sich betheiligen müssen und wird dasselbe von dem Feinde in das neutrale Gebiet hinein verfolgt, so begeht auch der Feind keine Verletzung der Neutralität, wenn er die Verfolgung nicht an der Grenze stille stellt, son- dern über die Grenze fortsetzt.
Die unvollständig neutrale Haltung rechtfertigt die entsprechende unvollständige Achtung der Neutralität. Solche unreine Zwitterverhältnisse zwischen Neutralität und Theilnahme am Krieg trüben die Reinheit der Friedens- ordnung und des Kriegsrechts und sind daher möglichst zu vermeiden.
792.
Der neutrale Stat ist berechtigt, Pässe und andere Urkunden aus- zustellen, welche auch bei den beiden Kriegsparteien auf öffentlichen Glauben Anspruch haben.
Der neutrale Stat lebt in Frieden und Freundschaft mit beiden Parteien. Daher werden auch seine Pässe und andere Urkunden von denselben respectirt.
793.
Der neutrale Stat hat ein Recht, seinen Statsschutz auch auf seine Angehörigen und ihre Güter außerhalb des Statsgebiets so weit zu erstrecken, als das friedliche Völkerrecht diesen Schutz rechtfertigt.
Die kriegführenden Mächte dürfen auch innerhalb des Kriegsfeldes die neutralen Personen und die neutralen Güter nicht feindlich behandeln, sondern nur denjenigen gemeinsamen Anordnungen unterwerfen, welche durch die Noth der Kriegsführung geboten sind.
Wenn schon die Personen und das Eigenthum der friedlichen Angehörigen des feindlichen States zu schonen sind, soweit nicht das Bedürfniß der Kriegsführung einen Eingriff erfordert und rechtfertigt, so gilt das in höherem Grade von den neutralen Personen und Gütern. Denn hier tritt zu den allgemeinen Rücksichten der Menschlichkeit die besondere Rücksicht auf die freundlichen Be- ziehungen zu dem neutralen State förderlich hinzu. Insbesondere ist die Wegnahme neutraler Schiffe zum Behuf des Transports von Kriegsleuten und Kriegsmaterial oder der Pressung neutraler Personen zum Kriegsdienst zur See oder zu Land durch einen kriegführenden Stat eine schwere Verletzung der Rechte des neutralen Stats.
Recht der Neutralität.
ſich betheiligen müſſen und wird dasſelbe von dem Feinde in das neutrale Gebiet hinein verfolgt, ſo begeht auch der Feind keine Verletzung der Neutralität, wenn er die Verfolgung nicht an der Grenze ſtille ſtellt, ſon- dern über die Grenze fortſetzt.
Die unvollſtändig neutrale Haltung rechtfertigt die entſprechende unvollſtändige Achtung der Neutralität. Solche unreine Zwitterverhältniſſe zwiſchen Neutralität und Theilnahme am Krieg trüben die Reinheit der Friedens- ordnung und des Kriegsrechts und ſind daher möglichſt zu vermeiden.
792.
Der neutrale Stat iſt berechtigt, Päſſe und andere Urkunden aus- zuſtellen, welche auch bei den beiden Kriegsparteien auf öffentlichen Glauben Anſpruch haben.
Der neutrale Stat lebt in Frieden und Freundſchaft mit beiden Parteien. Daher werden auch ſeine Päſſe und andere Urkunden von denſelben reſpectirt.
793.
Der neutrale Stat hat ein Recht, ſeinen Statsſchutz auch auf ſeine Angehörigen und ihre Güter außerhalb des Statsgebiets ſo weit zu erſtrecken, als das friedliche Völkerrecht dieſen Schutz rechtfertigt.
Die kriegführenden Mächte dürfen auch innerhalb des Kriegsfeldes die neutralen Perſonen und die neutralen Güter nicht feindlich behandeln, ſondern nur denjenigen gemeinſamen Anordnungen unterwerfen, welche durch die Noth der Kriegsführung geboten ſind.
Wenn ſchon die Perſonen und das Eigenthum der friedlichen Angehörigen des feindlichen States zu ſchonen ſind, ſoweit nicht das Bedürfniß der Kriegsführung einen Eingriff erfordert und rechtfertigt, ſo gilt das in höherem Grade von den neutralen Perſonen und Gütern. Denn hier tritt zu den allgemeinen Rückſichten der Menſchlichkeit die beſondere Rückſicht auf die freundlichen Be- ziehungen zu dem neutralen State förderlich hinzu. Insbeſondere iſt die Wegnahme neutraler Schiffe zum Behuf des Transports von Kriegsleuten und Kriegsmaterial oder der Preſſung neutraler Perſonen zum Kriegsdienſt zur See oder zu Land durch einen kriegführenden Stat eine ſchwere Verletzung der Rechte des neutralen Stats.
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Recht der Neutralität.
ſich betheiligen müſſen und wird dasſelbe von dem Feinde in das neutrale
Gebiet hinein verfolgt, ſo begeht auch der Feind keine Verletzung der
Neutralität, wenn er die Verfolgung nicht an der Grenze ſtille ſtellt, ſon-
dern über die Grenze fortſetzt.
Die unvollſtändig neutrale Haltung rechtfertigt die entſprechende
unvollſtändige Achtung der Neutralität. Solche unreine Zwitterverhältniſſe
zwiſchen Neutralität und Theilnahme am Krieg trüben die Reinheit der Friedens-
ordnung und des Kriegsrechts und ſind daher möglichſt zu vermeiden.
792.
Der neutrale Stat iſt berechtigt, Päſſe und andere Urkunden aus-
zuſtellen, welche auch bei den beiden Kriegsparteien auf öffentlichen Glauben
Anſpruch haben.
Der neutrale Stat lebt in Frieden und Freundſchaft mit beiden
Parteien. Daher werden auch ſeine Päſſe und andere Urkunden von denſelben
reſpectirt.
793.
Der neutrale Stat hat ein Recht, ſeinen Statsſchutz auch auf ſeine
Angehörigen und ihre Güter außerhalb des Statsgebiets ſo weit zu erſtrecken,
als das friedliche Völkerrecht dieſen Schutz rechtfertigt.
Die kriegführenden Mächte dürfen auch innerhalb des Kriegsfeldes
die neutralen Perſonen und die neutralen Güter nicht feindlich behandeln,
ſondern nur denjenigen gemeinſamen Anordnungen unterwerfen, welche
durch die Noth der Kriegsführung geboten ſind.
Wenn ſchon die Perſonen und das Eigenthum der friedlichen Angehörigen
des feindlichen States zu ſchonen ſind, ſoweit nicht das Bedürfniß der Kriegsführung
einen Eingriff erfordert und rechtfertigt, ſo gilt das in höherem Grade von den
neutralen Perſonen und Gütern. Denn hier tritt zu den allgemeinen
Rückſichten der Menſchlichkeit die beſondere Rückſicht auf die freundlichen Be-
ziehungen zu dem neutralen State förderlich hinzu. Insbeſondere iſt die
Wegnahme neutraler Schiffe zum Behuf des Transports von Kriegsleuten und
Kriegsmaterial oder der Preſſung neutraler Perſonen zum Kriegsdienſt zur See
oder zu Land durch einen kriegführenden Stat eine ſchwere Verletzung der Rechte
des neutralen Stats.
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Bluntschli, Johann Caspar: Das moderne Völkerrecht der civilisirten Staten. Nördlingen, 1868, S. 427. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/bluntschli_voelkerrecht_1868/449>, abgerufen am 22.11.2024.
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