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Bluntschli, Johann Caspar: Das moderne Völkerrecht der civilisirten Staten. Nördlingen, 1868.

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Viertes Buch.
hat nun für Deutschland ihr Ende gefunden. Aber für Staten mit Handelsmarine
ohne Kriegsmarine können auch heute ähnliche Bedürfnisse sich zeigen.

329.

Der Gebrauch einer fremden Flagge ohne Erlaubniß des betreffenden
Stats ist untersagt und wird insofern als Vergehen bestraft, als darin
sei es eine betrügerische, sei es eine die Ehre des States gefährdende
Handlung zu erkennen ist.

Sowohl der Stat, dessen Flagge mißbraucht wird, als der Stat, welchem
gegenüber der Mißbrauch geübt wird, haben ein Recht und Interesse sei es Bestra-
fung zu fordern sei es, soweit die Umstände es verstatten, selber die Strafgerichtsbarkeit
anzuwenden. Zuweilen werden aber fremde Flaggen ohne strafbare Absicht
aufgezogen, und dann ist auch kein Grund, eine Strafe zu verhängen.

330.

Auf offener See sollen sich die begegnenden Schiffe in der Regel
rechts ausweichen. Jedoch sind die Dampfschiffe vorzugsweise verpflichtet,
den Segelschiffen und vor dem Winde segelnde Schiffe den bei dem Winde
liegenden auszuweichen.

Alle diese Regeln haben nur einen relativen Werth und wird natürlich vor-
ausgesetzt, daß das Ausweichen möglich sei. Dann aber ist es billig, daß das Schiff,
dessen Bewegung leichter zu leiten und größer ist, auch vorzugsweise aus-
weiche
. Die englische Schiffahrsacte von 1854 (17. u. 18. Vict. c. 104) enthält
darüber in § 296 die Regel: "the helms of both ships shall be put to port
so as to pass on the portside of each other".

331.

In engem Fahrwasser sollen die Dampfschiffe, soweit es sicher und
thunlich ist, die Seite des Fahrwassers oder diejenige Mitte des Fahrwegs
halten, welche auf der Steuerbordseite liegt.

Engl. Schiffahrsacte von 1854 § 296.

332.

Bei Nachtzeit, d. h. in der Zeit zwischen Sonnenuntergang und
Sonnenaufgang, sollen die Segelschiffe auf der Fahrt und wenn sie an
Stellen ankern, wo eine Begegnung mit andern Schiffen stattfinden kann,

Viertes Buch.
hat nun für Deutſchland ihr Ende gefunden. Aber für Staten mit Handelsmarine
ohne Kriegsmarine können auch heute ähnliche Bedürfniſſe ſich zeigen.

329.

Der Gebrauch einer fremden Flagge ohne Erlaubniß des betreffenden
Stats iſt unterſagt und wird inſofern als Vergehen beſtraft, als darin
ſei es eine betrügeriſche, ſei es eine die Ehre des States gefährdende
Handlung zu erkennen iſt.

Sowohl der Stat, deſſen Flagge mißbraucht wird, als der Stat, welchem
gegenüber der Mißbrauch geübt wird, haben ein Recht und Intereſſe ſei es Beſtra-
fung zu fordern ſei es, ſoweit die Umſtände es verſtatten, ſelber die Strafgerichtsbarkeit
anzuwenden. Zuweilen werden aber fremde Flaggen ohne ſtrafbare Abſicht
aufgezogen, und dann iſt auch kein Grund, eine Strafe zu verhängen.

330.

Auf offener See ſollen ſich die begegnenden Schiffe in der Regel
rechts ausweichen. Jedoch ſind die Dampfſchiffe vorzugsweiſe verpflichtet,
den Segelſchiffen und vor dem Winde ſegelnde Schiffe den bei dem Winde
liegenden auszuweichen.

Alle dieſe Regeln haben nur einen relativen Werth und wird natürlich vor-
ausgeſetzt, daß das Ausweichen möglich ſei. Dann aber iſt es billig, daß das Schiff,
deſſen Bewegung leichter zu leiten und größer iſt, auch vorzugsweiſe aus-
weiche
. Die engliſche Schiffahrsacte von 1854 (17. u. 18. Vict. c. 104) enthält
darüber in § 296 die Regel: „the helms of both ships shall be put to port
so as to pass on the portside of each other“.

331.

In engem Fahrwaſſer ſollen die Dampfſchiffe, ſoweit es ſicher und
thunlich iſt, die Seite des Fahrwaſſers oder diejenige Mitte des Fahrwegs
halten, welche auf der Steuerbordſeite liegt.

Engl. Schiffahrsacte von 1854 § 296.

332.

Bei Nachtzeit, d. h. in der Zeit zwiſchen Sonnenuntergang und
Sonnenaufgang, ſollen die Segelſchiffe auf der Fahrt und wenn ſie an
Stellen ankern, wo eine Begegnung mit andern Schiffen ſtattfinden kann,

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[192/0214] Viertes Buch. hat nun für Deutſchland ihr Ende gefunden. Aber für Staten mit Handelsmarine ohne Kriegsmarine können auch heute ähnliche Bedürfniſſe ſich zeigen. 329. Der Gebrauch einer fremden Flagge ohne Erlaubniß des betreffenden Stats iſt unterſagt und wird inſofern als Vergehen beſtraft, als darin ſei es eine betrügeriſche, ſei es eine die Ehre des States gefährdende Handlung zu erkennen iſt. Sowohl der Stat, deſſen Flagge mißbraucht wird, als der Stat, welchem gegenüber der Mißbrauch geübt wird, haben ein Recht und Intereſſe ſei es Beſtra- fung zu fordern ſei es, ſoweit die Umſtände es verſtatten, ſelber die Strafgerichtsbarkeit anzuwenden. Zuweilen werden aber fremde Flaggen ohne ſtrafbare Abſicht aufgezogen, und dann iſt auch kein Grund, eine Strafe zu verhängen. 330. Auf offener See ſollen ſich die begegnenden Schiffe in der Regel rechts ausweichen. Jedoch ſind die Dampfſchiffe vorzugsweiſe verpflichtet, den Segelſchiffen und vor dem Winde ſegelnde Schiffe den bei dem Winde liegenden auszuweichen. Alle dieſe Regeln haben nur einen relativen Werth und wird natürlich vor- ausgeſetzt, daß das Ausweichen möglich ſei. Dann aber iſt es billig, daß das Schiff, deſſen Bewegung leichter zu leiten und größer iſt, auch vorzugsweiſe aus- weiche. Die engliſche Schiffahrsacte von 1854 (17. u. 18. Vict. c. 104) enthält darüber in § 296 die Regel: „the helms of both ships shall be put to port so as to pass on the portside of each other“. 331. In engem Fahrwaſſer ſollen die Dampfſchiffe, ſoweit es ſicher und thunlich iſt, die Seite des Fahrwaſſers oder diejenige Mitte des Fahrwegs halten, welche auf der Steuerbordſeite liegt. Engl. Schiffahrsacte von 1854 § 296. 332. Bei Nachtzeit, d. h. in der Zeit zwiſchen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang, ſollen die Segelſchiffe auf der Fahrt und wenn ſie an Stellen ankern, wo eine Begegnung mit andern Schiffen ſtattfinden kann,

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Zitationshilfe: Bluntschli, Johann Caspar: Das moderne Völkerrecht der civilisirten Staten. Nördlingen, 1868, S. 192. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/bluntschli_voelkerrecht_1868/214>, abgerufen am 21.11.2024.