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Bluntschli, Johann Caspar: Das moderne Völkerrecht der civilisirten Staten. Nördlingen, 1868.

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Die Statshoheit im Verhältniß zum Land. Gebietshoheit.
ist das angehaltene Schiff berechtigt, Genugthuung und je nach Umständen
Schadensersatz zu fordern.

Es ist das die Garantie gegen Mißbrauch jenes Verfolgungsrechts zum Nach-
theil der rechtmäßigen Schiffahrt.

346.

Erscheint der Verdacht begründet, so wird das Räuberschiff als Prise
genommen. Dasselbe kann in jeden Hafen eines civilisirten States, nicht
nothwendig des Nehmestates, gebracht und daselbst die Mannschaft vor
Gericht gestellt und bestraft werden. Das betreffende Prisengericht entschei-
det auch über Schiff und Gut.

Dem Recht der Verfolgung, woran alle civilisirten Staten gleichmäßig Theil
haben, entspricht das Recht der Bestrafung, worin wieder alle Staten concur-
riren
. Aber das gilt nur von der völkerrechtlich anerkannten Seeräuberei
und ist keineswegs auf die Fälle auszudehnen, welche nur nach besonderem
Landesgesetz
als Piraterie behandelt werden. Für solche Fälle gelten die ge-
wöhnlichen Grundsätze der Gerichtsbarkeit. Vgl. Wheaton, Intern. Law. edit.
8. by H Dana.
Boston 1866. § 124.

347.

Insoweit keine andern Eigenthumsrechte als der Räuber selbst in
Betracht kommen, wird das genommene Räuberschiff sammt der Bewaff-
nung und Ladung als gute Seebeute dem State zugesprochen, dessen
Schiff das Räuberschiff genommen hat. Es hängt von diesem State ab,
die Mannschaft des Kriegsschiffes dafür zu belohnen.

Es ist das eine analoge Anwendung des Kriegsrechts auf Seebeute, welche
wieder damit erklärt wird, daß die Seeräuber Feinde aller Staten sind.

348.

Wird ein Privatschiff von einem Seeräuberschiff angegriffen, aber dieses
von jenem überwunden und ist der Sieger außer Stande, die gefangenen
Räuber sicher zu verwahren und nach einem geeigneten Seehafen, der in seiner
Richtung liegt, abzuliefern, so ist derselbe berechtigt, standrechtlich über die
Räuber zu richten und ein Todesurtheil sofort zu vollziehen. Es ist jedoch
in solchen Fällen ein sorgfältiges Protokoll über die Zusammensetzung und

Die Statshoheit im Verhältniß zum Land. Gebietshoheit.
iſt das angehaltene Schiff berechtigt, Genugthuung und je nach Umſtänden
Schadenserſatz zu fordern.

Es iſt das die Garantie gegen Mißbrauch jenes Verfolgungsrechts zum Nach-
theil der rechtmäßigen Schiffahrt.

346.

Erſcheint der Verdacht begründet, ſo wird das Räuberſchiff als Priſe
genommen. Dasſelbe kann in jeden Hafen eines civiliſirten States, nicht
nothwendig des Nehmeſtates, gebracht und daſelbſt die Mannſchaft vor
Gericht geſtellt und beſtraft werden. Das betreffende Priſengericht entſchei-
det auch über Schiff und Gut.

Dem Recht der Verfolgung, woran alle civiliſirten Staten gleichmäßig Theil
haben, entſpricht das Recht der Beſtrafung, worin wieder alle Staten concur-
riren
. Aber das gilt nur von der völkerrechtlich anerkannten Seeräuberei
und iſt keineswegs auf die Fälle auszudehnen, welche nur nach beſonderem
Landesgeſetz
als Piraterie behandelt werden. Für ſolche Fälle gelten die ge-
wöhnlichen Grundſätze der Gerichtsbarkeit. Vgl. Wheaton, Intern. Law. édit.
8. by H Dana.
Boſton 1866. § 124.

