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Bluntschli, Johann Caspar: Das moderne Völkerrecht der civilisirten Staten. Nördlingen, 1868.

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Völkerrechtliche Verträge.
rungsfolge, d) Verträge über Statsdienstbarkeiten, e) Handelsverträge,
f) Zollverträge, g) Verträge über Post-, Eisenbahn- und Telegraphen-
wesen
, h) Verträge über gemeinsame Statsinstitutionen, i) Verträge
über die Freizügigkeit und das Paßwesen, über die Niederlassung,
k) Auslieferungsverträge, l) Bündniß und Bundesverträge,
m) Verträge während des Kriegs über Truppenaufnahme, Capitulatio-
nen, Auswechslung von Gefangenen, Waffenruhe
und Waffenstill-
stand
u. dgl., n) Friedensverträge.


5. Von den Allianzen insbesondere.
446.

Als Allianz wird ein Statenvertrag bezeichnet, durch welchen ein
Stat einem andern Stat für gemeinsame politische Zwecke seine Mitwirkung
und seinen Beistand verspricht.

Oft sind die Allianzen auf den Kriegszustand berechnet und dann ent-
weder Defensivallianzen, insofern ausschließlich die Vertheidigung des gegen-
wärtigen Rechts- oder Besitzstandes beabsichtigt wird, oder Offensivallianzen,
wenn auch ein Angriffskrieg vorgesehen wird, oder beides zugleich, Defensiv- und
Offensivallianzen, Bündnisse zu Schutz und Trutz. Eine Allianz kann sich aber
auch auf politische Zwecke beziehn, die im Frieden zu erreichen sind, ohne
Rücksicht auf einen Krieg. Von der Art sind politische Allianzen zu gemeinsamer
Haltung und Einwirkung auf einem bevorstehenden Congreß oder auch ohne solchen
in der diplomatischen Verhandlung und Richtung überhaupt. Immer aber hat die
Friedensallianz eine gemeinsame Politik und nicht etwa bloß einzelne gemeinsame
Einrichtungen oder Unternehmungen zum Zweck. In den letztern Fällen spricht
man wohl von Verbindungen zweier Staten, aber nicht von Allianzen im eigent-
lichen Sinne. Die sogenannte heilige Allianz von 1815 (oben § 101) ist ein
Beispiel einer umfassenden Friedensallianz.

447.

Die nothwendige Voraussetzung der kriegerischen Allianzen ist ein
gerechter Krieg. Verträge zu gemeinsamem Kriegsangriff, ohne rechtmäßige
Kriegsursache, sind völkerrechtswidrig und daher nicht verbindlich. Es be-

Völkerrechtliche Verträge.
rungsfolge, d) Verträge über Statsdienſtbarkeiten, e) Handelsverträge,
f) Zollverträge, g) Verträge über Poſt-, Eiſenbahn- und Telegraphen-
weſen
, h) Verträge über gemeinſame Statsinſtitutionen, i) Verträge
über die Freizügigkeit und das Paßweſen, über die Niederlaſſung,
k) Auslieferungsverträge, l) Bündniß und Bundesverträge,
m) Verträge während des Kriegs über Truppenaufnahme, Capitulatio-
nen, Auswechslung von Gefangenen, Waffenruhe
und Waffenſtill-
ſtand
u. dgl., n) Friedensverträge.


5. Von den Allianzen insbeſondere.
446.

Als Allianz wird ein Statenvertrag bezeichnet, durch welchen ein
Stat einem andern Stat für gemeinſame politiſche Zwecke ſeine Mitwirkung
und ſeinen Beiſtand verſpricht.

