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Bluntschli, Johann Caspar: Das moderne Völkerrecht der civilisirten Staten. Nördlingen, 1868.

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Achtes Buch.
baren Nothwendigkeit, die über sie kommt, ohne an dem Kampf thätigen Antheil
zu nehmen. Selbst in den Fällen, in welchen das ganze Volk für die höchsten natio-
nalen Güter und Interessen begeistert ist, welche im Kriege errungen oder vertheidigt
werden, enthält sich doch die Menge der Privaten jeder kriegerischen Handlung und
betreibt im Krieg wie vor dem Krieg ihre friedlichen Geschäfte; Hirten und
Bauern, Handwerker und Krämer, Kaufleute und Fabrikanten,
Aerzte
und Lehrer suchen, so gut es geht, ihren Beruf fortzusetzen und dieser
Beruf hat keine feindlichen Eigenschaften an sich. Weßhalb denn sollten sie als
Feinde behandelt
werden, da sie wie friedliche Leute leben? Der bloße
Statsverband, die Statsangehörigkeit rechtfertigt das nicht, denn der Krieg wird von
Stat gegen Stat geführt, nicht gegen die Privaten; und dieselben Privaten, welche
heute dem State A angehören, werden, wenn die Kriegsmacht des States B siegreich
fortschreitet, auch der öffentlichen Kriegsgewalt des Siegers gehorchen. Sie können
sich diesem Gehorsam nicht entziehen, wenn es ihnen auch schwer wird, sich zu unter-
werfen, so lange sie in dem Lande wohnen, über welches der Sieger seine Macht
erstreckt hat. Der Sieger ergreift die Statsgewalt im Lande, und dieser müssen sich
die einzelnen Bewohner fügen. Auch der Sieger zieht jetzt von ihren friedlichen
Arbeiten Vortheil für seine Herrschaft. Es wird auch dem Heere leichter, sich in
Feindesland zu ernähren und seine Bedürfnisse zu befriedigen, wenn die friedlichen
Bewohner desselben ungekränkt bleiben, wenn die Aecker bebaut werden und das
Vieh gezüchtet wird, wenn die Industrie brauchbare Güter hervorbringt und der
Handel sie herbeischafft. Wird dagegen das Land barbarisch verwüstet, so findet auch
der Sieger darin statt der Nahrung und Unterstützung nur unheimliche Verzweiflung
und gefährliche Rache.

In der Kriegsführung der civilisirten Völker ist die friedliche Natur der
Privaten früher -- freilich nur theilweise -- respectirt, als von den Publi-
cisten begriffen
worden. Auch Vattel noch betont die alte Vorstellung, daß
nicht bloß die beiden Völker, sondern auch alle Angehörigen der beiden Staten
Feinde seien. Selbst die Frauen und Kinder nimmt er nicht aus (III. § 70.
72). Freilich verlangt er eine größere Schonung derselben, als der kämpfenden
Feinde (III. § 145). Aber die ganze Grundlage des Rechtsverhältnisses wird ver-
dorben, wenn dasselbe von dem Geiste der Feindschaft durchwühlt und verbittert
wird. Die humane Rechtsbildung drängt die Feindschaft in die engsten Schranken
zurück und verstattet dem Geiste des Friedens und der wechselseitigen Lebensförderung
möglichst viel Raum. Deßhalb hebt sie mehr die friedlichen Eigenschaften
der Privaten hervor, und legt darauf und nicht auf ihren statsrechtlichen Verband
mit dem feindlichen State den Nachdruck. Als Privatpersonen sind sie
überall keine Feinde, als Statsgenossen aber nur so lange und nur in-
sofern
, als noch die feindliche Statsgewalt über sie öffentliche Macht übt,
von dem Augenblicke an nicht mehr, wo diese Statsgewalt durch den siegreichen
Gegner zurückgeworfen und verdrängt ist. Aber nicht bloß der vordringende Sieger,
auch der zurückweichende Feind hat kein Recht, sie nun als Feinde zu behandeln,
denn nicht sie zwingen ihn zum Rückzug, indem sie sich des Kampfs enthalten, für
ihn sind sie nach wie vor friedliche Privatpersonen, über welche er eine Zeit lang
öffentliche Macht gewonnen und dann wieder verloren hat.

