cause, the commander of the ships or ships of war of the belligerant power shall not only be bound to make to the owners of the ships and of the cargo a full and perfect compensation for all the losses, expenses, damages and costs occasioned by such a detention, but shall, moreover, undergo an ulterior punishment for every act of violence or other fault which he may have committed, according as the nature of the case may require“. 826. Dieſer Schutz des neutralen Geleitſchiffes erſtreckt ſich nur auf die früher ſchon ausdrücklich und nach vorheriger Prüfung in den Geleitſchutz aufgenommenen Handelsſchiffe und kann nicht erſt unterwegs angerufen werden, wenn ein neutrales Schiff ohne dieſe Vorſicht die Fahrt unter- nommen hat und nun befürchtet, durchſucht zu werden. Schiffe, welche ſich erſt unterwegs an die geleiteten Schiffe (convoi) anſchlie- ßen, ſind demnach als nicht durch das Geleite legitimirt der gewöhnlichen Prüfung ausgeſetzt. Aber es bleibt auch in dieſem Falle dem Commandanten des Geleites unverwehrt, einen Officier mitzuſchicken, damit er der Unterſuchung bei- wohne.

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Zitationshilfe: Bluntschli, Johann Caspar: Das moderne Völkerrecht der civilisirten Staten. Nördlingen, 1868, S. 447. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/bluntschli_voelkerrecht_1868/469>, abgerufen am 22.11.2024.