Oft ſind die Allianzen auf den Kriegszuſtand berechnet und dann ent-
weder Defenſivallianzen, inſofern ausſchließlich die Vertheidigung des gegen-
wärtigen Rechts- oder Beſitzſtandes beabſichtigt wird, oder Offenſivallianzen,
wenn auch ein Angriffskrieg vorgeſehen wird, oder beides zugleich, Defenſiv- und
Offenſivallianzen, Bündniſſe zu Schutz und Trutz. Eine Allianz kann ſich aber
auch auf politiſche Zwecke beziehn, die im Frieden zu erreichen ſind, ohne
Rückſicht auf einen Krieg. Von der Art ſind politiſche Allianzen zu gemeinſamer
Haltung und Einwirkung auf einem bevorſtehenden Congreß oder auch ohne ſolchen
in der diplomatiſchen Verhandlung und Richtung überhaupt. Immer aber hat die
Friedensallianz eine gemeinſame Politik und nicht etwa bloß einzelne gemeinſame
Einrichtungen oder Unternehmungen zum Zweck. In den letztern Fällen ſpricht
man wohl von Verbindungen zweier Staten, aber nicht von Allianzen im eigent-
lichen Sinne. Die ſogenannte heilige Allianz von 1815 (oben § 101) iſt ein
Beiſpiel einer umfaſſenden Friedensallianz.

447.

Die nothwendige Vorausſetzung der kriegeriſchen Allianzen iſt ein
gerechter Krieg. Verträge zu gemeinſamem Kriegsangriff, ohne rechtmäßige
Kriegsurſache, ſind völkerrechtswidrig und daher nicht verbindlich. Es be-

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[251/0273] Völkerrechtliche Verträge. rungsfolge, d) Verträge über Statsdienſtbarkeiten, e) Handelsverträge, f) Zollverträge, g) Verträge über Poſt-, Eiſenbahn- und Telegraphen- weſen, h) Verträge über gemeinſame Statsinſtitutionen, i) Verträge über die Freizügigkeit und das Paßweſen, über die Niederlaſſung, k) Auslieferungsverträge, l) Bündniß und Bundesverträge, m) Verträge während des Kriegs über Truppenaufnahme, Capitulatio- nen, Auswechslung von Gefangenen, Waffenruhe und Waffenſtill- ſtand u. dgl., n) Friedensverträge. 5. Von den Allianzen insbeſondere. 446. Als Allianz wird ein Statenvertrag bezeichnet, durch welchen ein Stat einem andern Stat für gemeinſame politiſche Zwecke ſeine Mitwirkung und ſeinen Beiſtand verſpricht. Oft ſind die Allianzen auf den Kriegszuſtand berechnet und dann ent- weder Defenſivallianzen, inſofern ausſchließlich die Vertheidigung des gegen- wärtigen Rechts- oder Beſitzſtandes beabſichtigt wird, oder Offenſivallianzen, wenn auch ein Angriffskrieg vorgeſehen wird, oder beides zugleich, Defenſiv- und Offenſivallianzen, Bündniſſe zu Schutz und Trutz. Eine Allianz kann ſich aber auch auf politiſche Zwecke beziehn, die im Frieden zu erreichen ſind, ohne Rückſicht auf einen Krieg. Von der Art ſind politiſche Allianzen zu gemeinſamer Haltung und Einwirkung auf einem bevorſtehenden Congreß oder auch ohne ſolchen in der diplomatiſchen Verhandlung und Richtung überhaupt. Immer aber hat die Friedensallianz eine gemeinſame Politik und nicht etwa bloß einzelne gemeinſame Einrichtungen oder Unternehmungen zum Zweck. In den letztern Fällen ſpricht man wohl von Verbindungen zweier Staten, aber nicht von Allianzen im eigent- lichen Sinne. Die ſogenannte heilige Allianz von 1815 (oben § 101) iſt ein Beiſpiel einer umfaſſenden Friedensallianz. 447. Die nothwendige Vorausſetzung der kriegeriſchen Allianzen iſt ein gerechter Krieg. Verträge zu gemeinſamem Kriegsangriff, ohne rechtmäßige Kriegsurſache, ſind völkerrechtswidrig und daher nicht verbindlich. Es be-

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Zitationshilfe: Bluntschli, Johann Caspar: Das moderne Völkerrecht der civilisirten Staten. Nördlingen, 1868, S. 251. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/bluntschli_voelkerrecht_1868/273>, abgerufen am 26.11.2024.