Achtes Buch.
baren Nothwendigkeit, die über ſie kommt, ohne an dem Kampf thätigen Antheil
zu nehmen. Selbſt in den Fällen, in welchen das ganze Volk für die höchſten natio-
nalen Güter und Intereſſen begeiſtert iſt, welche im Kriege errungen oder vertheidigt
werden, enthält ſich doch die Menge der Privaten jeder kriegeriſchen Handlung und
betreibt im Krieg wie vor dem Krieg ihre friedlichen Geſchäfte; Hirten und
Bauern, Handwerker und Krämer, Kaufleute und Fabrikanten,
Aerzte
und Lehrer ſuchen, ſo gut es geht, ihren Beruf fortzuſetzen und dieſer
Beruf hat keine feindlichen Eigenſchaften an ſich. Weßhalb denn ſollten ſie als
Feinde behandelt
werden, da ſie wie friedliche Leute leben? Der bloße
Statsverband, die Statsangehörigkeit rechtfertigt das nicht, denn der Krieg wird von
Stat gegen Stat geführt, nicht gegen die Privaten; und dieſelben Privaten, welche
heute dem State A angehören, werden, wenn die Kriegsmacht des States B ſiegreich
fortſchreitet, auch der öffentlichen Kriegsgewalt des Siegers gehorchen. Sie können
ſich dieſem Gehorſam nicht entziehen, wenn es ihnen auch ſchwer wird, ſich zu unter-
werfen, ſo lange ſie in dem Lande wohnen, über welches der Sieger ſeine Macht
erſtreckt hat. Der Sieger ergreift die Statsgewalt im Lande, und dieſer müſſen ſich
die einzelnen Bewohner fügen. Auch der Sieger zieht jetzt von ihren friedlichen
Arbeiten Vortheil für ſeine Herrſchaft. Es wird auch dem Heere leichter, ſich in
Feindesland zu ernähren und ſeine Bedürfniſſe zu befriedigen, wenn die friedlichen
Bewohner desſelben ungekränkt bleiben, wenn die Aecker bebaut werden und das
Vieh gezüchtet wird, wenn die Induſtrie brauchbare Güter hervorbringt und der
Handel ſie herbeiſchafft. Wird dagegen das Land barbariſch verwüſtet, ſo findet auch
der Sieger darin ſtatt der Nahrung und Unterſtützung nur unheimliche Verzweiflung
und gefährliche Rache.

