Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Bluntschli, Johann Caspar: Das moderne Völkerrecht der civilisirten Staten. Nördlingen, 1868.

Bild:
<< vorherige Seite

Neuntes Buch.
Es wird demnach keine Klage auf Erfüllung zugelassen. Vgl. die Erkenntnisse in
der hellenischen Anleihe von 1826 bei Phillimore III. § 151. Oberrichter
Best: "Es ist wider das Völkerrecht, daß Personen, welche in diesem Lande wohnen,
sich auf Unterhandlungen einlassen, um Darlehusgelder zu erheben, welche bestimmt
sind, die aufständischen Unterthanen im Kriege gegen eine Regierung zu unterstützen,
mit welcher wir befreundet sind; und deßhalb ist keine auf Erfüllung gerichtete
Klage zuzulassen".

2. Meines Erachtens ist jedoch nur die offenbare Kriegsanleihe nicht
zu dulden. Dagegen ist eine Geldsammlung aus Gründen der Humanität,
z. B. zu Gunsten der Verwundeten, der vom Kriegsunglück betroffenen Familien,
der Bertriebenen, der Kriegsgefangenen u. s. f. durchaus nicht eine feindliche Hand-
lung, auch nicht wenn sie ausschließlich sich auf die Angehörigen der einen Kriegs-
partei bezieht, und gefährdet die Neutralität nicht.

3. Das Ausschreiben einer Kriegsanleihe hat, weil es öffentlich und in
der Absicht geschieht, die Parteinahme möglichst auszubreiten, einen ähnlichen Cha-
rakter, wie die Werbung von Hülfstruppen. Deßhalb darf der neutrale Stat das
nicht dulden. Wenn aber einzelne Privatpersonen die kriegführende Macht
mit Geld unterstützen, so ist das dem Beitritt einzelner Freiwilliger zu
einer fremden Kriegsarmee zu vergleichen. Das sind individuelle Handlun-
gen
, die der neutrale Stat nicht verhindern kann, und für die er nicht verantwort-
lich ist. Es kann auch das durch die Strafgesetze eines Landes verboten sein. Aber
das Völkerrecht kümmert sich nicht weiter darum.

769.

Der neutrale Stat darf nicht gestatten, daß sein Gebiet von einer
Kriegspartei zu Kriegszwecken benutzt werde.

Es ist das der allgemeinste Ausdruck eines Grundsatzes, dessen nähere Aus-
führung sich in den §§ 770 ff. findet. Der neutrale Stat muß sein Gebiet
neutral erhalten
, was nicht geschieht, wenn eine fremde Kriegspartei in dem-
selben Krieg führt oder sich desselben für die Kriegsführung bemächtigt.

770.

Es darf daher keiner Kriegspartei der Durchmarsch durch das neu-
trale Gebiet gestattet werden.

Auch wenn der regelmäßige Weg, auf welchem die Staten, die nun zum
Kriege kommen, mit einander oder in sich verbunden sind, über das neutrale Gebiet
hinführt, so erfordert es dennoch die Pflicht der Neutralität, daß nun den feindlichen
Heeren der Durchmarsch verweigert werde. Der Durchmarsch der französischen Trup-
pen über das neutrale Preußische Gebiet im October 1805 war eine Mißachtung der

Neuntes Buch.
Es wird demnach keine Klage auf Erfüllung zugelaſſen. Vgl. die Erkenntniſſe in
der helleniſchen Anleihe von 1826 bei Phillimore III. § 151. Oberrichter
Beſt: „Es iſt wider das Völkerrecht, daß Perſonen, welche in dieſem Lande wohnen,
ſich auf Unterhandlungen einlaſſen, um Darlehusgelder zu erheben, welche beſtimmt
ſind, die aufſtändiſchen Unterthanen im Kriege gegen eine Regierung zu unterſtützen,
mit welcher wir befreundet ſind; und deßhalb iſt keine auf Erfüllung gerichtete
Klage zuzulaſſen“.

2. Meines Erachtens iſt jedoch nur die offenbare Kriegsanleihe nicht
zu dulden. Dagegen iſt eine Geldſammlung aus Gründen der Humanität,
z. B. zu Gunſten der Verwundeten, der vom Kriegsunglück betroffenen Familien,
der Bertriebenen, der Kriegsgefangenen u. ſ. f. durchaus nicht eine feindliche Hand-
lung, auch nicht wenn ſie ausſchließlich ſich auf die Angehörigen der einen Kriegs-
partei bezieht, und gefährdet die Neutralität nicht.

3. Das Ausſchreiben einer Kriegsanleihe hat, weil es öffentlich und in
der Abſicht geſchieht, die Parteinahme möglichſt auszubreiten, einen ähnlichen Cha-
rakter, wie die Werbung von Hülfstruppen. Deßhalb darf der neutrale Stat das
nicht dulden. Wenn aber einzelne Privatperſonen die kriegführende Macht
mit Geld unterſtützen, ſo iſt das dem Beitritt einzelner Freiwilliger zu
einer fremden Kriegsarmee zu vergleichen. Das ſind individuelle Handlun-
gen
, die der neutrale Stat nicht verhindern kann, und für die er nicht verantwort-
lich iſt. Es kann auch das durch die Strafgeſetze eines Landes verboten ſein. Aber
das Völkerrecht kümmert ſich nicht weiter darum.

