Schwedisch-Russischen Kriege von 1788 gegeben. Die Correspondenz darüber zwischen Dänemark, welches an Rußland Schiffe und Truppen geliefert hatte und trotzdem seine Neutralität behauptete, und Schweden, welches zwar diese Behauptung bestritt, aber thatsächlich dennoch Dänemark als neutralen Stat behandelte, siehe bei Phil- limoreIII. § 140.
760.
Kein Stat und daher auch kein kriegführender Stat ist berechtigt, in einem fremden, insbesondere einem neutralen Stat wider den Willen der Statsgewalt Truppen zu werben.
Die Truppenwerbung wie alle Truppenaushebung und Truppensammlung ist voraus eine Aeußerung der Kriegshoheit, welche ausschließlich der einhei- mischen Statsgewalt zusteht. Die fremde Werbung, die nicht von dieser gestattet worden, ist daher eine Verletzung jener Statshoheit.
761.
Erlaubt der neutrale Stat ausschließlich oder vorzugsweise einer Kriegs- partei die Truppenwerbung in seinem Gebiet, so erscheint diese Handlung als Beihülfe zur Kriegsführung und demgemäß als Verletzung der Neutralitätspflicht.
1. Indem der neutrale Stat die Werbung gestattet, stellt er dem fremden Stat einen Theil seiner militärischen Volkskräfte zur Verfügung. Geschieht das nur zu Gunsten einer Partei und daher wider die andere, so ergreift der bisher neu- trale Stat dadurch selber Partei für jene wider diese, und gibt damit seine neutrale Haltung auf. Vielleicht läßt sich das der Gegner gefallen, ohne deßhalb jenen Stat als Feind zu behandeln. Dann dauert trotzdem das Friedensverhältniß fort. Aber der befeindete Stat braucht sich das nicht gefallen zu lassen, und kann in Folge dessen sich weigern, länger jenen Stat als neutral anzusehn.
2. Die Anwerbung von Truppen in fremdem Lande, ohne Erlaubniß der Landesregierung gilt daher als ein strafbares Vergehen. Vgl. dar- über das nordamerikanische Neutralitätsgesetz vom 5. Juni 1794, be- stätigt und ergänzt den 20. April 1818 Art. 2, das englische Gesetz British foreign-enlistment Act v. 3. Juli 1819 (59 Georg III. c. 69) § 2 und die Rede Cannings im englischen Parlament bei PhillimoreIII. § 146 u. 147. WheatonInt. L. § 439 und besonders die Anmerkung dazu von Dana.
762.
Wenn der neutrale Stat beiden Kriegsparteien die Truppenwerbung
Recht der Neutralität.
Schwediſch-Ruſſiſchen Kriege von 1788 gegeben. Die Correſpondenz darüber zwiſchen Dänemark, welches an Rußland Schiffe und Truppen geliefert hatte und trotzdem ſeine Neutralität behauptete, und Schweden, welches zwar dieſe Behauptung beſtritt, aber thatſächlich dennoch Dänemark als neutralen Stat behandelte, ſiehe bei Phil- limoreIII. § 140.
760.
Kein Stat und daher auch kein kriegführender Stat iſt berechtigt, in einem fremden, insbeſondere einem neutralen Stat wider den Willen der Statsgewalt Truppen zu werben.
Die Truppenwerbung wie alle Truppenaushebung und Truppenſammlung iſt voraus eine Aeußerung der Kriegshoheit, welche ausſchließlich der einhei- miſchen Statsgewalt zuſteht. Die fremde Werbung, die nicht von dieſer geſtattet worden, iſt daher eine Verletzung jener Statshoheit.
761.
Erlaubt der neutrale Stat ausſchließlich oder vorzugsweiſe einer Kriegs- partei die Truppenwerbung in ſeinem Gebiet, ſo erſcheint dieſe Handlung als Beihülfe zur Kriegsführung und demgemäß als Verletzung der Neutralitätspflicht.
