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Bluntschli, Johann Caspar: Das moderne Völkerrecht der civilisirten Staten. Nördlingen, 1868.

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Sechstes Buch.

Die früher oft vertheidigte Meinung, daß der Krieg alle Verträge aufhebe
zwischen den Kriegsparteien, beruhte auf der willkürlichen und unrichtigen Voraus-
setzung, daß die Rechtsordnung überhaupt nur im Frieden gelte, und im Krieg der
angebliche Naturzustand der Rechtlosigkeit eintrete. Das Recht wirkt
aber auch im Kriege fort und daher gibt es keinen Rechtsgrund, aus welchem die
Kraft der Verträge von selber mit dem Krieg erlösche. Die Ausführbarkeit
der Verträge wird durch den Krieg großentheils unterbrochen und gehemmt und
einzelne Verträge gehen im Kriege unter, wenn ihre Grundlagen durch den
Krieg zerstört werden; aber nicht die Verträge überhaupt. Davon wird spä-
ter in Buch VIII. die Rede sein.


Sechstes Buch.

Die früher oft vertheidigte Meinung, daß der Krieg alle Verträge aufhebe
zwiſchen den Kriegsparteien, beruhte auf der willkürlichen und unrichtigen Voraus-
ſetzung, daß die Rechtsordnung überhaupt nur im Frieden gelte, und im Krieg der
angebliche Naturzuſtand der Rechtloſigkeit eintrete. Das Recht wirkt
aber auch im Kriege fort und daher gibt es keinen Rechtsgrund, aus welchem die
Kraft der Verträge von ſelber mit dem Krieg erlöſche. Die Ausführbarkeit
der Verträge wird durch den Krieg großentheils unterbrochen und gehemmt und
einzelne Verträge gehen im Kriege unter, wenn ihre Grundlagen durch den
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ter in Buch VIII. die Rede ſein.


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[258/0280] Sechstes Buch. Die früher oft vertheidigte Meinung, daß der Krieg alle Verträge aufhebe zwiſchen den Kriegsparteien, beruhte auf der willkürlichen und unrichtigen Voraus- ſetzung, daß die Rechtsordnung überhaupt nur im Frieden gelte, und im Krieg der angebliche Naturzuſtand der Rechtloſigkeit eintrete. Das Recht wirkt aber auch im Kriege fort und daher gibt es keinen Rechtsgrund, aus welchem die Kraft der Verträge von ſelber mit dem Krieg erlöſche. Die Ausführbarkeit der Verträge wird durch den Krieg großentheils unterbrochen und gehemmt und einzelne Verträge gehen im Kriege unter, wenn ihre Grundlagen durch den Krieg zerſtört werden; aber nicht die Verträge überhaupt. Davon wird ſpä- ter in Buch VIII. die Rede ſein.

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Zitationshilfe: Bluntschli, Johann Caspar: Das moderne Völkerrecht der civilisirten Staten. Nördlingen, 1868, S. 258. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/bluntschli_voelkerrecht_1868/280>, abgerufen am 23.11.2024.