769.

Der neutrale Stat darf nicht geſtatten, daß ſein Gebiet von einer
Kriegspartei zu Kriegszwecken benutzt werde.

Es iſt das der allgemeinſte Ausdruck eines Grundſatzes, deſſen nähere Aus-
führung ſich in den §§ 770 ff. findet. Der neutrale Stat muß ſein Gebiet
neutral erhalten
, was nicht geſchieht, wenn eine fremde Kriegspartei in dem-
ſelben Krieg führt oder ſich desſelben für die Kriegsführung bemächtigt.

770.

Es darf daher keiner Kriegspartei der Durchmarſch durch das neu-
trale Gebiet geſtattet werden.

Auch wenn der regelmäßige Weg, auf welchem die Staten, die nun zum
Kriege kommen, mit einander oder in ſich verbunden ſind, über das neutrale Gebiet
hinführt, ſo erfordert es dennoch die Pflicht der Neutralität, daß nun den feindlichen
Heeren der Durchmarſch verweigert werde. Der Durchmarſch der franzöſiſchen Trup-
pen über das neutrale Preußiſche Gebiet im October 1805 war eine Mißachtung der

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <div n="4">
              <p><pb facs="#f0438" n="416"/><fw place="top" type="header">Neuntes Buch.</fw><lb/>
Es wird demnach keine Klage auf Erfüllung zugela&#x017F;&#x017F;en. Vgl. die Erkenntni&#x017F;&#x017F;e in<lb/>
der helleni&#x017F;chen Anleihe von 1826 bei <hi rendition="#g">Phillimore</hi> <hi rendition="#aq">III.</hi> § 151. Oberrichter<lb/><hi rendition="#g">Be&#x017F;t</hi>: &#x201E;Es i&#x017F;t wider das Völkerrecht, daß Per&#x017F;onen, welche in die&#x017F;em Lande wohnen,<lb/>
&#x017F;ich auf Unterhandlungen einla&#x017F;&#x017F;en, um Darlehusgelder zu erheben, welche be&#x017F;timmt<lb/>
&#x017F;ind, die auf&#x017F;tändi&#x017F;chen Unterthanen im Kriege gegen eine Regierung zu unter&#x017F;tützen,<lb/>
mit welcher wir befreundet &#x017F;ind; und deßhalb i&#x017F;t keine auf Erfüllung gerichtete<lb/>
Klage zuzula&#x017F;&#x017F;en&#x201C;.</p><lb/>
              <p>2. Meines Erachtens i&#x017F;t jedoch nur <hi rendition="#g">die offenbare Kriegsanleihe</hi> nicht<lb/>
zu dulden. Dagegen i&#x017F;t eine <hi rendition="#g">Geld&#x017F;ammlung</hi> aus Gründen der Humanität,<lb/>
z. B. zu Gun&#x017F;ten der Verwundeten, der vom Kriegsunglück betroffenen Familien,<lb/>
der Bertriebenen, der Kriegsgefangenen u. &#x017F;. f. durchaus nicht eine feindliche Hand-<lb/>
lung, auch nicht wenn &#x017F;ie aus&#x017F;chließlich &#x017F;ich auf die Angehörigen der einen Kriegs-<lb/>
partei bezieht, und gefährdet die Neutralität nicht.</p><lb/>
              <p>3. Das <hi rendition="#g">Aus&#x017F;chreiben</hi> einer Kriegsanleihe hat, weil es öffentlich und in<lb/>
der Ab&#x017F;icht ge&#x017F;chieht, die Parteinahme möglich&#x017F;t auszubreiten, einen ähnlichen Cha-<lb/>
rakter, wie die <hi rendition="#g">Werbung</hi> von Hülfstruppen. Deßhalb darf der neutrale Stat das<lb/>
nicht dulden. Wenn aber <hi rendition="#g">einzelne Privatper&#x017F;onen</hi> die kriegführende Macht<lb/>
mit Geld unter&#x017F;tützen, &#x017F;o i&#x017F;t das dem <hi rendition="#g">Beitritt einzelner Freiwilliger</hi> zu<lb/>
einer fremden Kriegsarmee zu vergleichen. Das &#x017F;ind <hi rendition="#g">individuelle Handlun-<lb/>
gen</hi>, die der neutrale Stat nicht verhindern kann, und für die er nicht verantwort-<lb/>
lich i&#x017F;t. Es kann auch das durch die Strafge&#x017F;etze eines Landes verboten &#x017F;ein. Aber<lb/>
das Völkerrecht kümmert &#x017F;ich nicht weiter darum.</p>
            </div><lb/>
            <div n="4">
              <head>769.</head><lb/>
              <p>Der neutrale Stat darf nicht ge&#x017F;tatten, daß &#x017F;ein Gebiet von einer<lb/>
Kriegspartei zu Kriegszwecken benutzt werde.</p><lb/>
              <p>Es i&#x017F;t das der allgemein&#x017F;te Ausdruck eines Grund&#x017F;atzes, de&#x017F;&#x017F;en nähere Aus-<lb/>
führung &#x017F;ich in den §§ 770 ff. findet. Der neutrale Stat muß <hi rendition="#g">&#x017F;ein Gebiet<lb/>
