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Bluntschli, Johann Caspar: Das moderne Völkerrecht der civilisirten Staten. Nördlingen, 1868.

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Verletzungen des Völkerrechts und Verfahren zur Herstellung desselben.
gehaltenen Schiffe (von embargar, anhalten) ist einstweilen zweifelhaft. Kommt
es nicht zum Krieg, so müssen sie wieder frei gegeben werden und in diesem Fall
wird auch Entschädigung zu gewähren sein. Bricht der Krieg aus, so tritt bezüglich
der vorläufig in Beschlag genommenen Schiffe das Kriegsrecht ein. Dann dient das
Embargo insbesondere dazu, um für den Fall, daß der Feind ein übermäßiges
Prisenrecht in Anspruch nimmt, ein Mittel zur Repressalie in der Hand zu haben.
Das Embargo wurde übrigens vielfach zu Gewalthandlungen mißbraucht, und ins-
besondere wurde oft das Privateigenthum in völlig ungerechter Weise dadurch ver-
letzt. Zuweilen ist durch Statenverträge das Embargo im Verhältniß der Vertrags-
staten ausgeschlossen worden. Handelsvertrag von Preußen mit den Vereinigten
Staten
von Nordamerika vom 11. Juli 1799 Art. 16. Vgl. über eine Anwen-
dung des feindlichen Embargo durch England gegen Holland in nicht englischem
Gewässer, am Cap der guten Hoffnung, die Ausführung des Lord Stowell bei
Phillimore III. § 38.


Verletzungen des Völkerrechts und Verfahren zur Herſtellung desſelben.
gehaltenen Schiffe (von embargar, anhalten) iſt einſtweilen zweifelhaft. Kommt
es nicht zum Krieg, ſo müſſen ſie wieder frei gegeben werden und in dieſem Fall
wird auch Entſchädigung zu gewähren ſein. Bricht der Krieg aus, ſo tritt bezüglich
der vorläufig in Beſchlag genommenen Schiffe das Kriegsrecht ein. Dann dient das
Embargo insbeſondere dazu, um für den Fall, daß der Feind ein übermäßiges
Priſenrecht in Anſpruch nimmt, ein Mittel zur Repreſſalie in der Hand zu haben.
Das Embargo wurde übrigens vielfach zu Gewalthandlungen mißbraucht, und ins-
beſondere wurde oft das Privateigenthum in völlig ungerechter Weiſe dadurch ver-
letzt. Zuweilen iſt durch Statenverträge das Embargo im Verhältniß der Vertrags-
ſtaten ausgeſchloſſen worden. Handelsvertrag von Preußen mit den Vereinigten
Staten
von Nordamerika vom 11. Juli 1799 Art. 16. Vgl. über eine Anwen-
dung des feindlichen Embargo durch England gegen Holland in nicht engliſchem
Gewäſſer, am Cap der guten Hoffnung, die Ausführung des Lord Stowell bei
Phillimore III. § 38.


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[285/0307] Verletzungen des Völkerrechts und Verfahren zur Herſtellung desſelben. gehaltenen Schiffe (von embargar, anhalten) iſt einſtweilen zweifelhaft. Kommt es nicht zum Krieg, ſo müſſen ſie wieder frei gegeben werden und in dieſem Fall wird auch Entſchädigung zu gewähren ſein. Bricht der Krieg aus, ſo tritt bezüglich der vorläufig in Beſchlag genommenen Schiffe das Kriegsrecht ein. Dann dient das Embargo insbeſondere dazu, um für den Fall, daß der Feind ein übermäßiges Priſenrecht in Anſpruch nimmt, ein Mittel zur Repreſſalie in der Hand zu haben. Das Embargo wurde übrigens vielfach zu Gewalthandlungen mißbraucht, und ins- beſondere wurde oft das Privateigenthum in völlig ungerechter Weiſe dadurch ver- letzt. Zuweilen iſt durch Statenverträge das Embargo im Verhältniß der Vertrags- ſtaten ausgeſchloſſen worden. Handelsvertrag von Preußen mit den Vereinigten Staten von Nordamerika vom 11. Juli 1799 Art. 16. Vgl. über eine Anwen- dung des feindlichen Embargo durch England gegen Holland in nicht engliſchem Gewäſſer, am Cap der guten Hoffnung, die Ausführung des Lord Stowell bei Phillimore III. § 38.

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Zitationshilfe: Bluntschli, Johann Caspar: Das moderne Völkerrecht der civilisirten Staten. Nördlingen, 1868, S. 285. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/bluntschli_voelkerrecht_1868/307>, abgerufen am 24.11.2024.