347.

Inſoweit keine andern Eigenthumsrechte als der Räuber ſelbſt in
Betracht kommen, wird das genommene Räuberſchiff ſammt der Bewaff-
nung und Ladung als gute Seebeute dem State zugeſprochen, deſſen
Schiff das Räuberſchiff genommen hat. Es hängt von dieſem State ab,
die Mannſchaft des Kriegsſchiffes dafür zu belohnen.

Es iſt das eine analoge Anwendung des Kriegsrechts auf Seebeute, welche
wieder damit erklärt wird, daß die Seeräuber Feinde aller Staten ſind.

348.

Wird ein Privatſchiff von einem Seeräuberſchiff angegriffen, aber dieſes
von jenem überwunden und iſt der Sieger außer Stande, die gefangenen
Räuber ſicher zu verwahren und nach einem geeigneten Seehafen, der in ſeiner
Richtung liegt, abzuliefern, ſo iſt derſelbe berechtigt, ſtandrechtlich über die
Räuber zu richten und ein Todesurtheil ſofort zu vollziehen. Es iſt jedoch
in ſolchen Fällen ein ſorgfältiges Protokoll über die Zuſammenſetzung und

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[199/0221] Die Statshoheit im Verhältniß zum Land. Gebietshoheit. iſt das angehaltene Schiff berechtigt, Genugthuung und je nach Umſtänden Schadenserſatz zu fordern. Es iſt das die Garantie gegen Mißbrauch jenes Verfolgungsrechts zum Nach- theil der rechtmäßigen Schiffahrt. 346. Erſcheint der Verdacht begründet, ſo wird das Räuberſchiff als Priſe genommen. Dasſelbe kann in jeden Hafen eines civiliſirten States, nicht nothwendig des Nehmeſtates, gebracht und daſelbſt die Mannſchaft vor Gericht geſtellt und beſtraft werden. Das betreffende Priſengericht entſchei- det auch über Schiff und Gut. Dem Recht der Verfolgung, woran alle civiliſirten Staten gleichmäßig Theil haben, entſpricht das Recht der Beſtrafung, worin wieder alle Staten concur- riren. Aber das gilt nur von der völkerrechtlich anerkannten Seeräuberei und iſt keineswegs auf die Fälle auszudehnen, welche nur nach beſonderem Landesgeſetz als Piraterie behandelt werden. Für ſolche Fälle gelten die ge- wöhnlichen Grundſätze der Gerichtsbarkeit. Vgl. Wheaton, Intern. Law. édit. 8. by H Dana. Boſton 1866. § 124. 347. Inſoweit keine andern Eigenthumsrechte als der Räuber ſelbſt in Betracht kommen, wird das genommene Räuberſchiff ſammt der Bewaff- nung und Ladung als gute Seebeute dem State zugeſprochen, deſſen Schiff das Räuberſchiff genommen hat. Es hängt von dieſem State ab, die Mannſchaft des Kriegsſchiffes dafür zu belohnen. Es iſt das eine analoge Anwendung des Kriegsrechts auf Seebeute, welche wieder damit erklärt wird, daß die Seeräuber Feinde aller Staten ſind. 348. Wird ein Privatſchiff von einem Seeräuberſchiff angegriffen, aber dieſes von jenem überwunden und iſt der Sieger außer Stande, die gefangenen Räuber ſicher zu verwahren und nach einem geeigneten Seehafen, der in ſeiner Richtung liegt, abzuliefern, ſo iſt derſelbe berechtigt, ſtandrechtlich über die Räuber zu richten und ein Todesurtheil ſofort zu vollziehen. Es iſt jedoch in ſolchen Fällen ein ſorgfältiges Protokoll über die Zuſammenſetzung und

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Zitationshilfe: Bluntschli, Johann Caspar: Das moderne Völkerrecht der civilisirten Staten. Nördlingen, 1868, S. 199. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/bluntschli_voelkerrecht_1868/221>, abgerufen am 23.11.2024.