neutral erhalten</hi>, was nicht ge&#x017F;chieht, wenn eine fremde Kriegspartei in dem-<lb/>
&#x017F;elben Krieg führt oder &#x017F;ich des&#x017F;elben für die Kriegsführung bemächtigt.</p>
            </div><lb/>
            <div n="4">
              <head>770.</head><lb/>
              <p>Es darf daher keiner Kriegspartei der Durchmar&#x017F;ch durch das neu-<lb/>
trale Gebiet ge&#x017F;tattet werden.</p><lb/>
              <p>Auch wenn der regelmäßige Weg, auf welchem die Staten, die nun zum<lb/>
Kriege kommen, mit einander oder in &#x017F;ich verbunden &#x017F;ind, über das neutrale Gebiet<lb/>
hinführt, &#x017F;o erfordert es dennoch die Pflicht der Neutralität, daß nun den feindlichen<lb/>
Heeren der Durchmar&#x017F;ch verweigert werde. Der Durchmar&#x017F;ch der franzö&#x017F;i&#x017F;chen Trup-<lb/>
pen über das neutrale Preußi&#x017F;che Gebiet im October 1805 war eine Mißachtung der<lb/></p>
            </div>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[416/0438] Neuntes Buch. Es wird demnach keine Klage auf Erfüllung zugelaſſen. Vgl. die Erkenntniſſe in der helleniſchen Anleihe von 1826 bei Phillimore III. § 151. Oberrichter Beſt: „Es iſt wider das Völkerrecht, daß Perſonen, welche in dieſem Lande wohnen, ſich auf Unterhandlungen einlaſſen, um Darlehusgelder zu erheben, welche beſtimmt ſind, die aufſtändiſchen Unterthanen im Kriege gegen eine Regierung zu unterſtützen, mit welcher wir befreundet ſind; und deßhalb iſt keine auf Erfüllung gerichtete Klage zuzulaſſen“. 2. Meines Erachtens iſt jedoch nur die offenbare Kriegsanleihe nicht zu dulden. Dagegen iſt eine Geldſammlung aus Gründen der Humanität, z. B. zu Gunſten der Verwundeten, der vom Kriegsunglück betroffenen Familien, der Bertriebenen, der Kriegsgefangenen u. ſ. f. durchaus nicht eine feindliche Hand- lung, auch nicht wenn ſie ausſchließlich ſich auf die Angehörigen der einen Kriegs- partei bezieht, und gefährdet die Neutralität nicht. 3. Das Ausſchreiben einer Kriegsanleihe hat, weil es öffentlich und in der Abſicht geſchieht, die Parteinahme möglichſt auszubreiten, einen ähnlichen Cha- rakter, wie die Werbung von Hülfstruppen. Deßhalb darf der neutrale Stat das nicht dulden. Wenn aber einzelne Privatperſonen die kriegführende Macht mit Geld unterſtützen, ſo iſt das dem Beitritt einzelner Freiwilliger zu einer fremden Kriegsarmee zu vergleichen. Das ſind individuelle Handlun- gen, die der neutrale Stat nicht verhindern kann, und für die er nicht verantwort- lich iſt. Es kann auch das durch die Strafgeſetze eines Landes verboten ſein. Aber das Völkerrecht kümmert ſich nicht weiter darum. 769. Der neutrale Stat darf nicht geſtatten, daß ſein Gebiet von einer Kriegspartei zu Kriegszwecken benutzt werde. Es iſt das der allgemeinſte Ausdruck eines Grundſatzes, deſſen nähere Aus- führung ſich in den §§ 770 ff. findet. Der neutrale Stat muß ſein Gebiet neutral erhalten, was nicht geſchieht, wenn eine fremde Kriegspartei in dem- ſelben Krieg führt oder ſich desſelben für die Kriegsführung bemächtigt. 770. Es darf daher keiner Kriegspartei der Durchmarſch durch das neu- trale Gebiet geſtattet werden. Auch wenn der regelmäßige Weg, auf welchem die Staten, die nun zum Kriege kommen, mit einander oder in ſich verbunden ſind, über das neutrale Gebiet hinführt, ſo erfordert es dennoch die Pflicht der Neutralität, daß nun den feindlichen Heeren der Durchmarſch verweigert werde. Der Durchmarſch der franzöſiſchen Trup- pen über das neutrale Preußiſche Gebiet im October 1805 war eine Mißachtung der

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/bluntschli_voelkerrecht_1868
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/bluntschli_voelkerrecht_1868/438
Zitationshilfe: Bluntschli, Johann Caspar: Das moderne Völkerrecht der civilisirten Staten. Nördlingen, 1868, S. 416. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/bluntschli_voelkerrecht_1868/438>, abgerufen am 25.11.2024.