1. Indem der neutrale Stat die Werbung geſtattet, ſtellt er dem fremden Stat einen Theil ſeiner militäriſchen Volkskräfte zur Verfügung. Geſchieht das nur zu Gunſten einer Partei und daher wider die andere, ſo ergreift der bisher neu- trale Stat dadurch ſelber Partei für jene wider dieſe, und gibt damit ſeine neutrale Haltung auf. Vielleicht läßt ſich das der Gegner gefallen, ohne deßhalb jenen Stat als Feind zu behandeln. Dann dauert trotzdem das Friedensverhältniß fort. Aber der befeindete Stat braucht ſich das nicht gefallen zu laſſen, und kann in Folge deſſen ſich weigern, länger jenen Stat als neutral anzuſehn.
2. Die Anwerbung von Truppen in fremdem Lande, ohne Erlaubniß der Landesregierung gilt daher als ein ſtrafbares Vergehen. Vgl. dar- über das nordamerikaniſche Neutralitätsgeſetz vom 5. Juni 1794, be- ſtätigt und ergänzt den 20. April 1818 Art. 2, das engliſche Geſetz British foreign-enlistment Act v. 3. Juli 1819 (59 Georg III. c. 69) § 2 und die Rede Cannings im engliſchen Parlament bei PhillimoreIII. § 146 u. 147. WheatonInt. L. § 439 und beſonders die Anmerkung dazu von Dana.
762.
Wenn der neutrale Stat beiden Kriegsparteien die Truppenwerbung
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Schwediſch-Ruſſiſchen Kriege von 1788 gegeben. Die Correſpondenz darüber zwiſchen
Dänemark, welches an Rußland Schiffe und Truppen geliefert hatte und trotzdem
ſeine Neutralität behauptete, und Schweden, welches zwar dieſe Behauptung beſtritt,
aber thatſächlich dennoch Dänemark als neutralen Stat behandelte, ſiehe bei Phil-
limore III. § 140.
760.
Kein Stat und daher auch kein kriegführender Stat iſt berechtigt,
in einem fremden, insbeſondere einem neutralen Stat wider den Willen
der Statsgewalt Truppen zu werben.
Die Truppenwerbung wie alle Truppenaushebung und Truppenſammlung
iſt voraus eine Aeußerung der Kriegshoheit, welche ausſchließlich der einhei-
miſchen Statsgewalt zuſteht. Die fremde Werbung, die nicht von dieſer geſtattet
worden, iſt daher eine Verletzung jener Statshoheit.
761.
Erlaubt der neutrale Stat ausſchließlich oder vorzugsweiſe einer Kriegs-
partei die Truppenwerbung in ſeinem Gebiet, ſo erſcheint dieſe Handlung
als Beihülfe zur Kriegsführung und demgemäß als Verletzung der
Neutralitätspflicht.
1. Indem der neutrale Stat die Werbung geſtattet, ſtellt er dem fremden
Stat einen Theil ſeiner militäriſchen Volkskräfte zur Verfügung. Geſchieht das nur
zu Gunſten einer Partei und daher wider die andere, ſo ergreift der bisher neu-
trale Stat dadurch ſelber Partei für jene wider dieſe, und gibt damit ſeine neutrale
Haltung auf. Vielleicht läßt ſich das der Gegner gefallen, ohne deßhalb jenen Stat
als Feind zu behandeln. Dann dauert trotzdem das Friedensverhältniß fort. Aber
der befeindete Stat braucht ſich das nicht gefallen zu laſſen, und kann
in Folge deſſen ſich weigern, länger jenen Stat als neutral anzuſehn.
2. Die Anwerbung von Truppen in fremdem Lande, ohne Erlaubniß
der Landesregierung gilt daher als ein ſtrafbares Vergehen. Vgl. dar-
über das nordamerikaniſche Neutralitätsgeſetz vom 5. Juni 1794, be-
ſtätigt und ergänzt den 20. April 1818 Art. 2, das engliſche Geſetz British
foreign-enlistment Act v. 3. Juli 1819 (59 Georg III. c. 69) § 2 und die
Rede Cannings im engliſchen Parlament bei Phillimore III. § 146 u. 147.
Wheaton Int. L. § 439 und beſonders die Anmerkung dazu von Dana.
762.
Wenn der neutrale Stat beiden Kriegsparteien die Truppenwerbung
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Bluntschli, Johann Caspar: Das moderne Völkerrecht der civilisirten Staten. Nördlingen, 1868, S. 411. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/bluntschli_voelkerrecht_1868/433>, abgerufen am 22.02.2025.
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