den Rang desselben herabsetzt. Dem Gesanten darf keine unwürdige Zumuthung gemacht werden und jeder Gesante hat Anspruch auf die vollen regelmäßigen Ehren seiner Classe.
An despotischen, insbesondere an orientalischen Höfen wird dem Statshaupte oft eine abgöttische Verehrung bezeugt und es werden daher an die Gesanten der fremden Staten zuweilen Zumuthungen gemacht, die mit der Würde freier Männer sich so wenig vertragen, als mit der Würde der repräsentirten Staten. Obwohl da- her der besendete Stat selber das äußere Ceremoniel bestimmen kann, so ist doch der Gesante in seinem Recht, wenn er sich derlei Zumuthungen nicht gefallen läßt.
190.
Die Besuche der Gesanten und bei Gesanten und ebenso die Ein- ladungen zu Festen und Tafeln fallen in den Bereich der Höflichkeit und der Sitte, nicht in den des Völkerrechts, so lange dabei die Ehre und der anerkannte Rang der Staten und ihrer Vertreter unverletzt bleiben.
Etiketteverstöße sind nicht an sich beleidigend, sondern nur, wenn darin die Absicht der Beleidigung offenbar wird. Im vorigen Jahrhundert hatten diese Dinge noch mehr Bedeutung, als in unsrer Zeit.
8. Persönliche Rechte und Pflichten der Gesanten.
191.
Die Gesanten haben das Recht der Unverletzbarkeit.
Wenige Sätze des Völkerrechts haben eine so frühe und allgemeine Anerken- nung, nicht bloß unter den civilisirten Staten, sondern sogar unter barbarischen Völkern gefunden, wie die Unverletzbarkeit der Gesanten. Im Alterthum waren dieselben unter den Schutz der Götter gestellt und galten insofern als personae sanctae. Die Scheu vor den Göttern mußte damals noch die Ohnmacht des Völkerrechts er- setzen. Die moderne Welt stellt sie unter den Schutz des menschlichen Völker- rechts. Vgl. darüber Hugo Grot. II. c. 18. 1.
192.
Der Stat, bei welchem die Gesanten beglaubigt sind, ist nicht bloß verpflichtet, sich jeder Gewaltübung gegen dieselben zu enthalten, sondern auch dieselben vor jeder Vergewaltigung zu schützen, welche ihnen von an- dern Bewohnern des Landes droht.
Völkerrechtliche Perſonen.
den Rang desſelben herabſetzt. Dem Geſanten darf keine unwürdige Zumuthung gemacht werden und jeder Geſante hat Anſpruch auf die vollen regelmäßigen Ehren ſeiner Claſſe.
An deſpotiſchen, insbeſondere an orientaliſchen Höfen wird dem Statshaupte oft eine abgöttiſche Verehrung bezeugt und es werden daher an die Geſanten der fremden Staten zuweilen Zumuthungen gemacht, die mit der Würde freier Männer ſich ſo wenig vertragen, als mit der Würde der repräſentirten Staten. Obwohl da- her der beſendete Stat ſelber das äußere Ceremoniel beſtimmen kann, ſo iſt doch der Geſante in ſeinem Recht, wenn er ſich derlei Zumuthungen nicht gefallen läßt.
190.
Die Beſuche der Geſanten und bei Geſanten und ebenſo die Ein- ladungen zu Feſten und Tafeln fallen in den Bereich der Höflichkeit und der Sitte, nicht in den des Völkerrechts, ſo lange dabei die Ehre und der anerkannte Rang der Staten und ihrer Vertreter unverletzt bleiben.
Etiketteverſtöße ſind nicht an ſich beleidigend, ſondern nur, wenn darin die Abſicht der Beleidigung offenbar wird. Im vorigen Jahrhundert hatten dieſe Dinge noch mehr Bedeutung, als in unſrer Zeit.
