Die Familie, die Begleiter und Diener des Gesanten haben ebenfalls freie Religionsübung innerhalb des Gesantschaftshotels je nach ihrer Religion und Confession.
Es gilt das auch dann, wenn diese Personen eine andere Confession bekennen, als der Gesante selbst. Die Capelle z. B. eines Preußischen Gesanten kann protestantisch sein, während der Gesante selbst katholisch ist.
209.
Der Gesante und sein Gefolge sind der Strafgerichtsbarkeit des be- sendeten States nicht unterworfen. Dieser Stat aber ist berechtigt, wenn durch solche Personen die Rechtsordnung des Landes in strafwürdiger Weise verletzt worden ist, auf diplomatischem Wege Genugthuung und je nach Umständen Entschädigung zu fordern.
Vgl. oben zu § 141 f.
210.
Verübt der Gesante selber eine strafbare Handlung, so kann solches der Regierung des Absendestates angezeigt und Abberufung und Bestrafung des Gesanten gefordert werden. In schweren Fällen können auch dem Gesanten sofort die Pässe zugestellt und er in kurzer Frist aus dem Lande weggewiesen werden. In Nothfällen und insbesondere, wenn der Gesante an hochverrätherischen oder feindlichen Handlungen gegen das Land theil- genommen hat, bei dem er beglaubigt ist, kann er, um die Ansprüche des verletzten States auf Genugthuung zu sichern, gefangen genommen werden. Aber sogar in diesem Fall darf das einheimische Strafgericht nicht über ihn richten.
Vgl. oben § 142. Ein Beispiel ist die Gefangennahme des Prinzen von Cellamare, Spanischen Gesanten in Paris, der sich an einer Verschwörung gegen die damalige französische Regierung betheiligt hatte, 1718. Manche Juristen be- haupteten früher, der Gesante verwirke das Privilegium durch ein schweres Verbre- chen gegen den besendeten Stat oder dessen Souverän, aber die Meinung von Gro- tius, daß selbst in solchen Fällen die Strafgewalt des besendeten Stats nicht zur Anwendung komme, ist die herrschende geworden. Weil hier leicht die völkerrecht- lichen Beziehungen an einer empfindlichen Stelle verwundet werden, darf in solchen Fällen nicht eine untergeordnete Behörde, sondern nur die oberste Autorität das Nöthige anordnen.
Drittes Buch.
208.
Die Familie, die Begleiter und Diener des Geſanten haben ebenfalls freie Religionsübung innerhalb des Geſantſchaftshotels je nach ihrer Religion und Confeſſion.
Es gilt das auch dann, wenn dieſe Perſonen eine andere Confeſſion bekennen, als der Geſante ſelbſt. Die Capelle z. B. eines Preußiſchen Geſanten kann proteſtantiſch ſein, während der Geſante ſelbſt katholiſch iſt.
209.
Der Geſante und ſein Gefolge ſind der Strafgerichtsbarkeit des be- ſendeten States nicht unterworfen. Dieſer Stat aber iſt berechtigt, wenn durch ſolche Perſonen die Rechtsordnung des Landes in ſtrafwürdiger Weiſe verletzt worden iſt, auf diplomatiſchem Wege Genugthuung und je nach Umſtänden Entſchädigung zu fordern.
Vgl. oben zu § 141 f.
210.
Verübt der Geſante ſelber eine ſtrafbare Handlung, ſo kann ſolches der Regierung des Abſendeſtates angezeigt und Abberufung und Beſtrafung des Geſanten gefordert werden. In ſchweren Fällen können auch dem Geſanten ſofort die Päſſe zugeſtellt und er in kurzer Friſt aus dem Lande weggewieſen werden. In Nothfällen und insbeſondere, wenn der Geſante an hochverrätheriſchen oder feindlichen Handlungen gegen das Land theil- genommen hat, bei dem er beglaubigt iſt, kann er, um die Anſprüche des verletzten States auf Genugthuung zu ſichern, gefangen genommen werden. Aber ſogar in dieſem Fall darf das einheimiſche Strafgericht nicht über ihn richten.
