Bluntschli, Johann Caspar: Das moderne Völkerrecht der civilisirten Staten. Nördlingen, 1868.Die Statshoheit im Verhältniß zum Land. Gebietshoheit. ein helles weißes Licht aufstecken, Dampfschiffe aber außer dem hellen wei-ßen Licht auf dem Fockmast ein grünes Licht auf der Steuerbordseite und ein rothes Licht auf der Backbordseite haben. Das weiße Licht an der Mastspitze soll in dunkler Nacht und bei Auch hier hat eine Verordnung der Brittischen Admiralität Grundsätze ausge- 333. Niemals darf einem in Seegefahr befindlichen Schiffe und dessen Heffter, Völkerrecht § 79. 1. Es ist das ein Gebot der Menschlichkeit, 334. Niemand darf sich an den Personen oder an den Gütern der Schiff- Im Mittelalter noch waren die Schiffbrüchigen und ihre Güter der Gefahr Bluntschli, Das Völkerrecht. 13
Die Statshoheit im Verhältniß zum Land. Gebietshoheit. ein helles weißes Licht aufſtecken, Dampfſchiffe aber außer dem hellen wei-ßen Licht auf dem Fockmaſt ein grünes Licht auf der Steuerbordſeite und ein rothes Licht auf der Backbordſeite haben. Das weiße Licht an der Maſtſpitze ſoll in dunkler Nacht und bei Auch hier hat eine Verordnung der Brittiſchen Admiralität Grundſätze ausge- 333. Niemals darf einem in Seegefahr befindlichen Schiffe und deſſen Heffter, Völkerrecht § 79. 1. Es iſt das ein Gebot der Menſchlichkeit, 334. Niemand darf ſich an den Perſonen oder an den Gütern der Schiff- Im Mittelalter noch waren die Schiffbrüchigen und ihre Güter der Gefahr Bluntſchli, Das Völkerrecht. 13
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Die Statshoheit im Verhältniß zum Land. Gebietshoheit.
ein helles weißes Licht aufſtecken, Dampfſchiffe aber außer dem hellen wei-
ßen Licht auf dem Fockmaſt ein grünes Licht auf der Steuerbordſeite und
ein rothes Licht auf der Backbordſeite haben.
Das weiße Licht an der Maſtſpitze ſoll in dunkler Nacht und bei
klarer Luft wenigſtens auf 5 Seemeilen hin ſichtbar ſein.
Auch hier hat eine Verordnung der Brittiſchen Admiralität Grundſätze ausge-
ſprochen, welche im Verfolg von den andern Seeſtaten gutgeheißen und von der
Uebung angenommen worden ſind. Es dient die Beachtung derſelben wieder zur
Vermeidung eines gefährlichen Zuſammenſtoßes der Schiffe. Nach engliſchem Recht
kann der Eigenthümer eines durch den Zuſammenſtoß verletzten oder in den Grund
gebohrten Schiffs dann auf Schadloshaltung mit Erfolg gegen den Vertreter des
andern Schiffs klagen, wenn das zweite Schiff jene Vorſchriften mißachtet und den
Zuſammenſtoß verſchuldet hat und zugleich die Mannſchaft des erſten Schiffs den
nöthigen Fleiß vergeblich aufgewendet hat, um der Gefahr zu entgehn. Vgl. Abbott
(Lord Tenterden.) Treatise of the law relative to Merchant Ships and
Seamen. Ed. 10 bei W. Shee. London 1856. Ueber das deutſche Recht vgl.
das deutſche Handelsgeſetzbuch Art. 736 ff.
333.
Niemals darf einem in Seegefahr befindlichen Schiffe und deſſen
Mannſchaft der Weg zur Rettung nach dem Lande verſchloſſen noch die
Benutzung der zur Rettung vorhandenen öffentlichen Anſtalten verſagt
werden.
Heffter, Völkerrecht § 79. 1. Es iſt das ein Gebot der Menſchlichkeit,
welches die civiliſirten Staten als verpflichtend in neuerer Zeit wechſelſeitig anerken-
nen und deſſen Mißachtung zu gegründeten Reclamationen berechtigt. Auch den
barbariſchen Stämmen gegenüber, welche dieſe Menſchenpflicht verletzen, ſind die civi-
liſirten Staten berechtigt, dieſe Forderung mit Zwang durchzuſetzen. Ausführliche
Beſtimmungen über dieſe Pflicht enthält das engliſche Schiffahrtsgeſetz von
1854 § 439 f.
334.
Niemand darf ſich an den Perſonen oder an den Gütern der Schiff-
brüchigen vergreifen. Das ſogenannte Strandrecht wird als ein barbariſcher
und völkerrechtswidriger Mißbrauch nicht mehr geduldet.
Im Mittelalter noch waren die Schiffbrüchigen und ihre Güter der Gefahr
ausgeſetzt, von den Küſtenbewohnern als Beute behandelt zu werden. Die Perſonen
wurden oft zu Sclaven gemacht oder ihnen ein Löſegeld aufgezwungen, die Güter
Bluntſchli, Das Völkerrecht. 13
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