8. Perſönliche Rechte und Pflichten der Geſanten.
191.
Die Geſanten haben das Recht der Unverletzbarkeit.
Wenige Sätze des Völkerrechts haben eine ſo frühe und allgemeine Anerken- nung, nicht bloß unter den civiliſirten Staten, ſondern ſogar unter barbariſchen Völkern gefunden, wie die Unverletzbarkeit der Geſanten. Im Alterthum waren dieſelben unter den Schutz der Götter geſtellt und galten inſofern als personae sanctae. Die Scheu vor den Göttern mußte damals noch die Ohnmacht des Völkerrechts er- ſetzen. Die moderne Welt ſtellt ſie unter den Schutz des menſchlichen Völker- rechts. Vgl. darüber Hugo Grot. II. c. 18. 1.
192.
Der Stat, bei welchem die Geſanten beglaubigt ſind, iſt nicht bloß verpflichtet, ſich jeder Gewaltübung gegen dieſelben zu enthalten, ſondern auch dieſelben vor jeder Vergewaltigung zu ſchützen, welche ihnen von an- dern Bewohnern des Landes droht.
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Völkerrechtliche Perſonen.
den Rang desſelben herabſetzt. Dem Geſanten darf keine unwürdige
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regelmäßigen Ehren ſeiner Claſſe.
An deſpotiſchen, insbeſondere an orientaliſchen Höfen wird dem Statshaupte
oft eine abgöttiſche Verehrung bezeugt und es werden daher an die Geſanten der
fremden Staten zuweilen Zumuthungen gemacht, die mit der Würde freier Männer
ſich ſo wenig vertragen, als mit der Würde der repräſentirten Staten. Obwohl da-
her der beſendete Stat ſelber das äußere Ceremoniel beſtimmen kann, ſo iſt doch der
Geſante in ſeinem Recht, wenn er ſich derlei Zumuthungen nicht gefallen läßt.
190.
Die Beſuche der Geſanten und bei Geſanten und ebenſo die Ein-
ladungen zu Feſten und Tafeln fallen in den Bereich der Höflichkeit und
der Sitte, nicht in den des Völkerrechts, ſo lange dabei die Ehre und der
anerkannte Rang der Staten und ihrer Vertreter unverletzt bleiben.
Etiketteverſtöße ſind nicht an ſich beleidigend, ſondern nur, wenn darin die
Abſicht der Beleidigung offenbar wird. Im vorigen Jahrhundert hatten dieſe Dinge
noch mehr Bedeutung, als in unſrer Zeit.
8. Perſönliche Rechte und Pflichten der Geſanten.
191.
Die Geſanten haben das Recht der Unverletzbarkeit.
Wenige Sätze des Völkerrechts haben eine ſo frühe und allgemeine Anerken-
nung, nicht bloß unter den civiliſirten Staten, ſondern ſogar unter barbariſchen
Völkern gefunden, wie die Unverletzbarkeit der Geſanten. Im Alterthum waren dieſelben
unter den Schutz der Götter geſtellt und galten inſofern als personae sanctae.
Die Scheu vor den Göttern mußte damals noch die Ohnmacht des Völkerrechts er-
ſetzen. Die moderne Welt ſtellt ſie unter den Schutz des menſchlichen Völker-
rechts. Vgl. darüber Hugo Grot. II. c. 18. 1.
192.
Der Stat, bei welchem die Geſanten beglaubigt ſind, iſt nicht bloß
verpflichtet, ſich jeder Gewaltübung gegen dieſelben zu enthalten, ſondern
auch dieſelben vor jeder Vergewaltigung zu ſchützen, welche ihnen von an-
dern Bewohnern des Landes droht.
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Bluntschli, Johann Caspar: Das moderne Völkerrecht der civilisirten Staten. Nördlingen, 1868, S. 135. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/bluntschli_voelkerrecht_1868/157>, abgerufen am 22.02.2025.
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