In der Kriegsführung der civiliſirten Völker iſt die friedliche Natur der
Privaten früher — freilich nur theilweiſe — reſpectirt, als von den Publi-
ciſten begriffen
worden. Auch Vattel noch betont die alte Vorſtellung, daß
nicht bloß die beiden Völker, ſondern auch alle Angehörigen der beiden Staten
Feinde ſeien. Selbſt die Frauen und Kinder nimmt er nicht aus (III. § 70.
72). Freilich verlangt er eine größere Schonung derſelben, als der kämpfenden
Feinde (III. § 145). Aber die ganze Grundlage des Rechtsverhältniſſes wird ver-
dorben, wenn dasſelbe von dem Geiſte der Feindſchaft durchwühlt und verbittert
wird. Die humane Rechtsbildung drängt die Feindſchaft in die engſten Schranken
zurück und verſtattet dem Geiſte des Friedens und der wechſelſeitigen Lebensförderung
möglichſt viel Raum. Deßhalb hebt ſie mehr die friedlichen Eigenſchaften
der Privaten hervor, und legt darauf und nicht auf ihren ſtatsrechtlichen Verband
mit dem feindlichen State den Nachdruck. Als Privatperſonen ſind ſie
überall keine Feinde, als Statsgenoſſen aber nur ſo lange und nur in-
ſofern
, als noch die feindliche Statsgewalt über ſie öffentliche Macht übt,
von dem Augenblicke an nicht mehr, wo dieſe Statsgewalt durch den ſiegreichen
Gegner zurückgeworfen und verdrängt iſt. Aber nicht bloß der vordringende Sieger,
auch der zurückweichende Feind hat kein Recht, ſie nun als Feinde zu behandeln,
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[320/0342] Achtes Buch. baren Nothwendigkeit, die über ſie kommt, ohne an dem Kampf thätigen Antheil zu nehmen. Selbſt in den Fällen, in welchen das ganze Volk für die höchſten natio- nalen Güter und Intereſſen begeiſtert iſt, welche im Kriege errungen oder vertheidigt werden, enthält ſich doch die Menge der Privaten jeder kriegeriſchen Handlung und betreibt im Krieg wie vor dem Krieg ihre friedlichen Geſchäfte; Hirten und Bauern, Handwerker und Krämer, Kaufleute und Fabrikanten, Aerzte und Lehrer ſuchen, ſo gut es geht, ihren Beruf fortzuſetzen und dieſer Beruf hat keine feindlichen Eigenſchaften an ſich. Weßhalb denn ſollten ſie als Feinde behandelt werden, da ſie wie friedliche Leute leben? Der bloße Statsverband, die Statsangehörigkeit rechtfertigt das nicht, denn der Krieg wird von Stat gegen Stat geführt, nicht gegen die Privaten; und dieſelben Privaten, welche heute dem State A angehören, werden, wenn die Kriegsmacht des States B ſiegreich fortſchreitet, auch der öffentlichen Kriegsgewalt des Siegers gehorchen. Sie können ſich dieſem Gehorſam nicht entziehen, wenn es ihnen auch ſchwer wird, ſich zu unter- werfen, ſo lange ſie in dem Lande wohnen, über welches der Sieger ſeine Macht erſtreckt hat. Der Sieger ergreift die Statsgewalt im Lande, und dieſer müſſen ſich die einzelnen Bewohner fügen. Auch der Sieger zieht jetzt von ihren friedlichen Arbeiten Vortheil für ſeine Herrſchaft. Es wird auch dem Heere leichter, ſich in Feindesland zu ernähren und ſeine Bedürfniſſe zu befriedigen, wenn die friedlichen Bewohner desſelben ungekränkt bleiben, wenn die Aecker bebaut werden und das Vieh gezüchtet wird, wenn die Induſtrie brauchbare Güter hervorbringt und der Handel ſie herbeiſchafft. Wird dagegen das Land barbariſch verwüſtet, ſo findet auch der Sieger darin ſtatt der Nahrung und Unterſtützung nur unheimliche Verzweiflung und gefährliche Rache. In der Kriegsführung der civiliſirten Völker iſt die friedliche Natur der Privaten früher — freilich nur theilweiſe — reſpectirt, als von den Publi- ciſten begriffen worden. Auch Vattel noch betont die alte Vorſtellung, daß nicht bloß die beiden Völker, ſondern auch alle Angehörigen der beiden Staten Feinde ſeien. Selbſt die Frauen und Kinder nimmt er nicht aus (III. § 70. 72). Freilich verlangt er eine größere Schonung derſelben, als der kämpfenden Feinde (III. § 145). Aber die ganze Grundlage des Rechtsverhältniſſes wird ver- dorben, wenn dasſelbe von dem Geiſte der Feindſchaft durchwühlt und verbittert wird. Die humane Rechtsbildung drängt die Feindſchaft in die engſten Schranken zurück und verſtattet dem Geiſte des Friedens und der wechſelſeitigen Lebensförderung möglichſt viel Raum. Deßhalb hebt ſie mehr die friedlichen Eigenſchaften der Privaten hervor, und legt darauf und nicht auf ihren ſtatsrechtlichen Verband mit dem feindlichen State den Nachdruck. Als Privatperſonen ſind ſie überall keine Feinde, als Statsgenoſſen aber nur ſo lange und nur in- ſofern, als noch die feindliche Statsgewalt über ſie öffentliche Macht übt, von dem Augenblicke an nicht mehr, wo dieſe Statsgewalt durch den ſiegreichen Gegner zurückgeworfen und verdrängt iſt. Aber nicht bloß der vordringende Sieger, auch der zurückweichende Feind hat kein Recht, ſie nun als Feinde zu behandeln, denn nicht ſie zwingen ihn zum Rückzug, indem ſie ſich des Kampfs enthalten, für ihn ſind ſie nach wie vor friedliche Privatperſonen, über welche er eine Zeit lang öffentliche Macht gewonnen und dann wieder verloren hat.

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Zitationshilfe: Bluntschli, Johann Caspar: Das moderne Völkerrecht der civilisirten Staten. Nördlingen, 1868, S. 320. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/bluntschli_voelkerrecht_1868/342>, abgerufen am 23.11.2024.