Bluntschli, Johann Caspar: Das moderne Völkerrecht der civilisirten Staten. Nördlingen, 1868.Völkerrechtliche Verträge. a) Verträge zwischen souveränen Personen oder Dynastien unter sich oder mit fremden Staten über persönliche oder dynastische An- sprüche auf Landesregierung oder Thronfolge; b) Verträge des States mit fremden Privatpersonen über öffentliche Rechtsverhältnisse, wenn dieselben ausnahmsweise unter den Schutz des Völkerrechts gestellt sind; c) Verträge des States mit der Kirche über stats- und kirchenrecht- liche Verhältnisse, insbesondere die Concordate der Staten mit dem päpstlichen Stuhl. 1. Zu a. Hieher gehören z. B. Verträge eines States mit einem ent- 2. Zu b. Z. B. Die Verträge der deutschen Staten mit der Familie Thurn 3. c. Die kirchlichen Concordate zwischen einzelnen Staten und dem Zunächst sind auch diese Concordate als rechtsverbindlich zu betrachten, Völkerrechtliche Verträge. a) Verträge zwiſchen ſouveränen Perſonen oder Dynaſtien unter ſich oder mit fremden Staten über perſönliche oder dynaſtiſche An- ſprüche auf Landesregierung oder Thronfolge; b) Verträge des States mit fremden Privatperſonen über öffentliche Rechtsverhältniſſe, wenn dieſelben ausnahmsweiſe unter den Schutz des Völkerrechts geſtellt ſind; c) Verträge des States mit der Kirche über ſtats- und kirchenrecht- liche Verhältniſſe, insbeſondere die Concordate der Staten mit dem päpſtlichen Stuhl. 1. Zu a. Hieher gehören z. B. Verträge eines States mit einem ent- 2. Zu b. Z. B. Die Verträge der deutſchen Staten mit der Familie Thurn 3. c. Die kirchlichen Concordate zwiſchen einzelnen Staten und dem Zunächſt ſind auch dieſe Concordate als rechtsverbindlich zu betrachten, <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <pb facs="#f0271" n="249"/> <fw place="top" type="header">Völkerrechtliche Verträge.</fw><lb/> <list> <item><hi rendition="#aq">a</hi>) Verträge zwiſchen ſouveränen Perſonen oder Dynaſtien unter ſich<lb/> oder mit fremden Staten über perſönliche oder dynaſtiſche An-<lb/> ſprüche auf Landesregierung oder Thronfolge;</item><lb/> <item><hi rendition="#aq">b</hi>) Verträge des States mit fremden Privatperſonen über öffentliche<lb/> Rechtsverhältniſſe, wenn dieſelben ausnahmsweiſe unter den Schutz<lb/> des Völkerrechts geſtellt ſind;</item><lb/> <item><hi rendition="#aq">c</hi>) Verträge des States mit der Kirche über ſtats- und kirchenrecht-<lb/> liche Verhältniſſe, insbeſondere die Concordate der Staten mit<lb/> dem päpſtlichen Stuhl.</item> </list><lb/> <p>1. 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Völkerrechtliche Verträge.
a) Verträge zwiſchen ſouveränen Perſonen oder Dynaſtien unter ſich
oder mit fremden Staten über perſönliche oder dynaſtiſche An-
ſprüche auf Landesregierung oder Thronfolge;
b) Verträge des States mit fremden Privatperſonen über öffentliche
Rechtsverhältniſſe, wenn dieſelben ausnahmsweiſe unter den Schutz
des Völkerrechts geſtellt ſind;
c) Verträge des States mit der Kirche über ſtats- und kirchenrecht-
liche Verhältniſſe, insbeſondere die Concordate der Staten mit
dem päpſtlichen Stuhl.
1. Zu a. Hieher gehören z. B. Verträge eines States mit einem ent-
thronten fremden Fürſten über Wiedereinſetzung desſelben in die Herrſchaft,
Verträge zum Schutz einer beſtimmten Dynaſtie in dem Beſitz des Throns, oder
mit einem auf Herrſchaft verzichtenden Fürſten, oder Erbverträge
zwiſchen zwei Linien einer Dynaſtie oder zwei Dynaſtien, wenn dieſelben verſchie-
denen Staten angehören. Ein dynaſtiſches Hausgeſetz oder eine dynaſtiſche Erbver-
brüderung innerhalb desſelben States hat nur eine ſtatsrechtliche, keine völker-
rechtliche Bedeutung.
2. Zu b. Z. B. Die Verträge der deutſchen Staten mit der Familie Thurn
und Taxis über das Poſtregal, ſo lange dieſelben unter den Schutz des deutſchen
Bundes geſtellt waren. Abgeſehen von ſolchem Schutz, der über die Hoheit und
Macht eines States hinaus wirkt, haben ſolche Verträge nur einen privatrecht-
lichen, höchſtens einen ſtatsrechtlichen Charakter.
3. c. Die kirchlichen Concordate zwiſchen einzelnen Staten und dem
römiſchen Papſtthum als Haupt und Repräſentanten der römiſch-katholiſchen
Kirche ſind keine völkerrechtlichen Verträge im eigentlichen Sinn, weil der Papſt nicht
als Landesfürſt, ſondern als Kirchenhaupt dieſelben eingeht, alſo nur auf der
einen Seite ein Stat Vertragsperſon iſt, auf der andern die Kirche. Aber die Ana-
logie der völkerrechtlichen Verträge kommt inſofern zur Anwendung, als zwei weſent-
lich ſelbſtändige Mächte als öffentliche Perſonen mit einander über
öffentlich-rechtliche Dinge ſich vereinbaren. Der völkerrechtliche Schutz iſt bei dieſen
Verträgen ein unvollſtändiger, weil wohl der contrahirende Stat die Macht hat,
zum Schutz ſeines Rechts die völkerrechtlichen Mittel, nöthigenfalls die Gewalt, zu
gebrauchen, die Kirche dagegen dieſe Mittel nicht beſitzt und ſtatt derſelben andere
der religiöſen Autorität benutzen kann, welche nicht durch das Völkerrecht geordnet
werden. Sie bilden demnach eine eigenthümliche Gattung für ſich, auf welche
die Grundſätze der völkerrechtlichen Verträge nur mit Vorſicht überzutragen ſind.
Zunächſt ſind auch dieſe Concordate als rechtsverbindlich zu betrachten,
ſowohl für den Stat als für die Kirche. Aber dieſe Verbindlichkeit bleibt beſchränkt,
mehr noch ſogar als die Verbindlichkeit der eigentlichen Statenverträge, weil hier
neben den politiſchen auch die religiöſen Rückſichten in Betracht kommen. Von den
Vertheidigern des kirchlichen Standpunktes wird hier der Kirche das Recht vindicirt,
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