Vgl. oben § 142. Ein Beiſpiel iſt die Gefangennahme des Prinzen von Cellamare, Spaniſchen Geſanten in Paris, der ſich an einer Verſchwörung gegen die damalige franzöſiſche Regierung betheiligt hatte, 1718. Manche Juriſten be- haupteten früher, der Geſante verwirke das Privilegium durch ein ſchweres Verbre- chen gegen den beſendeten Stat oder deſſen Souverän, aber die Meinung von Gro- tius, daß ſelbſt in ſolchen Fällen die Strafgewalt des beſendeten Stats nicht zur Anwendung komme, iſt die herrſchende geworden. Weil hier leicht die völkerrecht- lichen Beziehungen an einer empfindlichen Stelle verwundet werden, darf in ſolchen Fällen nicht eine untergeordnete Behörde, ſondern nur die oberſte Autorität das Nöthige anordnen.
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Drittes Buch.
208.
Die Familie, die Begleiter und Diener des Geſanten haben ebenfalls
freie Religionsübung innerhalb des Geſantſchaftshotels je nach ihrer Religion
und Confeſſion.
Es gilt das auch dann, wenn dieſe Perſonen eine andere Confeſſion
bekennen, als der Geſante ſelbſt. Die Capelle z. B. eines Preußiſchen Geſanten
kann proteſtantiſch ſein, während der Geſante ſelbſt katholiſch iſt.
209.
Der Geſante und ſein Gefolge ſind der Strafgerichtsbarkeit des be-
ſendeten States nicht unterworfen. Dieſer Stat aber iſt berechtigt, wenn
durch ſolche Perſonen die Rechtsordnung des Landes in ſtrafwürdiger Weiſe
verletzt worden iſt, auf diplomatiſchem Wege Genugthuung und je nach
Umſtänden Entſchädigung zu fordern.
Vgl. oben zu § 141 f.
210.
Verübt der Geſante ſelber eine ſtrafbare Handlung, ſo kann ſolches
der Regierung des Abſendeſtates angezeigt und Abberufung und Beſtrafung
des Geſanten gefordert werden. In ſchweren Fällen können auch dem
Geſanten ſofort die Päſſe zugeſtellt und er in kurzer Friſt aus dem Lande
weggewieſen werden. In Nothfällen und insbeſondere, wenn der Geſante
an hochverrätheriſchen oder feindlichen Handlungen gegen das Land theil-
genommen hat, bei dem er beglaubigt iſt, kann er, um die Anſprüche des
verletzten States auf Genugthuung zu ſichern, gefangen genommen werden.
Aber ſogar in dieſem Fall darf das einheimiſche Strafgericht nicht über
ihn richten.
Vgl. oben § 142. Ein Beiſpiel iſt die Gefangennahme des Prinzen von
Cellamare, Spaniſchen Geſanten in Paris, der ſich an einer Verſchwörung gegen
die damalige franzöſiſche Regierung betheiligt hatte, 1718. Manche Juriſten be-
haupteten früher, der Geſante verwirke das Privilegium durch ein ſchweres Verbre-
chen gegen den beſendeten Stat oder deſſen Souverän, aber die Meinung von Gro-
tius, daß ſelbſt in ſolchen Fällen die Strafgewalt des beſendeten Stats nicht zur
Anwendung komme, iſt die herrſchende geworden. Weil hier leicht die völkerrecht-
lichen Beziehungen an einer empfindlichen Stelle verwundet werden, darf in ſolchen
Fällen nicht eine untergeordnete Behörde, ſondern nur die oberſte Autorität das
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Bluntschli, Johann Caspar: Das moderne Völkerrecht der civilisirten Staten. Nördlingen, 1868, S. 140. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/bluntschli_voelkerrecht_1868/162>, abgerufen am 24.11.2024.
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